Die Pyrotechnik (von griechisch pyr „Feuer“) weist auf eine Technik in Verbindung mit – meist explosiv ablaufender – Verbrennung hin.
- Ein pyrotechnisches Erzeugnis ist eine Bezeichnung für Produkte der pyrotechnischen Industrie, in denen pyrotechnische Sätze enthalten sind.
- Ein pyrotechnischer Gegenstand ist – als rechtliche Bezeichnung - ein Gegenstand, der einen pyrotechnischen Satz enthält, bei deren willkürlich ausgelöster chemischer Zustandsänderung bestimmte Bewegungs-, Licht-, Knall-, Rauch-, Nebel-, Druck- oder Reizwirkungen hervorgerufen werden sollen.
- Ein pyrotechnischer Effekt ist – anwendungsorientiert – ein pyrotechnischen Gegenstand (Effektträger) und dessen Wirkung.

Unterklasse 1.3 – Stoffe und Gegenstände, die eine Feuergefahr besitzen, aber nicht massenexplosionsfähig sind
Pyrotechnische Erzeugnisse sind z. B. Streichhölzer oder die Treibladungen in Airbags, insbesondere aber Produkte der Feuerwerkerei sowie Spezialeffekte (special effects).
Gegenstände mit pyrotechnischen Materialien unterliegen in fast jedem Land dem nationalen Sprengstoffrecht oder einem speziellen Pyrotechnikgesetz. Dabei werden sie nach dem Gesamtsatzgewicht in verschiedene Klassen eingeteilt.
Der Transport ist im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt.
Das Berufsbild
Das Berufsbild, welches damit im Zusammenhang steht, heißt Pyrotechniker, wobei es gesonderte Ausbildungen in der Herstellung und Entwicklung von pyrotechnischen Gegenständen, sowie beim Gestalten und Abbrennen von Feuerwerken umfasst – dann wird der Beruf im Sprachgebrauch auch als Feuerwerker bezeichnet. Die Pyrotechnik institutionalisierte sich in Europa bereits am Ende des 17. Jahrhunderts.[1] Das erste wissenschaftliche Werk zum Thema Pyrotechnik erschien 1802.[1]
Aus historischen Gründen werden Munitionsfachleute des Militärs und zum Teil auch Entschärfer und Munitionsräumer ebenfalls als (Militär-)Feuerwerker bezeichnet.
Pyrotechnische Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände bestehen in der Regel aus mehreren Komponenten:
- dem pyrotechnischen Satz (einem Sauerstoffspender wie Salpeter und einem Brennstoff wie Kohle, Schwefel oder Aluminium)
- diversen Umhüllungen aus Karton, Metall, Kunststoff und ähnlichem, die als Verdämmung den Druckaufbau ermöglichen; siehe Verdämmte Ladung
- der Anfeuerung (dem Köder): Sie werden mit einfachen Lunten oder z. B. Brückenzündern (Elektrozünder) entzündet.
- sowie anderen Funktionsteilen
Die mit einem Satz bestückten Hülsen werden als Ladung, die ganze Baugruppe als Körper bezeichnet. Ein pyrotechnischer Gegenstand kann aus mehreren Körpern bestehen, etwa einem Ausstoßkörper und mehreren Effektkörpern.
Die explosionsgefährlichen Stoffe, die im Satz verwendet werden, unterscheiden sich etwas von den typischen Sprengstoffen, da sie meist – physikalisch gesehen – nur schnell abbrennen (Deflagration) und nicht detonieren.
Die bekannteste Gruppe pyrotechnischer Gegenstände sind die der Waffentechnik, sowie die Feuerwerkskörper, die für Vergnügungszwecke (Feuerwerk) verwendet werden.
Daneben zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen auch Anzündmittel, Zündmittel, Signalmittel und Ähnliches.
Als pyrotechnische Erzeugnisse für technische Zwecke seien erwähnt: Bühnenfeuerwerkskörper, Heizsätze zum Verschweißen von Kunststoffen oder Schweißen von Stahl (Thermit); Rauch- bzw. Schwelsätze entsprechender Zusammensetzung können zum Begasen von Ungeziefer oder Schädlingen eingesetzt werden; in der Anfangszeit der Photographie wurde Blitzlicht durch verbrennendes Magnesium erzeugt; thermische Selbstzerstörungssätze; Reizgassätze (Tränengas); Hagelabwehrraketen.
Nicht zu den pyrotechnischen Gegenständen gerechnet werden Sprengmittel, Objekte die brisante Explosivstoffe wie TNT enthalten oder auch Großraketen (das sind Raketen der Raumfahrttechnik), obwohl die zugrundeliegenden Vorgänge ähnlich sind.
Pyrotechnischer Effekt
Ein pyrotechnischer Effekt ist die Wirkung, die der Gegenstand entfaltet, etwa als Licht, Schall, Wärme, Druck, Bewegung oder als Nebel oder Rauch bzw. der Körper, der diese Wirkung trägt.
Je nach Wirkung, Verwendung oder Konstruktion unterscheidet man entsprechend:
- Treibladung, Zerlegerladung, Effektladung, Verzögerer
- Knallkörper, Rauchkörper, Blitzkörper
- Rakete, Bodeneffekt, Fallschirmeffekt, u.s.w
Die klassischen Einsatzgebiete von pyrotechnischen Effekten sind Kunst und Unterhaltung (klassisches Feuerwerk und Theaterfeuerwerk, Feuershow, Film-Spezialeffekte) sowie im militärischen Bereich Brandentfachung (etwa Brandbomben), Signalübermittlung sowie Tarnen und Täuschen.
Besondere Bedeutung hat die Pyrotechnik zunehmend im Technik-Bereich (technische Feuerwerke), z. B. als Seenotsignale, im Kfz-Sicherheitsbereich, bei Rettungseinrichtungen in Freizeit und auf Expeditionen oder Luft- und Raumfahrt, wobei insbesondere im Bereich der Feststoffraketen die Abgrenzung zur eigentlichen Raketentechnik schwierig ist.
Bei Spezialeffekten für Veranstaltungen und Film werden zunehmend auch entzündbare flüssige Stoffe wie Propan, Benzin oder Alkohol eingesetzt, die keine pyrotechnischen Effekte im klassischen Sinne sind.
Rechtliches
Der Umgang, dazu gehören das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Verbringen, der Transport und das Überlassen innerhalb der Betriebsstätte, das Wiedergewinnen und Vernichten; der Verkehr (Handel) und die Einfuhr werden aufgrund der möglichen Gefährdung geregelt.
Pyrotechnische Gegenstände werden nach dem Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) in verschiedene Klassen eingeteilt. Die Verwendung von Gegenständen bestimmter Klassen setzt oft eine behördliche Genehmigung voraus und gilt für einen bestimmten Veranstaltungsort und -zeitpunkt (das umfasst auch die Ausnahmeregelung für Silvesterfeuerwerke).
Neben den Feuerwerkskörpern fallen unter die einschlägigen Regelungen: Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände, pyrotechnische Signalmittel, Bengalfackeln, Bengalfeuer und Schellackfeuer sowie Böllerpatronen für Böller- oder Salutkanonen, Bühnenpyrotechnik, Raketen verschiedener Verwendung, und anderes.
Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen im Transport als Gefahrgut dem ADR. Sie sind in der Klasse 1 Explosive Stoffe eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der Unterklassen, je nach Art des Satzes in eine der Verträglichkeitsgruppen.
Allgemeine Rechtliche Regelungen
Der Import von Feuerwerkskörpern und anderen Pyrotechnika (außer Marginalien wie Zündhölzern) ist auch aus EU-Staaten nur lizenzierten Fachbetrieben gestattet. Der Import durch Privatpersonen ist seit 2005 eine Straftat.
Verboten sind allgemein:
- Die nichtgewerbsmäßige Herstellung von pyrotechnischen Gegenständen und losen pyrotechnischen Sätzen (z. B. PyroTG §14 (Österreich))
- die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen. (z. B. PyroTG § 17 (Österreich))
Darüber hinaus sind manche Gegenstände nach den Waffengesetzen verbotene Waffen. Hierbei ist der Rechtsgeber noch strenger.
Richtlinie 2007/23/EG
Pyrotechnische Gegenstände werden nach den Anforderungen der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in folgende Kategorien eingeteilt (Artikel 3):
- a) Feuerwerkskörper
- Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind;
- Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind;
- Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet;
- Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (daher Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch genannt) und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet.
- b) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Theaterfeuerwerk)
- Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die eine geringe Gefahr darstellen;
- Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen, die zur Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.
- c) Sonstige pyrotechnische Gegenstände
- Kategorie P1: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater, die eine geringe Gefahr darstellen;
- Kategorie P2: Pyrotechnische Gegenstände außer Feuerwerkskörpern und pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater, die zur Handhabung oder Verwendung nur durch Personen mit Fachkenntnissen vorgesehen sind.
Regelung im Rahmen des ADR/RID
Unterklasse 1.3
Alle Feuerwerkskörper enthalten Explosivstoffe und unterliegen im Transport als Gefahrgut dem ADR (Straße) bzw. RID (Schiene). Sie sind in der Klasse 1 Explosive Stoffe eingruppiert, und je nach Gesamtsatzgewicht fallen sie in eine der Unterklassen 1 bis 4, je nach Art des Effekts in eine der Verträglichkeitsgruppen G oder S. Normal erhältliche Feuerwerkskörper der Klasse 1.4G fallen wegen der minderen Gefährdung aber unter eine – für den Endkunden ausreichende – mengenmäßige Freigrenze. Großfeuerwerkseffekte sind aber als Klasse 1.3G, für Großkaliber bis 1.1G, nur unter den strengen rechtlichen Voraussetzungen des ADR zu transportieren.
Deutschland
In Deutschland werden gemäß dem Sprengstoffrecht (Sprengstoffgesetz, SprengG) pyrotechnische Gegenstände zunächst nach dem Verwendungszweck eingeteilt [2].
Feuerwerkskörper
Unter diese Art fallen die typischen Feuerwerkskörper, die zu Silvester oder bei Großfeuerwerken abgebrannt werden.
- Kategorie 1
- Feuerwerk mit sehr geringer Gefahr, auch in geschlossenen Räumen verwendbar, ganzjährig verkaufbar, Erwerb auch von Jugendlichen möglich (Mindestalter 12 Jahre)(früher Klasse I).
- z. B. Knallbonbons (Knallerbsen), Wunderkerzen.
- Kategorie 2
- Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar, Abgabe und Verwendung nur zu Silvester bzw. auch unterhalb des Jahres an Jedermann bei Vorlage einer durch die örtlich zuständige Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung (für besondere Ereignisse z. B. Geburtstag, Hochzeitstag, u. Ä.) oder generell an Personen, die im Besitz einer Erlaubnis nach §7 oder 27 SprengG oder im Besitz eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG sind (im folgenden kurz Pyrotechniker) (früher Klasse II).
- Chinaböller, Kanonenschläge, kleinere Feuerwerksraketen, Fontänen und Vulkane
- Verbund- und Batteriefeuerwerke mit hoher Schusszahl und verschiedenen Effekten
- Einzelartikel mit Pfeifsatz, insbesondere Luftheuler, sind in Deutschland seit 2007 verboten.
- Kategorie 3
- Feuerwerkskörper die eine mittelgroße Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse III).
- Kategorie 4
- Feuerwerkskörper die eine große Gefahr darstellen, nur im Freien verwendbar, Abgabe nur an Pyrotechniker erlaubt (früher Klasse IV).
- Kugelbomben für Höhenfeuerwerke, Raketen für Großfeuerwerke
Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater
Pyrotechnische Gegenstände, die bei Shows oder sonstigen Aufführungen auf Bühnen abgebrannt werden.
- Kategorie T1
- Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit geringer Gefährdung (früher Klasse T1), erhältlich ab 18 Jahre.
- Kategorie T2
- Pyrotechnische Gegenstände für Bühnen mit größerer Gefährdung (früher Klasse T2) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden.
- Beispiele: Siehe Artikel Bühnenpyrotechnik
Sonstige Pyrotechnische Gegenstände
All diejenigen pyrotechnischen Gegenstände, die nicht unter die Feuerwerkskörper oder Bühnenpyrotechnik fallen.
- Kategorie P1
- Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit geringer Gefahr (früher Klasse T1), erhältlich ab 18 Jahren.
- Kategorie P2
- Pyrotechnische Gegenstände für sonstige Zwecke mit größerer Gefährdung (früher Klasse T2) und daher nur von Personen mit Fachkunde zu verwenden .
- Beispiele: Treibsätze von Modellraketen, Signalraketen, Hagelraketen, Bengalfackeln, Treibsatz für Rettungssystem von Ultraleicht-Flugzeugen (Klasse T2), Airbags und Gurtstraffer
CE-Kennzeichnung und BAM-Zulassungszeichen
Bei dem ähnlichen Unfall 2000 in Enschede starben 23 Menschen. Nach diesem Ereignis wurde die Sorgfaltspflicht im Umgang mit Pyrotechnik europaweit deutlich verschärft.
Alle pyrotechnischen Gegenstände unterliegen einem Konformitätsnachweisverfahren. Ein pyrotechnischer Gegenstand darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er dieses Verfahren besteht und ein CE-Zeichen besitzt. Für bereits zugelassene Gegenstände ist nach § 47 SprengG eine Übergangsfrist bis 3. Juli 2017 vorhanden. Bis dahin dürfen zugelassene Gegenstände weiterhin hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. Für Klasse IV Gegenstände gilt eine besondere Regelung.
Folgende Ausführungen gelten für das Verfahren das bis zum 30. September 2009 gültig war: Pyrotechnische Gegenstände müssen von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) geprüft und zugelassen sein. Die BAM veröffentlicht Listen über die erteilten Zulassungen.[3]
Die Zulassung erkennt man an dem abgedruckten Zulassungszeichen:
Klasse | Zulassungszeichen | Beispiel |
---|---|---|
I | BAM-PI-xxxx | BAM-PI-1079 Wunderkerze Mini |
II | BAM-PII-xxxx | BAM-PII-2464 Feuerwerksbatterie mit 25 Schuss |
III | BAM-PIII-xxxx | BAM-PIII-0349 Fontäne in Gold |
IV | – (siehe unten) | |
T1 | BAM-PT1-xxxx | BAM-PT1-0697 Raketenmotor für Flugmodelle D7-3 |
T2 | BAM-PT2-xxxx | BAM-PT2-0004 Handsignalrakete, rot |
- Die x werden durch eine fortlaufende Kennnummer ersetzt.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV unterliegen keiner Zulassungspflicht, es muss jedoch auf dem Gegenstand die Losnummer und die Prüfstelle angegeben werden, welche die Qualitätssicherung durchgeführt hat.
Österreich: Pyrotechnikgesetz
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Pyrotechnikgesetz 1974 |
Langtitel: | Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem polizeiliche Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände und das Böllerschießen getroffen werden |
Typ: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Republik Österreich |
Rechtsmaterie: | Sprengmittel, Waffen, Munition |
Fundstelle: | BGBl. Nr. 282/1974 |
Inkrafttretensdatum: | 3. Mai 1974 |
Letzte Änderung: | BGBl. I Nr. 98/2001 |
Außerkrafttretensdatum: | 2010, wird durch Pyrotechnikgesetz 2010 ersetzt |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Regelungen in Österreich gemäß Pyrotechnikgesetz 1974 (BGBl. Nr. 109/1994, BGBl. I Nr. 98/2001) treffen eine der deutschen Gesetzeslage ähnliche Unterteilung, in §§ 2-7 Pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, in §§ 8 ff. Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke. Anders gehandhabt wird aber die Einteilung in Klassen und andere Details:[4]
- Klasse I (Feuerwerksscherzartikel und Feuerwerksspielwaren)
- höchstens 3 g Gesamtsatzgewicht; sie unterliegen im Allgemeinen keiner Beschränkung (§ 3) und gelten als harmlos[5]
- Klasse II (Kleinfeuerwerk)
- 3 g bis 50 g; weiterhin ist die Lautstärke von Knallsätzen begrenzt; dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden; nur im Freien und – abgesehen von Ausnahmen – außerhalb von Ortsgebieten erlaubt. (§ 4)
- Klasse III (Mittelfeuerwerk)
- 50 g bis 250 g. Steighöhe bis 100 m; dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden, die über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügen. (§ 5)
- Klasse IV (Großfeuerwerk)
- über 250 g. Steighöhe bis 200 m (Größere Steighöhen sind prinzipiell verboten); dürfen nur von Personen über 18 Jahren erworben und verwendet werden, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen (setzt den Nachweis der Fachkenntnisse voraus: „Klasse-IV-Schein“) (§ 6)
- Bengalfeuer und Schellackfeuer
- Nur für Personen über 15 Jahren. Andere lose pyrotechnische Sätze dürfen nur von Personen erworben und verwendet werden, die auch pyrotechnische Gegenstände der Klassen III oder IV erwerben dürfen. (§ 7 und 27)
Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke:
- Rauch- oder nebelerzeugende pyrotechnische Gegenstände und pyrotechnische Signalmittel
- Dürfen Personen unter 15 Jahren nicht überlassen oder von diesen weder erworben, besessen noch verwendet werden (§§ 8,9).
- Böllerpatronen
- dürfen nur von Personen über 18 Jahren, die über eine entsprechende behördliche Bewilligung verfügen (§§ 10,7). Diese gilt für einen bestimmten Ort und Zeitpunkt.
Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung von reizerzeugenden pyrotechnischen Gegenständen (§ 8) oder Stinkbomben (§ 18) sind verboten.
Das Pyrotechnikgesetz 1974 wird durch das Pyrotechnikgesetz 2010 ersetzt, das die Harmonisierungen der EU-Rechtsnormen umsetzt, und auf die in den letzten dreißig Jahren deutlich geänderte Situation in der Branche der Feuerwerkerei eingeht.
Schweiz
Zuständig für die Zulassung ist die Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) im Bundesamt für Polizei (fedpol). Maßgebend ist hierbei das Sprengstoffgesetz (SprstG) und die Sprengstoffverordnung (SprstV). Die Kompetenzen für den Handel und den Erwerb von Feuerwerk und Sprengmitteln liegen dagegen bei den Kantonen (Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV).
- Kategorie I
- umfasst Feuerwerkskörper mit sehr geringem Gefährdungspotenzial. Für den Verkauf ist keine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig. Die Herstellung und die Einfuhr untersteht jedoch der Bewilligungspflicht der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik.
- Kategorie II
- umfasst Feuerwerkskörper mit geringem Gefährdungspotenzial zur Verwendung in kleinen offenen Bereichen im Freien. Laut Bundesgesetz ist keine Altersbeschränkung vorgesehen. Empfohlen für die Abgabe wird ein Mindestalter von 12 Jahren. Die Kantone können jedoch Einschränkungen machen. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
- Kategorie III
- umfasst Feuerwerkskörper mit erhöhtem Gefährdungspotential zur Verwendung in weiten, offenen Bereichen im Freien. Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig.
- Kategorie IV
- umfasst Feuerwerkskörper mit erheblichem Gefärdungspotential, die nicht in den Detailhandel gebracht werden dürfen. Es besteht Buchführungspflicht.
- Kategorien G1, G2, G3
- umfassen pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken. Für den Verkauf ist eine Verkaufsbewilligung des entsprechenden Kantons notwendig (außer für G3 Artikel). Der Verkauf ist nur an Personen über 18 Jahren gestattet. Es besteht Buchführungspflicht.
Militärische Gegenstände
Militärisch genutzte Produkte sind Brandwaffen, Nebelmittel, und Leuchtsätze (Leuchtmunition, Signalmunition). Diese unterliegen auch im zivilen Einsatz entsprechenden Bestimmungen.
Siehe auch
- Propellants Explosives Pyrotechnics - Fachmagazin
Literatur
- George W. Weingart: Pyrotechnics, Survival Press, Radolfzell 2001 (Reprint d. Ausg. 1943), ISBN 3-8311-3270-4
- Karl Gelingsheim: Die moderne Kunstfeuerwerkerei. Eine Anleitung für Dilettanten Survival Press, Radolfzell 2001 (Reprint), ISBN 3-8311-2946-0
- August Eschenbacher: Die Feuerwerkerei oder die Fabrikation der Feuerwerkskörper. Eine Darstellung der gesamten Pyrotechnik. 1920, Survival Press, Radolfzell 2001, ISBN 3-8311-2743-3
- Jochen Gartz: Vom griechischen Feuer zum Dynamit – Eine Kulturgeschichte der Explosivstoffe. E.S.Mittler & Sohn, Hamburg 2007
- Alexander P. Hardt: Pyrotechnics. Pyrotechnica Publications, 2001, ISBN 0-929388-06-2
- Wolf-Ingo Hummig: Spezialeffekte im Theater/Studio. Verlag Hummig Effects, Peißenberg 1997, ISBN 3-931360-45-8
- Franz Sales Meyer: Die Feuerwerkerei als Liebhaberkunst. Leipzig, 1898, Reprint: Survival Press, 2002, ISBN 3-8311-4012-X
- Takeo Shimizu: Fireworks: The Art, Science, and Technique. 3. Auflage, Pyrotechnica Publications 1996, ISBN 0-929388-05-4
- Michael Russell: The Chemistry of Fireworks. Royal Society of Chemistry, 2000, ISBN 0-85404-598-8
Weblinks
- Links zu Feuerwerken im Speziellen siehe Feuerwerk
- Glossare
- wiki.feuerwerk.net – das Feuerwerk Wiki auf technik.feuerwerk.net
- Fritz Sauer KG: Pyrotechnik Lexikon – folgt dem Werk von Franz Sales Meyer
- Pyrotechnikgesetz (Österreich)
- Suchbegriff Pyrotechnikgesetz (Rechtsinformationssystem der Republik Österreich RIS.BKA),
- DOC-Datei (Bundesministerium für Inneres),
- HTML (events-peter.com)
Einzelnachweise
- ↑ a b Matthias Gräbner, Fortschritt dank Feuerwerk, Telepolis, 31. Dezember 2008.
- ↑ Gesetze im Internet, Sprengstoffgesetz.
- ↑ Homepage der BAM, Rubrik Amtliche Mitteilungen – Pyrotechnik.
- ↑ Pyrotechnikgesetz (siehe Weblinks), Auswahl relevanter Paragraphen nach Pyrotechnik Heigl - Österreichisches Pyrotechnikgesetz (17. Juli 2006).
- ↑ Harmlose pyrotechnische Scherzartikel, BGBl.Nr. 363/1974 (siehe Weblinks).