Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland.
Aufgaben und Kompetenzen
Der Bundespräsident hat in Deutschland vor allem repräsentative Aufgaben. Er vertritt die Bundesrepublik völkerrechtlich und beglaubigt diplomatische Vertreter. Zudem verkündet er Bundesgesetze (durch Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt), bei deren Ausfertigung er ein formales Prüfungsrecht hat, ob diese verfassungsgemäß zustande gekommen sind. Die Existenz eines materiellen Prüfungsrechtes ist in der Rechtswissenschaft umstritten. Der Bundespräsident hat auf Bundesebene das Begnadigungsrecht.
Der Bundespräsident kann in eng umrissenen Ausnahmesituationen den Bundestag auflösen. Nach einer gescheiterten Vertrauensfrage kann der Präsident den Bundestag auflösen. Dies geschah bisher zweimal in der deutschen Geschichte. 1972 löste Gustav Heinemann den Bundestag auf, 1982 Karl Carstens. Erreicht der Kandidat für das Amt des Bundeskanzlers auch im dritten Wahlgang nur eine relative Mehrheit, kann der Bundespräsident ihn ernennen oder aber den Bundestag auflösen. Der Bundespräsident kann ebenfalls den Gesetzgebungsnotstand erklären.
Weitere Aufgaben des Bundespräsidenten sind:
- Vorschlagen des Bundeskanzlers zur Wahl sowie dessen Ernennung bzw. Entlassung auf Vorschlag des Bundestags
- Ernennung und Entlassung von Bundesministern auf Vorschlag des Bundeskanzlers
- Ernennung und Entlassung von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren, sofern nichts anderes durch Anordnungen und Verfügungen bestimmt ist
- Entscheidung über die Bildung einer Minderheitsregierung oder Neuwahlen
(Festgelegt im Grundgesetz Art. 54-61).
In der Ausübung der Aufgaben unterstützt ihn das Bundespräsidialamt.
Der Präsident ist wie kein anderer Spitzenpolitiker unabhängig von der Tagespolitik. Er kann wesentlich freier als andere Politiker den Zeitpunkt und die Form seines Auftretens bestimmen. Auf diese Weise kann er eine Diskussion über politische Themen initieren Agenda Setting.
Das Amt des deutschen Bundespräsidenten ist im Vergleich zum Reichspräsidenten der Weimarer Verfassung stark geschwächt. Während der Beratungen des Parlamentarischen Rates herrschte weitgehender Konsens aller Beteiligten, dass dem Präsidenten eine überragende Stellung im politischen System wie seinerzeit zum Beispiel Paul von Hindenburg nicht wieder zukommen sollte.
Wahl des Bundespräsidenten
Der Präsident wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache und geheim auf 5 Jahre gewählt. Er kann nur einmal wiedergewählt werden. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Sein Amtssitz ist das Schloß Bellevue in Berlin und die Villa Hammerschmidt in Bonn. Der Präsident lies bisher immer seine Parteimitgliedschaft für die Dauer seiner Amtszeit ruhen. Es ist bisher ebenfalls eine ungebrochene Regel, dass ein ehemaliger Bundespräsident keine politischen Ämter mehr anstrebt, sondern allenfalls als elder statesman am öffentlichen Leben teilnimmt. Die nächste Wahl zum Bundespräsidenten wird am 23. Mai 2004stattfinden. Als Kandidat von CDU/CSU und FDP gilt die Wahl Horst Köhlers als sicher. Von SPD und den Grünen wurde Gesine Schwan als Kandidatin nominiert.
Gewählt wird der Bundespräsident von der Bundesversammlung, die sich aus der Anzahl der Bundestagsabgeordneten und derselben Anzahl Wahlfrauen und -männer zusammensetzt, welche von den Ländern entsandt werden (üblicherweise die Abgeordneten aus den Länderparlamenten und wenige Vertreter aus der "Allgemeinheit", wie Wirtschaftsverbänden und Prominente). Dabei muss ein Kandidat die absolute Mehrheit auf sich vereinen, erst wenn kein Kandidat dies in zwei Wahlgängen schafft, reicht im dritten Wahlgang die relative Mehrheit aus.
Der Bundespräsident kann nicht abgewählt werden, auch eine Neuwahl ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die einzige Möglichkeit den Bundespräsidenten seines Amtes zu entheben ist die Präsidentenanklage vor dem Bundesverfassungsgericht nach Artikel 61 GG. Die Präsidentenanklage kann mit einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden. Wenn der Bundespräsident gegen das Grundgestz oder gegen ein Gesetz des Bundes verstoßen hat, kann das Bundesverfassungsgericht ihn des Amtes entheben oder erklären dass der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
Deutsche Bundespräsidenten seit 1949
- 1949-1959: Prof. Dr. Theodor Heuss (FDP)
- 1959-1969: Heinrich Lübke (CDU)
- 1969-1974: Dr. Dr. Gustav Heinemann (SPD)
- 1974-1979: Walter Scheel (FDP)
- 1979-1984: Prof. Dr. Karl Carstens (CDU)
- 1984-1994: Dr. Richard von Weizsäcker (CDU)
- 1994-1999: Prof. Dr. Roman Herzog (CDU)
- 1999-2004: Johannes Rau (SPD)