Zwangsarbeit

Arbeit, zu der ein Mensch gegen seinen Willen gezwungen wird
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Unter Zwangsarbeit versteht man den Akt, wenn eine Person zu einer Arbeit gezwungen wird.

Eine Form der Zwangsarbeit stellt die Sklaverei dar, bei der ebenfalls Menschen zur Arbeit gezwungen wurden und bis heute werden.

Während des zweiten Weltkrieges wurden in Deutschland Kriegsgefangene und Menschen der besetzten Gebiete dazu auserkoren, die fehlenden Arbeiter, die im Krieg waren, zu ersetzen. Vorwiegend die Industrie, letztendlich aber jeder Bereich konnte daraufhin Zwangsarbeiter anfordern.

Die Zwangsarbeiter erhielten dafür keinen Lohn außer Kost und Logis (und auch dieses in vielen Fällen nur zum Erhalt der Arbeitskraft).

Die Zwangsarbeit ist seit Ende des Krieges immer wieder ein Thema gewesen, zuletzt Ende der 1990er, nachdem vermehrt Klagen der überlebenden Zwangsarbeiter bei Gerichten eingingen. Daraufhin entschloss sich, nach Jahrzehnten des Nichtstun, die deutsche Regierung unter Gerhard Schröder, einen Fonds einzurichten, der ehemalige Zwangsarbeiter entschädigen soll. Das Fondsvermögen beläuft sich auf 10 Milliarden D-Mark (ca. 5,1 Milliarden Euro). Diese Summe wurde, jeweils zur Hälfte, vom deutschen Staat und der deutschen Industrie bereitgestellt, wobei sich vor allem die Industrie schwer tat, ihren Anteil aufzubringen.

Die Erteilung von Arbeitsleistungen im Jugendstrafrecht als Auflage hat zwar Strafcharakter, hat aber keinen Zwangscharakter, weil sie im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 und 3 verfassungsgemäß bleiben, da auch im Verhältnis des § 56b StGB Arbeitspflichten bestehen.

Nach obiger Definition sind auch Wehrdienst und Zivildienst Formen von Zwangsarbeit. Eine angemessene Entlohnung gibt es auch hier nicht. Warum diese Form der Zwangsarbeit, die Männer diskriminiert und das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes untergräbt, verfassungskonform ist, ist unklar.

Nach dem Bundessozialhilfegesetz ist ein Sozialhilfeempfänger zu so genannter "gemeinnütziger Tätigkeit" verpflichtet, für die kein Arbeitslohn gewährt werden muss. Im Weigerungsfall kann ihm die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) gekürzt oder gestrichen werden, die ihm eine menschenwürdige Existenz ermöglicht hätte (§ 19, Absatz 2 BSHG in Verbindung mit § 25, Absatz 1 BSHG).