Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 [1] (auch Europäische Berufsanerkennungsrichtlinie genannt) ist eine EG-Richtlinie zur Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen.
![]() Basisdaten der Richtlinie 2005/36/EG | |
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Titel: | Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen |
Kurztitel: | Berufsanerkennungsrichtlinie |
Rechtsnatur: | Richtlinie |
Geltungsbereich: | Europäische Union |
Veröffentlichung: | 30. September 2005 (ABl. EG Nr. L 255 S. 22-142) |
Inkrafttreten: | 20. Oktober 2005 |
Verabschiedung: | 7. September 2005 |
In nationales Recht umzusetzen bis: |
20. Oktober 2007 |
Umgesetzt durch: | Gesetz zur Umsetzung der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie in Deutschland vom 2. Dezember 2007 |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie wurde am 7. September 2005 verabschiedet und danach im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie trat gemäß Art. 64 am 20. Oktober 2005 in Kraft und musste durch die Mitgliedstaaten laut Art. 63 bis zum 20. Oktober 2007 umgesetzt werden. Eine vielzahl bislang geltender, spezieller Richtlinien ("Architektenrichtlinie", "Diplomanerkennungsrichtlinie", ...) wurden durch diese ersetzt.
Zielsetzung
Die Richtlinie zur Berufsanerkennung wurde mit dem Ziel geschaffen, die bis dahin existierenden, 15 verschiedenen sektoralen, allgemeinen und koordinierenden Richtlinien zur Berufsanerkennung zu konsolidieren und vereinfachen.
Die Europäische Union garantiert folgende Grundfreiheiten: die Warenverkehrsfreiheit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit sowie die Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit.
Die Anerkennung von Berufsqualifikationen und Bildungsnachweisen ist insbesondere von Relevanz für die Personenfreizügigkeit, d.h. die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit sowie für die Dienstleistungsfreiheit.
Durch die Berufanerkennungsrichtlinie wird für den einzelnen Unionsbürger die materielle Grundlage für die Freizügigkeit gewährleistet, schließlich ist diese für den Einzelnen unvollkommen, solange er nicht im europäischen Ausland seinen erlernten Beruf ausüben kann.
Umsetzung
Deutschland hat im Dezember 2007 ein Umsetzungsgesetz erlassen, das aber nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie führte. Dennoch reichte die Kommission Klage gegen Deutschland wegen der Verletzung der Umsetzungspflicht ein. Am 17. Dezember 2009 wurde durch Urteil in der Rechtssache C-505/08 die Verletzung der Pflicht durch Deutschland festgestellt. Die Kommission obsiegte, da die Umsetzungsfrist durch Deutschland verletzt wurde. Tatsächlich musste die Bundesrepublik Deutschland einräumen, dass die endgültige Umsetzung nicht vor Ende 2009 erfolgen würde.
Quellen
- ↑ Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005
- Winfried Kluth, Die neue EU-Berufsanerkennungsrichtlinie - Regelungsgehalt und Auswirkungen für Berufsangehörige
und Berufsorganisationen, EuZW 2005, S. 486 ff.
Weblinks
- Vorlage:EG-RL
- Europäische Kommission zum Werdegang der Berufsanerkennungsrichtlinie
- BMWi, Schlaglichter der Wirtschaftspolitik Monatsbericht 12/2008, Die neue EU-Berufsanerkennungsrichtlinie