Eine Sparkasse ist eine in ihren Geschäftsaktivitäten in der Regel territorial stark begrenztes Kreditinstitut. Die ersten deutschen Sparkassen wurden ursprünglich durch private Initiative gegründet, um ärmeren Bevölkerungsschichten die Möglichkeit zu eröffnen, langfristig eine sichere und verzinsliche Rücklage für die Bewältigung der Widrigkeiten des Lebens (Krankheit, Alter etc.) zu bilden. Die erste Sparkasse entstand 1749 in Salem. Weitere 1778 in Hamburg, 1786 in Oldenburg und 1796 in Kiel. Die Anzahl der Sparkassen stieg von da an rapide an (1836: 300 Sparkassen, 1860: ca. 1.200, 1913: ca. 3.100 Sparkassen). Ab Mitte der 1910er Jahre begann eine erste Konsolidierung im Sparkassensektor. Durch betriebswirtschaftlich bedingte Fusionen nahm die Zahl der Sparkassen bis zum Ende des Jahres 2003 auf rund 490 Sparkassen ab (2002: 519).
In Österreich wird oft der Begriff Sparkassa verwendet.
Öffentliche-rechtliche Sparkassen und Ausnahmen
Eine Sparkasse ist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Ihre Existenz basiert auf den Sparkassengesetzen, die in Verantwortung der Bundesländer liegen.
Danach ist eine Sparkasse eine Einrichtung einer kommunalen Verwaltung oder eines Zweckverbandes von kommunalen Verwaltungen. Dementsprechend gibt es Stadtsparkassen, Kreissparkassen etc. Diese kommunalen Einrichtungen, Städte oder Kreise, sind die Gewährträger. Sparkasse ist ein rechtlich geschützer Name, dass heißt, nicht jedes Kreditinstitut darf sich als Sparkasse bezeichnen. Es gibt aber von den öffentlich-rechtlichen Sparkassen einige wenige Ausnahmen: So ist z. B. die Hamburger Sparkasse ein privater Verein.
Anstaltslast und Gewährträgerhaftung
Mit diesem Stichwort ergibt sich eine Besonderheit der öffentlich-rechtlichen Sparkassen: Die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung. Die Anstaltslast bezeichnet die Verantwortung der öffentlichen Hand für ihre Unternehmen. Sie ist die Verpflichtung des Trägers, das jeweilige öffentlich-rechtliche Unternehmen, die Anstalt, mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten. Träger der Anstaltslast bei den Sparkassen sind einzelne oder eine Mehrzahl von Kommunen. Die Gewährträgerhaftung kommt in dem Fall zum Tragen, wenn die Schulden einer öffentlich-rechtlichen Anstalt - hier also einer Sparkasse sind - größer sind als ihr Vermögen und die Gläubiger deshalb ihre Forderungen nicht befriedigen können. In diesem Ausnahmefall hat jeder Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung gegen die öffentlich-rechtliche Anstalt durch den jeweiligen Anstaltsträger (die Kommune oder das Land). Veranschaulicht bedeutet dies, dass im Falle der "Überschuldung" einer Sparkasse, der Gewährträger für die Verbindlichkeiten der Sparkasse (z.B. Sparguthaben) haftet. Im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen der privaten Bankenwirtschaft und dem öffentlich-rechtlichen Sektor Ende der 1990er, Anfang der 2000er Jahre sind diese Rechtsinstitute maßgeblich verändert worden. Die Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Banken wurde abgeschafft und die Anstaltslast ersetzt.