Bundestag (Deutscher Bund)

Organ des Deutschen Bundes 1815-1848 und 1851-1866
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Der Bundestag (auch Bundesversammlung genannt) bildete zur Zeit des Deutschen Bundes 1815-1866 das einzige für ganz Deutschland zuständige Staatsorgan.

Der Bundestag wurde 1815 durch die Bundesakte, die Bestandteil der Wiener Kongressakte war, ins Leben gerufen. Da sich die souveränen deutschen Staaten - damals vier Freie Städte und 34 Fürstentümer - nicht auf eine Wiederherstellung des 1806 aufgelösten Kaiserreichs einigen konnten, trat ein ständiger Gesandtenkongress aller Mitgliedsstaaten an die Stelle der früheren kaiserlichen Zentralgewalt. Sitz des Bundestages war das Palais Thurn und Taxis in der Freien Stadt Frankfurt am Main.

Den ständigen Vorsitz führte der Gesandte Österreichs. Während für die meisten Beschlüsse eine Zweidrittelmehrheit notwendig war, galt in einigen Fällen, etwa bei Änderungen der Bundesakte, das Prinzip der Einstimmigkeit. Die Ausführung der Beschlüsse des Bundestages lag allein den Händen der Mitgliedsstaaten, die auch die Hoheit über Zoll-, Polizei- und Militärwesen inne hatten.

Bis zur Märzrevolution von 1848 war der Bundestag ein Instrument der deutschen Fürsten und der Reaktion. Als Folge der Revolution sah er sich dann gezwungen, seine Befugnisse auf die in der Paulskirche tagende Nationalversammlung, das erste frei gewählte deutsche Parlament, zu übertragen. Nach dem Scheitern der Revolution wurde der Bundestag 1850 jedoch wieder hergestellt. Endgültig aufgelöst wurde er erst, als der Deutsche Bund 1866 im Preußisch-Österreichischen Krieg zerbrach und Frankfurt von Preußen annektiert wurde. Seine Befugnisse gingen zunächst auf den Norddeutschen Reichstag, nach der deutschen Einigung 1871 auf den Deutschen Reichstag über.