Freistellung (Arbeitsrecht)

Anordnung des Arbeitgebers
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Im Arbeitsrecht bezeichnet die Freistellung die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages einen Arbeitnehmer von der Pflicht zur Erbringung seiner Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden.

Die Freistellung ist denkbar als bezahlte und unbezahlte Freistellung.

Wenn die Freistellung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt ist sie in der Regel unbezahlt, wenn der Arbeitgeber freistellt erfolgt diese in der Regel unter Fortzahlung der Bezüge. Der Arbeitnehmer braucht also nicht zu arbeiten bekommt aber trotzdem sein Geld.

Die Freistellung kann widerruflich oder unwideruflich erklärt werden.

Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber prinzipiell jeder Zeit vom Arbeitnehmer verlangen, dass er wieder arbeiten kommt. Bei der unwiderruflichen Freistellung muss der Arbeitnehmer nicht befürchten während der Freistellungsphase zur Arbeit zurückgerufen zu werden.

Die Freistellung kann unter Anrechnung von Urlaub erfolgen oder ohne Anrechnung.

Bei der Freistellung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen verliert der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch; es wird so getan, als hätte er Urlaub genommen. Erfolgt keine Anrechnung behält der Arbeitnehmer seinen vollen Urlaubsanspruch und erwirbt auch in der Freistellungsphase weitere Urlaubsansprüche. Bei der widerruflichen Freistellung ist die Anrechnung in der Regel unzulässig, da der Sinn des Erholungsurlaubes vereitelt würde, denn der Arbeitnehmer muss ja jederzeit befürchten wieder arbeiten gehen zu müssen, kann also nicht wegfahen etc. Bei der unwiderruflichen Freistellung entfällt dieses Argument so dass sie nach weit verbreiteter Ansicht unter Anrechnung des Urlaubsanspruches erklärt werden kann.

Schließlich kann die Freistellung mit oder ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes erklärt werden.

Solange ein Arbeitsverhältnis besteht darf der Arbeitnehmer nur begrenzt bzw. nur mit Einwilligung des Arbeitgebers einen weiteren Arbeitsvertrag erfüllen (siehe: Nebenjob). Die Freistellung ändert hieran an sich nichts. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer aber gestatten während der Freistellung woanders zu arbeiten. Erfolgt diese Gestattung ohne Anrechnung von Zwischenverdienst erhält der Arbeitnehmer praktisch zwei mal Arbeitseinkommen (Lohn, Gehalt). Wird der Zwischenverdienst angerechnet erhält der Arbeitnehmer vom freistellenden Arbeitgeber nur die Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt aus den neuen Arbeitsverhältnis und dem aus dem freigestellten Arbeitsverhältnis.


Die Gründe für die Freistellung sind unterschiedlich.

Auf Arbeitnehmerseite sind es oft vorhaben, für die der Urlaubsanspruch nicht ausreicht, z.B. Weltreise, lange Fortbildung, Kinderbetreuung etc.

Auf Arbeitgeberseite steht die Freistellung häufig im zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung) hier insbesondere mit der verhaltens- und personenbedingten Kündigung und zum Teil auch bei betriebsbedingten Kündigugen, wenn der Arbeitgeber eine fristgemäße Kündigung ausspricht aber an der weiterarbeit während der Kündigungsfrist kein Interesse mehr hat.