Leibeigenschaft

persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über Leibeigene
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Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine im späten Mittelalter und der frühen Neuzeit weit verbreitete persönliche Abhängigkeit von Bauern von ihrem Grundherren; die Erbuntertänigkeit stellt eine besondere, regionale Form der Leibeigenschaft dar (vgl. Grundherrschaft). Die leibeigenen Bauern bewirtschafteten Höfe, die ihren Grundherren gehörten, und mussten dafür Pacht (Gült) zahlen. Daneben waren sie zu Frondiensten verpflichtet und mussten, sofern der Grundherr aus dem Klerus stammte, ihm einen Zehnt leisten. Im Gegensatz zu Hörigen, bei denen die Abgaben- und Fronpflichten an das bewirtschaftete Gut gebunden sind, sind sie bei Leibeigenen personengebunden. Leibeigene durften, im Gegensatz zu Sklaven, Privateigentum besitzen, wenn auch keine Immobilien. Zu beachten ist, dass sich die Leibeigenschaft im Westen des Deutschen Reiches bis ins 19. Jahrhundert hinein prinzipiell anders gestaltete als in den östlichen Gebieten.

Auch wenn Leibeigenschaft theoretisch und traditionell von Sklaverei unterschieden wird, ist sie zu bestimmten Zeiten und Umständen praktisch nicht von Sklaverei in dem heutigem Sinne des Wortes zu unterscheiden.

Begriff

Die Leibeigenschaft war ein dem frühern germanischen und slawischen Rechtsleben üblicher Zustand geminderter persönlicher Freiheit. Im allgemeinen charakterisierte sich die Leibeigenschaft als ein Standesverhältnis, bei dem die Standesgenossen als die Zubehörungen gewisser ländlicher Grundbesitzungen galten und somit zu der Gutsherrschaft in einem Untertänigkeitsverhältnis standen.

Die Leibeigenschaft war grundsätzlich als gegenseitige Verpflichtung zu begreifen und nicht mit der Sklaverei identisch. Sie bedeutete keine totale Unfreiheit des Leibeignen, wie es bei der Sklaverei der Fall war. Im Unterschied zum Sklaven, der als bloße Sache galt war der Leibeigene dem Zustand geminderter Rechtsfähigkeit unterworfen hatte aber bestimmte Rechte. Leibeigene konnten beispielswiese Vermögen erwerben und gerichtliche Prozesse führen und durfte nicht gegen seinen Willen von seinem Heimatort entfernt werden. Der Leibherr gewährt dem Leibeigenen militärischen und juristischen Schutz; Letzteres bedeutete, dass er bei Ladung vor fremde Gerichte einen Rechtsbeistand stellen musste. Dafür entrichtete der Leibeigene Abgaben an den Leibherren. Jährlich wurde eine Leibhenne, meist als „Fastnachtshuhn“, als Zeichen der Anerkennung der Leibeigenschaft fällig, dazu im Todesfall von männlichen Leibeigenen das Besthaupt (bestes Stück Vieh) und von weiblichen Leibeigenen das Bestkleid. Die mildeste Form der Leibeigenschaft stellte die sog. Erbuntertänigkeit (Gutsuntertänigkeit, Grundhörigkeit) dar, welche neben Dienst- und Abgabenpflicht die Fesselung an die Scholle in sich schloss. Als Ausgleich dafür existierte für den Erbuntertänigen ein relativ hoher Schutz bei Alter, Krankheit und Tod. Erstmals war unter der Erbuntertänigkeit das Bauernlegen verboten, also das Aneignen von wüst gewordenen Hofstellen durch den Grundherrn zum Zwecke der Eigenbewirtschaftung.

Die Todfallabgaben wurden im 15. und 16. Jahrhundert zunehmend in Geldabgaben umgewandelt. Im südwestdeutschen Raum waren als Todfallabgabe an den Leibherren 1,5 % des Vermögens üblich. Es gab aber Herrschaften (Grundherrn), die bis Ende des Alten Reiches (1806) noch Naturalabgaben oder ein Äquivalent dafür erhoben. Die Herrschaften konnten Leibeigene kaufen, verkaufen und tauschen. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die gegenseitigen Verpflichtungen auf die neue Leibherrschaft übergingen, denn der Leibeigene blieb in der Regel auf seinem angestammten Hof. Lediglich bezüglich der Heiratsbeschränkungen machte sich der Besitzwechsel bemerkbar.

Der Leibeigene war der Jurisdiktion seines Grundherrn unterstellt und so auch körperlichen Strafen unterworfen; dieser bestimmte auch, ob und wen er heiraten durfte, und nur nach Genehmigung war ihm erlaubt, die Hofstelle zu verlassen. Flüchtige wurden gesucht und in der Regel mit Gewalt zurückgebracht. Nur wenn es einem Leibeigenen gelang, das Territorium einer Stadt zu erreichen und dort dauerhaft Aufnahme zu finden, entkam er der Rechtsprechung des Grundherren. Aus diesem Zusammenhang stammt auch der Satz „Stadtluft macht frei“. Umgekehrt durfte ein Leibeigener aber auch nicht gegen seinen Willen aus seiner Heimat entfernt werden. Das Leibeigenschafts-Verhältnis vererbte sich in der Regel zwingend auf die Nachkommen des Leibeigenen.

Von der Leibeigenschaft zu unterscheiden ist das Heuerlingswesen. es sind so vollfotzen die gibts nur in deutschland sie werden für ihre notgeilen actionen bezahlt wisst ihr ichbin notgeil

Geschichte

Entstehung

Schon in der Antike war bei den germanischen Stämmen der Unterschied zwischen Freien und Unfreien ausgeprägt. Die Entstehungsgründe der Unfreiheit waren Kriegsgefangenschaft oder Unterdrückung, die dann durch Geburt und Verheiratung weitergegeben wurde und die freiwillige Ergebung, die bereits bei Tacitus Erwähnung findet. So wie sich im Fränkischen Reich unter den Freien verschiedene Stände entwickelten, so gab es bereits zur Zeit der Merowinger unter den Unfreien verschiedene Abstufungen. Danach ließen sich drei Stufen der Unfreien unterscheiden, die sogen. Ministerialen, die zins- und dienstpflichtigen Leute und die eigentlichen Unfreien, deren vollständige Unfreiheit durch die Abstammung von unfreien Eltern, durch Verheiratung mit einem Unfreien und durch die gerichtliche Überweisung insolventer Schuldner oder Verbrecher an den Gläubiger oder an die Verletzten, aber auch durch freiwillige Unterwerfung unter die Schutzgewalt eines Gutsherrn begründet wurde.

Schon im 9. Jahrhundert begannen Grundherrschaft und Leibeigenschaft zunehmend zusammenzufließen auch weil viele vormals Freie die Leibeigenschaft vorzogen, um sich der militärischen Dienstpflicht zu entziehen, die unter den Karolingern zunehmend in Anspruch genommen wurde. Erst ein Erlass Friedrichs I., der den lokalen Herrschern die Hand- und Halsgerichtsbarkeit über deren Untertanen zusprach, schuf der Leibeigenschaft eine auch rechtliche Grundlage. Im 16. Jahrhundert setzte sich die Leibeigenschaft fast überall durch, und in manchen deutschen Territorien wurden nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges viele vorher freie oder hörige Bauern in die Leibeigenschaft gedrängt. In Mecklenburg kam es danach zum Bauernlegen großen Ausmaßes. Verlassene Bauernhöfe wurden durch die ritterschaftliche Gutsherrschaft eingezogen und dem eigenen Grundbesitz einverleibt, die noch verbleibenen Bauern gerieten in Abhängigkeit.

In Südwestdeutschland lässt sich beobachten, dass die Leibeigenschaft im Mittelalter als ein eher loser Verbund zu verstehen ist. Erst im 15. Jahrhundert nahmen die Herrschaften im Zusammenhang mit dem Territorialisierungsprozess ihre Rechte aus der Leibeigenschaft stärker wahr. Sie versuchten zunehmend, Grundherrschaft und Leibherrschaft durch Kauf und Tausch von Leibeigenen sowie durch verschärfte Heiratsbeschränkungen flächendeckend in Einklang zu bringen. So war das Verbot der "ungenossamen Ehe" der Versuch, die Heirat mit einem Partner aus einer anderen Herrschaft zu unterbinden. Vor allem diese Heiratsbeschränkungen schürten den Unmut und waren eine wichtige Ursache für den Deutschen Bauernkrieg von 1524 bis 1526.

Im 17. und 18. Jahrhundert, als die Heiratsbeschränkungen faktisch kaum mehr existierten, gab es nur noch wenig Widerstand gegen die Leibeigenschaft. Es konnte sogar vorkommen, dass Leibeigene Angebote zur Ablösung ihrer Leibeigenschaft ausschlugen, obwohl sie dazu finanziell ohne weiteres in der Lage gewesen wären. Vor allem in Gebieten mit starker territorialer Zersplitterung, z. B. in Oberschwaben, erwies sich der juristische Schutz als wichtige Absicherung. Da die Leibeigenschaft eine gegenseitige Verpflichtung war, konnte sie nicht gegen den Willen des Leibeigenen aufgekündigt werden. Wenn jemand nicht in der Lage war, die Todfallabgaben aufzubringen, zeigten sich die Herrschaften in aller Regel kulant, indem sie Nachlässe gewährten, ganz verzichteten oder die Todfallabgabe durch eine symbolische Handlung (z. B. Wallfahrt) abgelten ließen. Der Leibeigenenmord von Bürau machte 1722 aber auch deutlich, wie rechtlos und den Launen ihrer Herren preisgegeben die Leibeigenen noch im 18. Jahrhundert waren: Der Gutsherr Heinrich Rantzau auf Bürau hatte die Frau, den Sohn und den Knecht eines vermeintlich straffälligen, aber entwichenen "Unterthanen" totprügeln lassen. Dies muss allerdings als extreme Ausnahme gesehen werden, da der Grundherr auch für Rechtsverstöße gegen seine Untergebenen zur Rechenschaft gezogen werden konnte.

Ende der Leibeigenschaft/Eigenbehörigkeit

 
Freilassungsbrief des Johann Hermann Weymann 1762 aus der Eigenbehörigkeit

Erst mit der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts ging die Verbreitung der Leibeigenschaft zurück. Die Forschung ist sich weitgehend darüber einig, dass die Forderungen nach Befreiung von der Leibeigenschaft nicht wegen der Verpflichtungen der Leibeigenen erhoben wurden. Vielmehr widersprach die Vorstellung einer persönlichen Bindung dem Menschenbild der Aufklärung. Außerdem hatten praktische Experimente wie die des Hans Graf zu Rantzau bewiesen, dass die Bauernbefreiung auch für den Gutsherrn ökonomisch vorteilhaft war. Darüber hinaus brauchte die neu entstehende Industrie zunehmend Arbeitskräfte, ein Bedarf, den sie aus den Reihen der entlassenen Leibeigenen zu decken hoffte. Deshalb wurde die Leibeigenschaft in vielen deutschen Staaten zwischen der zweiten Hälfte des 18. und dem Beginn des 19. Jahrhunderts langsam aufgehoben. Dies geschah unter anderem auch mit Freilassungsbriefen, die der jeweilige Landesherr an den Freizulassenden richtete.

Die Aufhebung erfolgte oft stufenweise. Teilweise ging das bewirtschaftete Gut sogar ohne Entschädigung des Leibherrn in volles Eigentum des bisherigen Unfreien über. Mancherorts wurden zunächst nur gewisse rein persönliche Ausflüsse der Leibeigenschaft, wie dem Recht des Leibherrn, die Standeswahl und Heirat des Leibeignen zu beschränken, entschädigungslos aufgehoben. Teilweise wurde die Leibeigenschaft aber auch nur derart gelockert, dass das Verhältnis für ablösbar erklärt wurde und entweder der Leibeigene oder für ihn der Staat der Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigungssumme an den früheren Leibherren übernahm. Nach der Aufhebung der Leibeigenschaft wurde das Verhältnis zum Gutsbesitzer häufig in einen Erbpachtvertrag umgewandelt.

Am längsten und am strengsten erhielt sich die Leibeigenschaft in Rußland. Dort wurde ihre Aufhebung erst unter Kaiser Alexander II. vorbereitet, nachdem frühere Versuche unter den Kaisern Alexander I. und Nicolaus I. die Aufhebung nur wenig gefördert hatten.

Leibeigenschaft in den Deutschen Gebieten

Baden

1525 wurde die Leibeigenschaft, die zuvor schon weit zurückgetreten war, in Baden wieder eingeführt. 1783 folgte der badische Markgraf Karl Friedrich dem Vorbild Kaiser Josephs II. und hob die Leibeigenschaft in der Markgrafschaft Baden auf.

Braunschweig

Im Herzogtum Braunschweig wurde die Leibeigenschaft 1433 aufgehoben.[1]

Bayern

Im Königreich Bayern erfolgte die Aufhebung der Leibeigenschaft 1783 und mit der Verfassung von 1808.

Hannover

Im Königreich Hannover wurde sie 1833 aufgehoben.

Hessen

Im Großherzogtum Hessen wurde die Leibeigenschaft 1811 aufgehoben.

Schleswig und Holstein

Im Herzogtum Holstein war Hans Graf zu Rantzau der erste holsteinische Gutsherr, der für seine Bauern seit 1739 Schritt für Schritt die Leibeigenschaft abschaffte. Im übrigen Holstein und im Herzogtum Schleswig wurde die Leibeigenschaft durch Beschluß der Ritterschaft in beiden Provinzen zu Anfang des Jahrs 1796 eingeleitet. Nach Aufforderung an sämtliche Gutsbesitzer wurde sie tatsächlich beschlossen, dem König angezeigt und durch die erfolgte Resolution vom 30. Jun. 1797 sanktioniert, so dass mit Ende des Jahrs 1804 auch wirklich die völlige Aufhebung erfolgte.

Lippe

Am 27. Dezember 1808 unterschrieb die Fürstin Pauline zur Lippe die Verordnung zur Aufhebung der Leibeigenschaft im Fürstentum Lippe. Die Verordnung trat am 1. Januar 1809 in Kraft.

Mecklenburg

Im Mittelalter gab es in Mecklenburg ein selbständiges Bauerntum und es bestanden Erbpachthöfe. 1607 wurde den Bauern im ritterschaftlichen Landesteil wird auf dem Landtag in Güstrow das bisher gewohnheitsmäßig genutzte Erbzinsrecht abgesprochen. Bauernhufen gehören fortan dem Ritter, wenn der Bauer sein Erbzinsgerecht nicht schriftlich vorweisen konnte. Dies war jedoch nur selten möglich, da die Erbzeitpacht seit Jahrhunderten gewohnheitsrechtlich bestand und niemand sich gezwungen sah, Urkunden anzulegen. Die Verankerung der Leibeigenschaft in Mecklenburg begann nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges, welcher den Grundstein zum völligen Niedergang des mecklenburgischen Bauernstandes legte. Nach dem Krieg versuchte die Herzöge die Wirtschaft des Landes, welche überwiegend aus der Landwirtschaft bestand wieder aufzubauen. Allerdings konnte nur etwa ein Viertel der verlassenen und verwüsteten Bauernstellen wieder besetzt und bewirtschaftet werden. Die Gutsherren konnten sich leicht gegen den stark dezimierten Bauernstand durchsetzen und das Bauernrecht verschlechtern. Die weitgehende Entvölkerung des Landes führte zum Bauernlegen in goßem Ausmaß - Bauernhöfe wurden durch die ritterschaftliche Gutsherrschaft eingezogen und dem eigenen Grundbesitz einverleibt. 1646 wurde die Mecklenburgische Gesindeordnung erlassen und 1654 erweitert, darin hieß es:

„Von Bauersleuten und deren Dienstbarkeit und Ausfolgung.
§1 Ordnen und setzen Wir, nachdeme die tägliche Erfahrung bezeuget, daß die Bauersleute und Untertanen, Mannes und Weibspersonen, sich diese Zeit vielfältig unterfangen, sich ohn ihrer Herren und Obrigkeit Verwissen und Bewilligung zusammenzugesellen, zu verloben und zu befreien, solches aber, weil sie ihrer Herrschaft dieser Unser Lande und Fürstentume kundbaren Gebrauche nach mit Knecht- und Leibeigenschaft samt ihren Weib und Kindern verwendet und daher ihrer Person selbst nicht mächtig, noch sich ohn ihrer Herren Bewilligung ihnen zu entziehen und zu verloben, einiger Maßen befüget. Daß wir demnach solches angemaßtes heimliches Verloben und Freien der Bauerleute gänzlich hiemit wollen verboten und abgeschaffet haben.“

Damit hatte der Bauernstand zum größten Teil seine Freiheit verloren und es kam zur rechtlichen Verankerung der Leibeigenschaft. Demnach durften die Bauern ihre Arbeitsstelle nicht mehr ohne Genehmigung des Gutsherrn verlassen. Eine Heirat war ebenfalls nur mit Genehmigung des Gutsherren möglich. Im Jahre 1816 hob Georg Ferdinand von Maltzan auf Penzlin als erster Gutsherr in Mecklenburg die Leibeigenschaft auf seinen Gütern, trotz der Proteste seiner Standesgenossen, auf. 1822 wurde die Leibeigenschaft in ganz Mecklenburg rechtlich abgeschafft und die Bauern wurden von ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Landherren befreit. Die Gutsherren erhielten jedoch ein Kündigungsrecht und die Bauern verloren ihr vorher durch Geburt erworbenes Heimatrecht. In Mecklenburg fehlte das Recht der freien Ansiedlung. Wegen der Unvollkommenheit des Gesetzes und des Fehlens eines Freizügigkeits- und Niederlassungsrechts, konnten die Bauern keine wirkliche Freiheit und Selbständigkeit erlangen.

Nassau

Im Herzogtum Nassau wurde die Leibeigenschaft 1808 aufgehoben.

Oldenburg

Im Herzogtum Oldenburg erfolgte die Aufhebung 1814.

Österreich

In den Ländern der Habsburger reformierte Kaiser Joseph II. durch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent vom 1. November 1781 die Abhängigkeit der Bauern in eine gemäßigte Erbuntertänigkeit und die Leibeigenschaft für Böhmen und Mähren aufgehoben. 1782 wurde die Aufhebung auh für die übrigen österreichischen Länder ausgesprochen. Seit dieser Zeit wurde, wie auch das österreichische Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch von 1811 festhält, in den habsburgischen Ländern eine Leibeigenschaft nicht mehr gestattet [2]. Die so genannte Erbuntertänigkeit wurde in Österreich mit Dekret vom 7. September 1848 gänzlich aufgehoben [3].

Preußen

Bereits das allgemeine preußische Landrecht von 1794 bezeichnete die Leibeigenschaft als unzulässig. Im Königreich Preußen wurde die Erbhörigkeit, Erbunterthänigkeit und Leibeigenschaft nach jahrzehntelanger stufenweiser Beseitigung erst 1807 durch Erlass des Königs im Zuge der Preußischen Reformen mit Wirkung zum Martinitag 1810 endgültig abgeschafft. Durch ein Edikt vom 14. Sept. 1811 wurde die Eigentumsverleihung der Bauerhöfe und die Abschaffung der Naturaldienste ausgesprochen.

Sachsen

1819 wurde die Erbuntertänigkeit in den von Sachsen übernommenen Landen beseitigt. Die letzten Spuren der Leibeigenschaft wurden in der Oberlausitz durch ein Gesetz von 1832 beseitigt.

Westfalen

Im Königreich Westfalen erfolgte die Aufhebung der Leibeigenschaft 1808.

Württemberg

Im Königreich Württemberg erfolgte die Aufhebung 1817 entschädigungslos.

Leibeigenschaft in anderen Ländern

 
Die Tafel vom Liber Paradisus, im Palazzo d'Accursio in der Stadt Bologna, Italien. Zum ersten Mal (1256) wurde mit dieser Tafel die Abschaffung der Leibeigenschaft festgesetzt.

Italien

Erstmalig wurde Leibeigenschaft 1256 in der Stadt Bologna abgeschafft, wie mit dem Liber Paradisus im Palazzo d'Accursio nachgewiesen wird. [4][5][6]

Frankreich

Hier wurde die Leibeigenschaft mit dem Ende der Französischen Revolution 1789 endgültig abgeschafft. Zuvor war sie in der Domaine royal bereits 1779 aufgehoben worden.

Russland

In Russland begann die Leibeigenschaft sich ab 1601 durchzusetzen, nachdem Zar Boris Godunow die Bewegungsfreiheit der Bauern eingeschränkt hatte. Schon 1606 kam es unter Iwan Issajewitsch Bolotnikow zu einem großen Bauernaufstand gegen die Leibeigenschaft. Aber erst unter Peter dem Großen wurde sie 1723 auf eine gesetzliche Grundlage gestellt, die –  wie vieles in Peters Gesetzgebung  – im Wesentlichen auf einem westeuropäischen Modell beruhte. Unter Katharina der Großen im späten 18. Jahrhundert verschärfte sich die Situation für die Bauern nochmals; die Leibeigenschaft wurde nun auch auf die bisher noch freien Bauern der Ukraine ausgeweitet. Im Gegensatz zu den meisten westeuropäischen Formen der Leibeigenschaft waren die russischen Leibeigenen nur nach dem Willen ihres Herrn an die Scholle gebunden. Wollte er anders, konnten sie auch ohne Grund und Boden verkauft werden. Erst unter dem Reformzaren Alexander II. wurde die Leibeigenschaft der abwertend als „Muschiks“ bezeichneten Bauern am 19. Februarjul. / 3. März 1861greg. abgeschafft, etwa fünfzig Jahre später als in Westeuropa. Oft folgte hierauf keine Freiheit für die Bauern, sondern eine verschärfte wirtschaftliche Abhängigkeit (Schuldenfalle), jedoch ohne dass sie den alten Rechtsschutz genossen. Diese Situation wurde nie richtig gelöst und war deshalb eine der Ursachen für den Erfolg der Oktoberrevolution.

siehe auch: Russischer Adel

Siehe auch

Literatur

Fußnoten

  1. Bruchmachtersen, Engelnstedt, Salder, Lebenstedt "Ortschaft Nord" in alten Ansichten, Beiträge zur Stadtgeschichte, Hrsg vom Archiv der Stadt Salzgitter, Band 11, Salzgitter 1994, 1. Auflage: 1-3000, ISBN 3-930292-01-7, dort Seite 9 ff. Bruchmachtersen von Reinhold Försterling, Sigrid Lux unter Mitarbeit von Günter Freutel
  2. Vorlage:Aeiou
  3. Kaiserliches Patent betreffend die Aufhebung des Untertänigkeitsverbandes und die Entlastung des bäuerlichen Besitzes vom 7.09.1848, Ferdinand I., constitutioneller Kaiser von Österreich
  4. http://www.lexikus.de/Geschichte-der-Aufhebung-der-Leibeigenschaft-und-Hoerigkeit-in-Europa-bis-um-die-Mitte-des
  5. http://books.google.at/books?id=GGO7sGhUVf8C&printsec=frontcover&source=gbs_navlinks_s (S.34)
  6. http://books.google.at/books?id=9zcCCsBmYsIC&printsec=frontcover&source=gbs_navlinks_s (S.2)

[[]]