Realakt

rein faktisch wirkende Rechtshandlung, die eine Rechtsfolge kraft Gesetzes unabhängig vom Willen des Handelnden hervorruft
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Der Realakt ist ein Verwaltungshandeln, das keine Verwaltungsaktsqualität aufweist. Realakte sind Tathandlungen; sie haben keine rechtliche Natur, sondern existieren rein tatsächlich (faktisch). Problematisch werden Realakte dann, wenn ihnen die Rechtsgrundlage fehlt und eine Einordnung in den Bereich des Zivilrechts oder des Verwaltungsrecht erschwert ist.

Zum Verwaltungsakt ist der Realakt insoweit abzugrenzen, als dass keine unmittelbare Rechtswirkung erzeugt werden soll. Hinweise und Belehrungen als solche sind lediglich Realakte, ebenso Handlungen, die lediglich auf einen Verwaltungsakt vorbereiten (auch hier fehlt es an der Rechtswirkung). Problematisch wird die Abgrenzung, wenn das faktische Handeln (bei polizeilichen Standardmaßnahmen) in einen Doppelcharakter gedeutet wird, sodass gleichzeitig ein Realakt (Bsp.: Durchsuchung) und Verwaltungsakt (hier: konkludente Duldungsverfügung) veranlasst wird.

Zwingend ist auch für den Realakt die Konkordanz mit der Rechtsordnung. Ist der Realakt rechtswidrig bestehen möglicherweise Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüche.

Der Rechtsschutz gegen Realakte ist lediglich durch die allgemeine Leistungsklage oder die Feststellungsklage (§ 43 VwGO) vor den Verwaltungsgerichten zu erlangen. Wenn sowohl Realakt als auch Verwaltungsakt vorliegen, sind das Vorverfahren sowie Fristen zu beachten.

Wichtigster Anwendungsfall der Realakte sind die Anwendung (nicht die Androhung) von Zwangsmitteln.

Literatur

Martin Schulte, Schlichtes Verwaltungshandeln. Tübingen 1995