Eheverbot

Vorschriften, die Personen von der Eheschließung ausschließen
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 2. März 2004 um 12:44 Uhr durch Katharina (Diskussion | Beiträge) (siehe auch). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Eheverbot (umgangssprachlich auch Heiratsverbot) nennt man im deutschen Recht die Tatsachen, die einer Heirat bestimmter Partner entgegenstehen. Die Voraussetzungen zur Eingehung einer Ehe sind im deutschen Zivilrecht (Bereich Familienrecht) geregelt. Die Eheverbote sind in den §§ 1306 ff. BGB normiert.

  1. Verbot der Doppelehe (Verbot der Bi- und Polygamie) - § 1306 BGB
  2. Verbot der Verwandtschaftsheirat. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern - § 1307 BGB
  3. Das Verbot der Verwandtenheirat gilt auch für adoptierte Kinder im Verhältnis zu den Adoptiveltern und deren Verwandten. Besteht die Verwandschaft durch Adoption nur in der Seitenlinie, kann vom Heiratsverbot Befreiung erteilt werden. - § 1308 BGB

Siehe auch: Heiratsregeln