Sozialleistungsträger sind Institutionen und Stellen, die Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Sozialleistungsträger ausnahmslos öffentlich-rechtlich organisiert, entweder als Behörden (Beispiel: Sozialämter) oder als Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Krankenkassen). Sozialleistungsträger, die ihre Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses erbringen, bezeichnet man auch als Sozialversicherungsträger.
Der Sozialleistungsträger muss nicht zwangsläufig mit dem Kostenträger identisch sein. So wird beispielsweise in Niedersachsen das Erziehungsgeld von den Landkreisen und den kreisfreien Städten gezahlt. Die Kosten für das Erziehungsgeld trägt jedoch der Bund. Sozialleistungsträger sind also die Landkreise und kreisfreien Städte, Kostenträger ist der Bund.
Die Leistungsträger können ihre Aufgaben durch andere Stellen wahrnehmen lassen. Bei einem Arbeitsunfall zahlt beispielsweise die Krankenkasse des Verunfallten das Verletztengeld im Auftrag der zuständigen Berufsgenossenschaft aus. Die Krankenkasse bekommt den gezahlten Betrag anschließend von der Berufsgenossenschaft erstattet. Für den Versicherten hat es den Anschein, als sei die Krankenkasse der Sozialleistungsträger, obwohl die Leistung im Ergebnis von der Berufsgenossenschaft erbracht wird.
Sozialleistungsträger
Zu den Sozialleistungsträgern gehören
- die Krankenkassen
- die Pflegekassen
- die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Landesversicherungsanstalten und die landwirtschaftlichen Alterskassen
- die Berufsgenossenschaften, die Gemeindeunfallversicherungsverbände und verschiedene Unfallkassen
- die Bundesknappschaft
- die Bundesagentur für Arbeit und die Agenturen für Arbeit
- die Landkreise und die kreisfreien Städte
- die Versorgungsämter und Landesversorgungsämter
- die Hauptfürsorgestellen und Integrationsämter
- die Ämter und Landesämter für Ausbildungsförderung