Die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) ist die Nachfolgeverordnung zur GefStoffUnfUmsV. Sie wurde mehrfach geändert und jetzt neugefasst und setzt in der z. Z. geltenden Fassung die Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht um. Sie findet heute Anwendung auf Betriebsbereiche, die aus genehmigungs- und nicht-genehmigungs-bedürftigen Anlagen bestehen können. Entscheidend allein ist die Menge der gefährlichen Stoffe aus der Stoffliste im Anhang I zur Verordnung. Durch die unterschiedlichen Mengenschwellen der gefährlichen Stoffe und die Vielzahl der Bestimmungen zur Anwendung (Anhang I) ist es für die Betreiber häufig schwierig, zu entscheiden, ob sie diesen Vorschriften unterliegen. Zu den Pflichten der Betreiber gehören neben den Maßnahmen zur Verhütung von Störfällen und zur Begrenzung der Auswirkungen auch die Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und die Information der Öffentlichkeit. Auch den Behörden werden durch die Verordnung Pflichten auferlegt.
Basisdaten | |
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Titel: | Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes |
Kurztitel: | Störfall-Verordnung |
Früherer Titel: | GefStoffUnfUmsV |
Abkürzung: | 12. BImSchV |
Art: | Verordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
Fundstellennachweis: | 2129-8-12-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) |
Inkrafttreten am: | 5. Mai 2000 |
Letzte Neufassung vom: | 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. Juli 2005 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Mit der Neufassung vom 8. Juni 2005 wurde die Änderungen der Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Es sind aber auch deutsche Sonderheiten, die über die Seveso-II-Richtlinie hinausgingen, wieder entfernt worden.