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Kaufmann (HGB)

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Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 HGB), oder wer aus anderen Rechtsgründen im HGB als Kaufmann s Handelsgesetzbuch unterscheidet verschiedene Arten von Gewerbetreibenden, die Kaufleute sein können, dieses sind:



Kannkaufmann

Nach § 2 HGB: Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung ist freiwillig. Die Handelsregistereintragung hat hier konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung. Manchmal spricht man auch unzutreffend von Minderkaufleuten (dieser Begriff ist veraltet und hat hiermit nichts zu tun!) oder Kleingewerbetreibenden (dieser Begriff umfasst aber auch Nichtkaufleute). Nach der früheren Definition stand es dem Kannkaufmann frei, ob er sich ins Handelsregister eintragen lassen wollte. Es gab also auch nicht in das Register eingetragene Gewerbetreibende, die trotzdem Kaufleute waren. Das ist nach der neuen Regelung nicht mehr der Fall; der Unterschied liegt also darin, dass der Kannkaufmann nach heutiger Systematik erst kraft seiner Eintragung gem. § 2 HGB Kaufmann wird.

Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt und dafür einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, kann sich ebenfalls freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Nach HGB § 3 sind somit auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Kannkaufleute.


Formkaufmann

Ein Formkaufmann ist ein Verein, der kraft Gesetzes ein Handelsgewerbe betreibt, § 6 Abs. 2 HGB. Hiermit sind die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gemeint. Sie sind Kaufleute kraft Rechtsform und ohne Rücksicht darauf, ob sie tatsächlich ein Handelsgewerbe betreiben. Der Betrieb eines Handelsgewerbes wird vielmehr durch das Gesetz „fingiert“, das heißt, das Gesetz geht automatisch davon aus, dass ein solches Gewerbe existiert und lässt auch den Gegenbeweis nicht zu.

Die Frage, ob ein Verein oder sonstiger Zusammenschluss Formkaufmann ist, also laut Gesetz ein Handelsgewerbe betreibt, ergibt sich nicht aus dem HGB, sondern aus besonderen gesetzlichen Regelungen (beispielsweise dem Aktiengesetz).

§ 6 Abs. 2 HGB ist heute nicht mehr von Bedeutung; er bestimmt, dass ein Formkaufmann nie Minderkaufmann, sondern immer Vollkaufmann ist.

Formkaufmann sind insbesondere die Kapitalgesellschaften:

Außerdem:

Es ist zu beachten, dass die Gesellschaft als juristische Person im vollen Sinne erst durch die Eintragung in das Handelsregister existiert und aufgrund dieses Eintrags auch die Kaufmannseigenschaft erhält. Nach herrschender Lehre ist die Eintragung im Handelsregister Voraussetzung für die Eigenschaft als Formkaufmann. Dies ergibt sich daraus, dass eigentlichen Gesellschaften erst mit der Eintragung entstehen (Der Eintrag ist konstitutiv, d. h. rechtsbegründend). Infolgedessen sind Vorgesellschaften (etwa eine Vor-GmbH) keine Formkaufleute. Sie können aber Kaufleute nach § 1 ff. HGB sein.


Scheinkaufmann

Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass jemand, der durch sein Auftreten im Geschäftsverkehr den Eindruck erweckt, er sei Kaufmann, die ihn belastenden Folgen der Kaufmannseigenschaft gegen sich gelten lassen muss.

Ein Scheinkaufmann ist kein Kaufmann; er haftet jedoch gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein Kaufmann. Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen. Zudem muss beachtet werden, dass die Vorschriften des Handelsrechts nur gegen, nicht aber für den Scheinkaufmann angewandt werden dürfen.

Die Ausprägung des Scheinkaufmannsbegriff ist gesetzlich nicht geregelt, beruht aber auf der sich aus den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Lehre vom Rechtsschein.

Gründerkaufmann

Der Ausdruck bezieht sich auf die Kaufmannseigenschaft eines neu gegründeten Handelsgewerbes. Für ihn gelten gewisse Vorschriften in besonderer Weise. Die gängige Rechtsprechung geht bis etwa ein Jahr nach Gründung eines Handelsgewerbes von der Gründereigenschaft aus.

Bedeutung der Kaufmannseigenschaft

Die Bedeutung besteht darin, dass die Regelungen des HGB bis auf kleine Ausnahmen immer an die Kaufmannseigenschaft anknüpfen.

Für einen Kaufmann ergeben sich daraus besondere Rechte und Pflichten bezüglich seiner Geschäftsführung, insbesondere die Notwendigkeit von Buchführung, Bilanzierung und dem Führen einer Firma.

Weiterhin trifft das HGB insbesondere in seinem vierten Buch (Handelsgeschäfte) besondere Regelungen zu den Rechtsgeschäften, die Kaufleute miteinander oder mit Dritten treffen. Darunter sind auch allgemeine Vorschriften wie die, dass Handelsbräuche nach § 346 HGB automatisch Vertragsbestandteile werden und von den Kaufleuten zu beachten sind.

Verlust der Kaufmannseigenschaft

Die Kaufmannseigenschaft erlischt bei Istkaufleuten mit Aufgabe des Gewerbebetriebs, nicht durch Löschung im Handelsregister. Ein Kannkaufmann hingegen verliert die Kaufmannseigenschaft mit Löschung aus dem Handelsregister.

Siehe auch