Mecklenburg

Region im Norden Deutschlands
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Mecklenburg [ˈmeːklənbʊrk], ist eine Region im Norden Deutschlands. Mecklenburg war ein jahrhundertealtes reichsunmittelbares Territorium von Deutschland mit eigener Geschichte und unverwechselbarer Kultur und ist heute der westliche und größere Teil des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die größten Städte Mecklenburgs sind Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und Wismar.

Landesflagge Mecklenburgs (mit traditionellem Stierkopf; ohne Schild)
Mecklenburg 1815–1934

Bevölkerung und Fläche

Das Gebiet hat eine Fläche von 15.721 km²; im Mai 1939 lebten dort 910.826 Einwohner.

Name

Im Altsächsischen bedeutete mikil „groß“, im 10./11. Jahrhundert war das Wort Mikilinborg („große Burg“) gebräuchlich (siehe auch Geschichte). Der Name bezieht sich auf die Burg Mecklenburg. Im Mittelalter wurde daraus dann mittelniederdeutsch Mekelenborch, später Meklenburg.

Wappen

 
Siebenfeldriges mecklenburgisches Wappen. Jedes Feld symbolisiert einen der sieben Hauptherrschaftsteile des mecklenburgischen Staates: das Herzogtum Mecklenburg, die Fürstentümer (ehemaligen Bistümer) Schwerin und Ratzeburg, die Grafschaft Schwerin sowie die Herrschaften Rostock, Werle und Stargard.

Blasonierung: Das mecklenburgische Wappen in einfacher Gestalt ist ein Stierkopf. Das vollständige Wappen besteht aus sechs Feldern und einem Mittelschilde. Es erinnert an die sieben Landesteile, aus denen im Laufe der Zeiten unser Vaterland erwachsen ist.

  • Herzogtum Mecklenburg: Auf goldenem Grunde ein schwarzer Stierkopf mit aufgerissenem roten Maule und ausgestreckter roter Zunge; auf dem Kopfe silberne Hörner und eine goldene Lilienkrone.
  • Herrschaft Rostock: Auf blauem Grunde schreitend ein goldener Greif mit ausgestreckter Zunge und aufgehobener rechter Vorderklaue.
  • Fürstentum Schwerin/Bistum Schwerin: Ein quer geteiltes Feld; in der oberen blauen Hälfte ein goldener Greif, in der unteren silbernen Hälfte ein grünes Viereck.
  • Fürstentum Ratzeburg/Bistum Ratzeburg: Auf rotem Grunde stehend ein silbernes Kreuz mit goldener Krone.
  • Herrschaft Stargard: Auf rotem Grunde ein silberner weiblicher Arm mit goldenem Ringe zwischen Daumen und Zeigefinger.
  • Fürstentum Wenden/Herrschaft Werle: Auf goldenem Grunde ein schrägliegender Stierkopf mit silbernen Hörnern und goldener Lilienkrone, aber mit geschlossenem Maule.
  • Grafschaft Schwerin: Der quer geteilte Mittelschild; die obere Hälfte rot, die untere golden.

Das Wappen wird von einem Stier und einem Greif gehalten und ist mit der Königskrone geschmückt. Der Großherzog von Mecklenburg-Strelitz führt Wappen und Titel mit dem Großherzog von Mecklenburg-Schwerin gemeinschaftlich.

Die mecklenburgischen Landesfarben sind blau, gelb, rot.

Geographie

Topographie

Mecklenburg grenzt im Westen an Schleswig-Holstein und Niedersachsen, im Süden an Brandenburg und im Osten und teilweise im Norden an Vorpommern. Natürliche Grenzen bilden im Norden die Mecklenburger Bucht der Ostsee, im Westen die Lübecker Bucht und zum Teil Trave mit Dassower See, Wakenitz, Ratzeburger See und Schaalsee, im Südwesten die Elbe und im Osten die drei Flüsse Recknitz, Trebel und Peene.

Landschaft

Mecklenburg gehört zur Norddeutschen Tiefebene und hat Anteil an der Ostseeküste. Vorgelagert sind die Insel Poel und die Halbinsel Fischland, deren Fortsetzungen Darß und Zingst zu Vorpommern gehören. Entsprechend seiner großräumlichen Zugehörigkeit besteht Mecklenburg zu weiten Teilen aus Flachland. Dieses Flachland gestaltet sich aber durch viele Moränenzüge und die Mecklenburgische Seenplatte, die mit der Müritz den größten vollständig in Deutschland liegenden Binnensee besitzt, sehr abwechslungsreich. Weitere große Seen sind der Plauer See und der Schweriner See. Wichtige Flüsse in Mecklenburg sind die Warnow, die Recknitz, die Tollense und die Elde, bei Boizenburg und bei Dömitz grenzt Mecklenburg an die Elbe.

Die höchsten Erhebungen sind die Helpter Berge (ca. 179,0 m) im Landkreis Mecklenburg-Strelitz.

Bevölkerung und Wirtschaft

Die größten Städte Mecklenburgs sind Rostock, Schwerin, Neubrandenburg und Wismar. Mecklenburg ist dünn besiedelt und hat mit der Ostseeküste, der Mecklenburgischen Seenplatte und der Mecklenburgischen Schweiz attraktive Urlaubsziele. Mecklenburg ist hauptsächlich von Landwirtschaft und Tourismus geprägt. Die Industrie ist dementsprechend geringer entwickelt und basiert hauptsächlich auf dem Schiffbau in Rostock und Wismar. In nächster Nähe der verkehrstechnisch gut erschlossenen Seehäfen in Rostock und Wismar haben sich einige produzierende Firmen angesiedelt. Dazu gehören Hersteller von Windenergieanlagen und Großkränen (Rostock) oder holzverarbeitende Industrie (Wismar). Es bestehen gut ausgebaute Verkehrsverbindungen zu den Nachbarn im Ostseeraum, wie Fährverbindungen nach Dänemark, Schweden, Finnland, Litauen und Russland.

Liste der größten Städte Mecklenburgs

Stadt/
Gemeinde
Landkreis Einwohner
31. Dezember 2000
Einwohner
31. Dezember 2005
Rostock kreisfreie Stadt 200.506 199.288
Schwerin kreisfreie Stadt 101.267 96.656
Neubrandenburg kreisfreie Stadt 73.318 68.188
Wismar kreisfreie Stadt 47.031 45.391
Güstrow Güstrow 32.323 31.083
Neustrelitz Mecklenburg-Strelitz 23.333 22.271
Waren (Müritz) Müritz 22.044 21.415
Parchim Parchim 20.048 19.348
Ludwigslust Ludwigslust 12.506 12.907
Hagenow Ludwigslust 12.272 12.178
Bad Doberan Bad Doberan 11.515 11.432
Grevesmühlen Nordwestmecklenburg 11.080 11.015
Boizenburg/Elbe Ludwigslust 10.654 10.871

Politik

(Groß-)Herzogtümer (1701-1918)

Verfassung

Die (Teil-) Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz hatten eine gemeinsame Landesverfassung, welche „landständische Verfassung“ genannt wurde, da die Herzöge bei der Ausübung bestimmter Befugnisse (Gesetzgebung, Besteuerung) an die Zustimmung der aus Ritterschaft und Landschaft bestehenden Landstände gebunden war. Im Gegensatz zu anderen Reichsgebieten war es in Mecklenburg nicht zu Herausbildung absolutistischer Verhältnisse gekommen.

Die rechtlichen Grundlage der Verfassung bildete vor allem der bis 1918 gültige "Landesgrundgesetzliche Erbvergleich" von 1755 und das das mit grundherrschaftlichen Befugnissen ausgestattete „Eigenthum an Grund und Boden“. Alleiniger Träger des Grundeigentums war anfangs der Herzog, dessen Grundbesitz (Domanium) sich nahezu auf das ganze Gebiet des Herzogtums erstreckte. Später entstand durch Verleihung durch den Herzog, das ritterschaftliche, das städtische und das kirchliche Grundeigentum. Das kirchliche Grundeigentum fiel nach der Reformation mit der damit verbundenen Säkularisation zum großen Teil an den Herzog zurück und wurde Teil des Domaniums. In dieser Dreiteilung des Grundeigentums in Domanium, Ritterschaft und Städte war das gesamte Territorium Mecklenburgs erschöpft. Raum für ein anderes Eigentum, also auch für bäuerliches Eigentum war nicht gegeben. Sie waren mit geringen Ausnahmen jederzeit kündbare Zeitpächter, des von ihnen bewirtschafteten Landes. Nur vereinzelt bestanden bäuerliche Stellen, welche in Erbpacht (Emphyteuse) gegeben waren. Allerdings wurden im Domanium Mecklenburg-Schwerins ab 1869 viele Bauern durch die Landesregierung von Zeitpächtern zu Besitzern (Erbpächtern), womit sie ein vererbliches dingliches Nutzungs- und Besitzrecht an den von ihnen bewirtschaften Grundstücken erwarben. Zudem war auch der Grundbesitz des Domaniums, der Ritterschaft und der Städte staatsrechtlichen Beschränkungen unterworfen, so dass ein völlig freier Grundbesitz im Sinne einer unbeschränkten Verfügungsfreiheit darüber in Mecklenburg überhaupt nicht bestand.

Legislative im Mecklenburgischen Gesamtstaat, zu dem auch der Landesteil Mecklenburg-Schwerin gehörte, war der Landtag. Er setzte sich aus den so genannten Landständen zusammen: der Ritterschaft und der Landschaft. Zur Ritterschaft gehörten alle landtagsfähigen Rittergutsbesitzer, die Landschaft bildeten die landtagsfähigen Städte beider Landesteile, vertreten durch ihre bzw. einen ihrer Bürgermeister. Der Landtag versammelte sich abwechselnd in Sternberg und in Malchin. Erst im frühen 20. Jahrhundert wurde der Landtag in das Ständehaus zu Rostock einberufen.

Als Exekutive des mecklenburgischen Staates wurde der paritätisch besetzte Engere Ausschuß gebildet als höchstes politisches Gremium zwischen den Landtagen.

Ein modernes, aus gewählten Mitgliedern bestehendes Parlament hat es zu Zeiten der Monarchie in Mecklenburg-Schwerin nur in einer kurzen Zwischenphase im Zuge der Revolution 1848/49 gegeben. 1849 wurde das Staatsgrundgesetz für Mecklenburg-Schwerin verkündet, das eine konstitutionelle Monarchie mit einem Zweikammernparlament vorsah. Nach dem Scheitern der Revolution wurde auf betreiben von Mecklenburg-Strelitz und auf Druck Preußens mit dem Freienwalder Schiedsspruch 1850 der alte Rechtszustand wiederhergestellt.

Am Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts gab es Bestrebungen der Großherzöge und ihrer Staatsminister im Land eine moderne Verfassung einzuführen. Sie scheiterten regelmäßig am Widerstand der Stände.

Für den im November 1918 einzuberufenden Landtag hatte Großherzog Friedrich Franz IV. mit seinem Staatsminister Adolf Langfeld die Verkündung einer neuen Verfassung vorbereitet. Rechtsgrundlage der Einführung sollte das mittelalterliche Recht des Landesherrn sein, in Notsituationen Gesetze aus eigener Hand zu erlassen. Durch das Aussterben der Linie Mecklenburg-Strelitz im thronfolgefähigen Mannesstamm wenige Monate zuvor war die Situation dafür günstig. Die Novemberrevolution beseitigte auch in Mecklenburg die Monarchie und machte diese Pläne überflüssig.

Landtag

Der ständische Landtag in Mecklenburg war eine gemeinsame Einrichtung und höchste politische Instanz der beiden Landesteile Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz. Der Landtag trat einmal jährlich abwechselnd in Sternberg und Malchin zusammen und setzte sich aus der Ritterschaft und der Landschaft ohne Domanium und die Städte Wismar und Neustrelitz zusammen.

Als Teil des Mecklenburgischen Gesamtstaates besaßen die (Groß-)herzogtümer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz kein eigenes Parlament. Zur Entscheidungsfindung war es jedoch üblich, dass die Ritter- und Landschaft beider Landesteile eigene Konvente abhielt, die jedoch keine politischen Befugnisse besaßen und nur der Repräsentation und Meinungsbildung dienten.

Justiz und Verwaltung

Als Folge der 1848er Revolution entstanden in Mecklenburg-Schwerin neue Behördenstrukturen der Landesverwaltung. Seit 1849 bestand als großherzogliche Regierung ein Gesamtministerium, das ab 1853 als Staatsministerium bezeichnet wurde. Es bestanden die Ministerien des Äußeren, des Inneren, der Justiz und der Finanzen. Den Ministerien standen als Einzelleiter Staatsräte vor. Den Vorsitz im Gesamtministerium führte der Staatsminister (einem Ministerpräsident vergleichbar). Der Staatsminister führte zusätzlich in Personalunion ein Fachministerium, meist das Außenministerium. Das Militär stand unter der Leitung des Großherzoglichen Militärdepartements, dessen Chef, ein General, bei der Beratung militärischer Angelegenheiten Sitz und Stimme im Staatsministerium hatte. Bis 1918 gab es in Mecklenburg keine Trennung von Justiz und Verwaltung.

Als oberste Kirchenleitung von Mecklenburg-Schwerin wurde der Oberkirchenrat mit Sitz in Schwerin gebildet.

Nicht zum Staatsministerium gehörte das Ministerium des Großherzoglichen Hauses, das die Verwaltungsbehörde des großherzoglichen Hofes war.

Landesaufbau

Eine moderne Verwaltungsgliederung, wie sie z.B. in Preußen nach den Freiheitskriegen eingeführt wurde, hat es in den mecklenburgischen (Groß)herzogtümern nie gegeben. Der Mecklenburgische Gesamtstaat bestand im wesentlichen aus drei Territorien:

  • dem Domanium, das heißt dem herzoglichen (landesherrlichem) Besitz (getrennt nach den Linien Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz) ,
  • dem Ritterschaftlichen Besitz (Ritterschaft),
  • den Städten und ihrem Landbesitz (Landschaft).

Dazu kamen noch die säkularisierten Landesklöster und ihr Gebiet und die erst seit 1803 wieder zu Mecklenburg gehörende Seestadt Wismar. Entsprechend der dreifachen Gliederung des Staates gab es die (landtagsfähigen) Städte sowie domaniale und ritterschaftliche Ämter. Unter den Städten besaßen neben der Seestadt Rostock die sogenannten Vorderstädte besondere Rechte.

Domanium

Das Domanium stellte das unmittelbare Eigentum des Herzogs dar und umfasste in beiden Ländern etwa 25 des ganzen Landes. Es hatte den Charakter eines Familien-Fideikommisses und verbte sich zusammen mit der Landesherrschaft. Daher lag es immer in der Hand des jeweiligen Landesherrn. Aus den Einkünften des Domaniums wurden die Kosten des fürstlichen Haushalts gedeckt. Die verfassungsmäßige Vertretung des Domaniums und seiner Bevölkerung übernahm ausschließlich der Grundherrn des Domaniums, der Herzog.

Die vorübergehende Trennung des Domaniums in einen Teil der zur Deckung der Kosten des fürstlichen Haushalts bestimmt war und einen grösseren Teil, der in ein lediglich staatlichen Zwecken dienendes Staatsgut umgewandelt wurde, hatte nur insofern Bedeutung erhalten, als in administrativer Hinsicht zwischen Domainen im engeren Sinne und Domainen des großherzoglichen Haushalts (sog. Hausgüter) unterschieden wurde.

Der Landesherr war berechtigt, das Domanium zu vergrössern, war jedoch in der Veräusserung durch die Rechte der Agnaten beschränkt. Darüber hinaus, war zwar keine rechtliche aber ein faktische Beschränkung der Veräusserung insofern gegeben, als die Einkünfte des Domaniums nach der Verfassung für die Kosten der Landesherrschaft bestimmt waren und Veräusserungen daher, soweit deswegen eine Verminderung der Landeseinkünfte zu befürchten gewesen ist, auf Widerspruch der Stände gestossen wäre. Allerdings stand dem Landesherrn das Recht sogenannter Administrativverkäufe zu, durch welche nicht das Eigentum, sondern ein dingliches Nutzungsrecht an Grund und Boden verkauft wurde. Auf diese Möglichkeit gründete sich ab 1869 in Mecklenburg-Schwerin die Schaffung eines Dominialbauernstandes mit Hilfe von Erbpachtverträgen. Die früheren Dominalbauern besaßen kein Eigentum an Grund und Boden, sondern waren jederzeit kündbare Zeitpächter des von ihnen bewirtschafteten Landes. Faktisch war der Verbleib des bewirtschafteten Landes in derselben Familie zwar die Regel, allerdings wurde der Bauernstand so in völliger Abhängigkeit erhalten und besass keine Sicherheit und Garantien der Stabilität seiner wirtschaftlichen Lage.

Im Domanium Mecklenburg-Schwerins wurden 1869 viele Bauern durch die Landesregierung von Zeitpächtern zu Besitzern (Erbpächtern), womit sie ein vererbliches dingliches Nutzungs- und Besitzrecht an den von ihnen bewirtschaften Grundstücken erwarben. Die Erbpachtstellen waren vererblich, verschuldbar und unter Vorbehalt eines landesherrlichen Bestätigung- und Vorkaufsrechts frei veräußerlich. Als Gegenleistung für die Vererbpachtung zahlten die Bauern ein sogenanntes Erbstandsgeld. Die freie Verfügbarkeit über den Besitz war fortan nur insofern beschränkt, dass eine Teilung oder eine Zusammenlegung der einmal in Erbpacht gegebenen Stellen nicht zulässig war. Der Erbpächter konnte den Gutsnachfolger, den Wert und die Abfindung für das Gut bestimmen. Mit landesherrlicher Zustimmung konnte er die Veräußerung und Verschuldbarkeit auch für spätere Nachfolger untersagen und es konnten somit Bauernfideikommisse eingerichtet werden.

Im Domanium gab es 1888 größere landwirtschaftliche Betriebe in Form von 230 Pachthöfen und 107 Erbpachthöfen, mittlere Betriebe bestehend aus 5337 Erbpachtstellen, 101 Hauswirtstellen und kleine Betriebe bestehend aus 7222 Büdnerstellen und 7105 Häuslerstellen.

Ritterschaft

Zur Ritterschaft gehörten alle im Jahre 1755 als zur Ritterschaft gehörig anerkannten Grundstücke einschliesslich der sogenannten Incamerata: alle lehnbaren und allodialen Hauptgüter der drei Kreise nebst Zubehörung, die Klostergüter, die Güter des Rostocker Distriktes, die Landgüter der Herrschaft Wismar und die im Eigentum der Städte liegenden bzw. der städischen Kirchen stehenden der Stadtfeldmark nicht einverleibten Güter (sog. Kämmerei- und Ökonomiegüter).

Als ritterschaftlich galt jedes Gut, auf welche die ritterschaftlichen Hufensteuern erhoben wurden und welches in den ritterschaftlichen Hufenkataster aufgenommen war.

Mit dem jeweilgen ritterschaftlichen Gut war das Recht der Landstandschaft, d. h. das Recht, in eigener Person auf dem Landtag zu erscheinen und dort seine Rechte gegenüber dem Landesherrn zu vertreten, verbunden. Die Grundherren der ritterschaftlichen Güter hatten gegenüber den Hintersassen lokalobrigkeitliche und administrative Befugnisse. Ausserdem hatten die Gutsbesitzer Schrift- und Kanzleisässigkeit, Patrimonialjurisdiktion und die lokale Polizeigewalt und gewisse Privilegien wie das Brau- und Brennereirecht ohne Abgaben, das Mühlenrecht und das Patronatsrecht inne. Die Ritterschaft bestand 1888 aus 634 Mitgliedern.

Das Recht der Landstandschaft war jedoch nur mit einem Teil der Güter als dauerndes, unverlierbares Recht verknüpft. Landtagsfähige Güter konnten jedoch mit landes- und lehnherrlicher Genehmigung aus Nebengütern und Teilen von Hauptgütern gebildet werden. Voraussetzung dafür war, dass sowohl das zurückbleibende, als auch das abgetrennte Gut eine Größe von mindestens 2 katastierten Hufen besaß. Auch die Veräußerung von Teilen eines Gutes zur Einverleibung in ein anderes Gut war nur ab einer bestimmten Mindestgöße zulässig. Eine Veräußerung zu selbstständigem freien Eigentum war dagen ausgeschlossen. Die ritterschaftlichen Güter waren teilweise allodiale und teilweise belehnte Güter. Viele der Güter beider Art waren zudem Fideikommisse. Lehngüter konnten nach den geltenden Bestimmungen zu Allodialgütern umgeformt werden. Für diese allodifizierten Lehngüter bestand eine die Anwendung des gemeinen Erbrechts beschränkende Intestaterbfolge, während die Vererbung der Lehngüter nach Maßgabe des mecklenburgischen Lehnsrechts vollzogen wurde.

Die Entwicklung des Bauernstandes auf den ritterschaftlichen Gütern war im Gegensatz zur Entwicklung auf den Donimalgütern weniger günstig. Bezeichnend dafür war, dass das Bestreben der Dominalverwaltung (der Landesregierung) auf die Erhaltung und weitere Fortbildung des Bauernstandes gerichtet war und von der Ritterschaft die Beseitigung des Bauernstandes angestrebt wurde (Legen der Bauernhöfe). Erst nach langen Bemühungen war es gelungen, eine Vereinbarung zu treffen, wonach der Erhalt der noch bestehenden Bauernhufen gesichert wurde. Ein Legen der Bauernhöfe konnte danach nur noch in beschränkter Weise stattfinden. Nur die auf früheren Hoffeldern errichteten Bauernstellen konnten danach jederzeit gelegt werden. Das Verhältniss der ritterschaftlichen Bauern zum Besitzer war hauptsächlich das des Zeitpächters. Erbverpachtungen, die sich auf Grund von freien Vereinbarungen gebildet hatten, waren nur in geringer Anzahl vorhanden. Aufgrund einer landesherrlichen Verordnung zur "Regulierung der bäuerlichen Verhältnisse auf den Gütern der Ritter- und Landschaft" konnten allerdings auch Zeitpächter ein beschränktes Anrecht auf dauernden Besitz ihrer Hufen erlangen. Eine zwingende Veranlassung für den Besitzer gab es jedoch nicht und ein Erbrecht an der Hufe wurde häufig nicht zusgestanden, sondern nur Sukzessionsansprüche für die Nachkommen und Geschwister des Vaters begründet. Es konnte aber die vertragsmässig die Übertragung des Eigentums an den Gebäuden und der Hofwehr vereinbart werden.

Eine Sonderstellung nahmen die 6 sogennaten Bauernschaften ein (Buchholz, Grabow, Niendorf, Rossow, Wendisch-Prieborn, Zielow). Dort waren die Bauern selbst Besitzer der betreffenden Rittergüter geworden. Sie umfassten 117 freie Bauern (Miteigentümer), deren Landstandsrecht der Schulze als Lehnsträger ausübte.

Im Jahre 1888 gab es in der Ritterschaft 1018 Hauptgüter, die 634 Besitzern gehörten. 6 dieser Rittergüter befanden sich in bäuerliche Händen, bestehend aus 117 Miteigentümern. Die Hauptgüter wurden zusammen mit den dazugehörigen Nebengütern von mehren mittleren bis kleineren Betrieben bewirtschaftet. Diese bestanden aus 34 Pachthöffen, 823 Stellen in Erbpachtbesitz, 34 Lehnbauerstellen, 10 Lehnkossätenstellen, 11 Lehnbüdnerstellen, 33 Lehnhäuslerstellen, 606 Hauswirtstellen, 7 Drittelhüfnerstellen, 7 Viertelhüfnerstellen, 143 Büdnerstellen, 2 Halbbüdnerstellen und 66 Häuslerstellen. Der genaue Anteil dieser Betriebe an der Gesamtfläche des ritterschaftleichen Besitzes ist nicht bekannt. Jedoch ist davon auszugehen, dass dieser geringer war, als im Domanium und im ritterschaftlichen Gebiet eher die Großbetriebe vorherrschend waren.

Landschaft

Die Landschaft wurde aus den Städten und unter Stadtrecht liegenden Grundstücken, welche dem freien Eigentum der städtischen Grundbesitzer gehörten, gebildet. An diese Güter waren keine grundherrschaftliche Rechte wie bei den ritterschaftlichen Gütern geknüpft. Diese Rechte waren an die städtischen Organe vergeben. Die Städtischen Organe hatten ebenfalls das Recht der Landstandschaft. Wismar, das erst 1803 in den Mecklenburgischen Staatsverband zurückgekehrt war (1648 bis 1803 schwedisch), hatte diese Rechte jedoch nicht. Die Landschaft bestand insgesamt aus 47 Städten. Rostock hatte zusätzlich bestimmte Sonderrechte, so einen Sitz im Engeren Ausschuß des Landtages. Jede Stadt wurde durch einen vom Magistrat und seinen Mitgliedern gewählten Abgeordneten, in der Regel der Bürgermeister, vertreten. Die Spitze der Landschaft bildeten die drei sogenannten Vorderstädte in Mecklenburg: Parchim, Güstrow und Neubrandenburg.

Die Städte besßen 1888 39 Pachthöfe, 17 Pachtgehöfte, 22 Erbpachthöfe, 222 Erbpachtstellen, 81 Hauswirts- und sonstige Bauernstellen, 250 Büdnerstellen und 176 Häuslerstellen. Mit Außnahme der Pachthöfe waren diese Betriebe zu den mittleren und kleinern Betrieben zu rechnen.

Geschichte

 
Die Landesgrenzen von Mecklenburg um 1300 (Grün-Töne: Fürstentum Werle von 1314–1316)
 
Albrecht II., Herzog zu Mecklenburg
 
Wallenstein

Siehe Hauptartikel: Geschichte Mecklenburgs

Ur- und Frühgeschichte

Der Name Mecklenburg („Mikelenburg“) taucht erstmals in einer Urkunde des Jahres 995 auf. Er bezeichnete damals die slawische Burg Mecklenburg (Wiligrad) im heutigen Dorf Mecklenburg bei Wismar und bedeutet so viel wie „Große Burg“. Der Name übertrug sich in der Folgezeit auf ein hier beheimatetes Geschlecht slawischer Fürsten (Könige), dann auf das von ihnen beherrschte Gebiet.

Mittelalter

Im frühen Mittelalter war Mecklenburg slawisch besiedelt. Das Herrschaftsgebiet der slawischen Fürsten (Könige) zu Mecklenburg geriet ab 1160 (zunächst unter den Sachsen) in deutschrechtliche Lehnsabhängigkeit und es begann die dauerhafte Eingliederung Mecklenburgs in das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, welche nur durch die Zeit dänischer Besetzung von 1180 - 1227 unterbrochen wurde. So erhielt Obodritenfürst Pribislav 1167 die Terra Obodritorum (außer Grafschaft Schwerin) als Vasall des sächsischen Herzogs Heinrichs des Löwen zurück und nahm den christlichen Glauben an.

Ab 1200 zogen deutsche Siedler aus Westfalen, Niedersachsen, Friesland und Holstein ins Land. In dieser Zeit (um 1219) tritt auch erstmals der Stierkopf als mecklenburgisches Wappen auf. Von den 56 in Mecklenburg existierenden Städten wurden 45 in der Zeit der deutschen Kolonisation gegründet.

Die erste mecklenburgische Teilung erfolgte nach dem Tode Heinrich Borwins II. im Jahre 1226. Es entstanden die Fürstentümer Mecklenburg, Werle, Parchim-Richenberg und Rostock. Das Fürstentum Werle wurde im Jahr 1436 nach mehreren Teilungen als letztes Teilfürstentum aufgelöst. Die Auflösung der beiden anderen Fürstentümer erfolgte bereits 1256 (Parchim) bzw. 1312 (Rostock). Nach dem Tod Heinrichs II. von Mecklenburg im Jahr 1329 wurde das Fürstentum Mecklenburg unter seinen Söhnen im Jahr 1352 in die Linien Mecklenburg-Stargard und Mecklenburg-Schwerin geteilt. Ab dem Jahr 1348 wurde Mecklenburg unter Albrecht II. als Herzogtum reichsunmittelbares Territorium. Unter Heinrich dem Dicken wurde Mecklenburg 1471 nochmals ein einheitliches Herzogtum. Durch neue Teilungen erfolgte die Trennung in Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Güstrow. Nach außen gab es nur geringe Änderungen der Landesgrenzen, so kam 1276 Wesenberg an die Mark Brandenburg, dafür fiel 1299 die Herrschaft Stargard an Mecklenburg. Stadt und Land Grabow fielen 1320 an Mecklenburg und 1375 kam Dömitz zu Mecklenburg.

Im hohen Mittelalter lag Mecklenburg im Einflussbereich der Hanse. Nachdem unter Führung von Lübecks Ende des 13. Jahrhunderts die deutsche Hanse entstanden war schlossen sich schon bald die mecklenburgischen Städte Rostock und Wismar dem mächtigen Handelsbündnis an.

Frühe Neuzeit

Die moderne Landesgeschichtsschreibung unterscheidet drei Hauptlandesteilungen (1229–1235, 1621, 1701), die teilweise namensgleiche Landesteile mit verschiedenartigen Gebietsanteilen hervorbrachten. Zwischen 1628 und 1630 wurden die Obotriten-Herzöge im Dreißigjährigen Krieg durch Kaiser Ferdinand II. abgesetzt und der Feldherr Wallenstein mit Mecklenburg belehnt, welcher aber schon Anfang 1630 wieder entlassen wurde. Erst 1701 konnte sich das mecklenburgische Fürstenhaus auf das Erbfolgeprinzip der Primogenitur einigen. Zugleich wurde Mecklenburg durch den so genannten Hamburger Vergleich vom 8. März 1701 in zwei beschränkt autonome (Teil-) Herzogtümer geteilt, ab 1815 (Teil-) Großherzogtümer – Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz –, die einen gemeinsamen Staat bildeten, seit 1755 dieselbe Verfassung hatten und einem gemeinsamen Landtag unterstanden. Diese landständische Verfassung in Mecklenburg galt bis 1918.

Im Jahr 1713 kam es zum Konflikt zwischen den Herzog Karl Leopold, dem Regenten des Landesteils Schwerin, und den mecklenburgischen Landständen, der bis 1717 andauerte. Der Herzog suchte landesherrliche, absolutistische Souveränität gegen die Ritterschaft sowie gegen das mit ihr verbündete Rostock durchzusetzen. Er forderte die Stände auf, ihm zum Aufbau eines stehenden Heeres zusätzliche Steuern zu bewilligen, zwang dann den Rostocker Rat zum Verzicht auf seine Privilegien.

Nach Klagen der mecklenburgischen Landstände vor dem Oberhaupt des Reiches gegen Karl Leopolds Rechtsbrüche und autokratische Bestrebungen wurde durch Kaiser Karl VI. 1717 die Reichsexekution gegen den Herzog verhängt.

Der Vollzug der Reichsexekution erfolgte im Frühjahr 1719. Karl Leopold verlegte seinen Regierungssitz nach Dömitz und verließ bald danach das Land. Die Regierung in Mecklenburg-Schwerin übernahmen als Exekutoren der Kurfürst von Hannover und der König von Preußen. Nach dem Tod Georgs I. (1727) wurde die Reichsexekution aufgehoben.

Der Kurfürst von Hannover und der König von Preußen drängten auf Zahlung der ihnen durch die Reichsexekution entstandenen Kosten. Da eine Beilegung des Konfliktes zunächst misslang, wurde Karl Leopold schließlich 1728 vom Reichshofrat in Wien zugunsten seines Bruders Christian Ludwig II. abgesetzt.[1]

Als langfristige Folgen der Reichsexekution brachten für den Landesteil Mecklenburg-Schwerin die Verpfändung von acht Ämtern an den Kurfürsten von Hannover und von vier Ämtern an den preußischen König. Die politische und administrative Zersplitterung des Landes wurde dadurch verschärft, die Macht des Herzogs weiter eingeschränkt und die Bevölkerung zusätzlich belastet. Die Verpfändung der vier Ämter an Preußen endete erst 1787.

Nach langem Ringen schloss Christian Ludwig II. 1755 mit den Ständen den Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich ab, der im Anschluss auch Adolf Friedrich IV. und seiner Mutter ratifiziert wurde. Dieser Erbvergleich führte zur weiteren Festigung der Macht der mecklenburgischen Ritterschaft und konservierte die Rückständigkeit des Landes bis zum Ende der Monarchie in Mecklenburg (1918).

Tauschobjekt der Besatzungsmacht

Nach dem Sieg von Napoleon gerieten beide mecklenburgische Landesteile trotz vorangegangener Neutralitätspolitik 1806 unter die Räder der Geschichte. Der regierende Herzog von Mecklenburg-Schwerin wurde abgesetzt und musste zeitweilig auf dänisches Gebiet fliehen, der Strelitzer konnte zwar durch verschiedene Fürsprecher im Lande bleiben, verlor aber zeitweilig seine politischen Einflussmöglichkeiten fast vollständig. Mecklenburg erlebte bedrückende Jahre unter dem Joch französischer Besatzer. 1808 traten beide mecklenburgischen (Teil-) Herzogtümer dem Rheinbund bei. In der Folgezeit wurde Mecklenburg von Napoleon mehrfach als Tausch- oder Kompensationsobjekt für andere Territorien angeboten. Jedoch zerschlugen sich diese Pläne, auch das mecklenburgische Volk beteiligte sich voller Begeisterung an den Befreiungskriegen von 1813/15 gegen die napoleonischen Besatzer, die mecklenburgischen Herzöge konnten sich noch ein weiteres Jahrhundert auf ihren Thronen halten und in Mecklenburg blieb alles beim Alten.

Vom Wiener Kongress bis zum Ende der Monarchie

1815 wurden beide Landesteile durch den Wiener Kongress zu Großherzogtümern, ohne dass sich an der Einbindung beider Landesteile in den mecklenburgischen Gesamtstaat dadurch etwas änderte. Mecklenburg behielt seine staatliche Eigenständigkeit. Im Zuge der Revolution von 1848 kam es in Mecklenburg erstmals zu freien Wahlen. Der nachfolgende Versuch zur Einführung einer Verfassung und zur Umwandlung des Staates in eine konstitutionelle Monarchie scheiterte jedoch am Widerstand der Ritterschaft und des Strelitzer Großherzogs. Damit blieb das überlebte landständische Verfassungssystem bis zum Ende der Monarchie 1918 von Bestand. Das Land zählte zuletzt zu den rückschrittlichsten deutschen Territorien. Erst die Abdankung von Friedrich Franz IV. als Großherzog von Mecklenburg-Schwerin und als Verweser von Mecklenburg-Strelitz machte den Weg frei zur politischen Moderne.

Mecklenburg in der Weimarer Republik, im Dritten Reich, in der DDR und in der Bundesrepublik

 
Das „Große Landeswappen“ von Mecklenburg-Vorpommern zeigt seit 1991 zwei Stierköpfe für Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, den Greif für Pommern sowie den Adler für Brandenburg

Erst nach dem Sturz der Monarchie 1918 erlangten beide Landesteile ab 1918/19 als Freistaaten kurzzeitig politische Selbstständigkeit. Sie unterhielten getrennte Landtage, gaben sich eigene Verfassungen, hielten aber am gemeinsamen Oberappelationsgericht fest. Unter nationalsozialistischem Druck beschlossen die Landtage beider Freistaaten unter Reichsstatthalter Friedrich Hildebrandt die Wiedervereinigung zum Land Mecklenburg mit Wirkung zum 1. Januar 1934.

Im Jahr 1945 erfolgte eine Veränderung der Zonengrenze zwischen Großbritannien und der Sowjetunion im sogenannten Barber-Ljaschtschenko-Abkommen vom 13. November 1945. Dabei wurden die Nachbargemeinden Ratzeburgs Ziethen, Mechow, Bäk und Römnitz dem Kreis Herzogtum Lauenburg zugeschlagen. Sie gehörten bis dahin zum mecklenburgischen Kreis Schönberg (bis 1934 Teil von Mecklenburg-Strelitz) und kamen im Austausch gegen die lauenburgischen Gemeinden Dechow, Thurow (heute Ortsteil der Gemeinde Roggendorf) und Lassahn zur britischen Zone. Diese Gebietsveränderung wurde auch nach der Deutschen Wiedervereinigung 1990 beibehalten.

Das Land Mecklenburg wurde 1945 mit den bei Deutschland bleibenden Resten der preußischen Provinz Pommern und dem ehemals zur preußischen Provinz Hannover gehörenden Amt Neuhaus an der Elbe zum Land Mecklenburg-Vorpommern vereinigt, dessen amtliche Bezeichnung auf sowjetischen Befehl 1947 in „Mecklenburg“ geändert wurde. 1952 wurde dieses Land wie alle übrigen Länder der DDR aufgelöst und in Bezirke eingeteilt: aus der Küstenregion wurde der Bezirk Rostock gebildet, der Westen Mecklenburgs wurde zum Bezirk Schwerin, der Osten zum Bezirk Neubrandenburg. Die letzteren Bezirke bezogen auch Territorien des vorherigen Landes Brandenburg mit ein. Die altmecklenburgische Stadt Fürstenberg und einige Dörfer in der Umgebung, die bereits im Zuge einer Gebietsreform 1950 von Mecklenburg abgetrennt und zur Uckermark gelegt worden waren, kamen nun zum Bezirk Potsdam.

Im Jahr 1990, gegen Ende der DDR, wurde das Land Mecklenburg-Vorpommern neu begründet und bildet seit dem 3. Oktober 1990 ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Die Grenzen von 1952 wurden näherungsweise wiederhergestellt, folgten aber auch den in der DDR-Zeit entstandenen Kreisgrenzen. Im Juni 1993 kam das Amt Neuhaus wieder unter die Verwaltung Hannovers, indem es dem niedersächsischen Landkreis Lüneburg angegliedert wurde. Es ist das einzige Gebiet der ehemaligen DDR, das zu einem westdeutschen Land gehört.

Ministerpräsidenten (1934–1952)

Bildung

In Mecklenburg befinden sich die Universität Rostock, die Hochschule für Musik und Theater Rostock, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege in Güstrow, die Hochschule Wismar, die Hochschule Neubrandenburg und das private Baltic College in Form einer Fachhochschule.

Tourismus

Hauptartikel: Tourismus in Mecklenburg-Vorpommern

Heute ist der Tourismus ein bedeutender Wirtschaftszweig, der in den letzten Jahren hohe Zuwachsraten erzielen konnte. Zentren des Tourismus an der Ostseeküste sind vor allem Warnemünde und Bad Doberan (in dessen Nähe sich Heiligendamm, wo zu Beginn des 19. Jahrhunderts das erste Seebad Deutschlands entstand und die Orte Kühlungsborn und Rerik befinden) und die Boddenregion mit der Halbinsel Fischland. Zweites Zentrum des Tourismus ist die Mecklenburgische Seenplatte, als Zentrum sei die Region um Waren genannt, gelegen an der Müritz, die gleichzeitig das größte Binnengewässer Deutschlands ist. Daneben haben auch die an der westlichen Küste liegende Gegend um Boltenhagen und die Insel Poel Bedeutung erlangt.

Sprache

Die traditionelle Sprache Mecklenburgs ist bis heute das zum Ostniederdeutschen zählende Mecklenburger Platt. Heutzutage wird aber hauptsächlich Hochdeutsch gesprochen, welches vor allem auf dem Land mundartlich gefärbt sein kann.

Bedeutende Mecklenburger

Als „bedeutende Mecklenburger“ bezeichnet man lebende oder bereits verstorbene Personen, die in Mecklenburg geboren wurden oder an deren Leben oder Wirken in Mecklenburg ein öffentliches Interesse bestand oder besteht. Diese Definition trifft nach dem gegenwärtigen Stand landeskundlicher Biographik auf mehrere 10.000 Personen zu.

Beispiele siehe Kategorie: Person (Mecklenburg)

Einzelnachweise

  1. Andreas Pecar: Tagungsbericht: Verfassung und Lebenswirklichkeit. Der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich von 1755 in seiner Zeit, Rostock 22.04.2005–23.04.2005

Literatur

  • Mecklenburgisches Urkundenbuch, hrsg. v. Verein für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde (24 Bände + 2 Nachträge), Schwerin 1863/1913 (Nachträge 1936, 1977)
  • Eugen Geinitz: Die Seen, Moore und Flussläufe Mecklenburgs. Opitz, Güstrow 1886 (Digitalisat)
  • Wolf Karge, Ernst Münch, Hartmut Schmied: Die Geschichte Mecklenburgs. Von den Anfängen bis zur Gegenwart. 4. Auflage. Hinstorff, Rostock 2004, ISBN 3-356-01039-5
  • Fritz Mielert: Durch Mecklenburg. Ein Buch für Heimat- besonders aber auch für Reuterfreunde. Verlag Otto Lenz, Leipzig 1921
  • Eberhard Voß: 1000 Jahre Jagd- und Forstgeschichte Mecklenburgs. Hinstorf, Rostock 1993, ISBN 3-356-00521-9
  • Grete Grewolls: Wer war wer in Mecklenburg-Vorpommern? Ein Personenlexikon. Ed. Temmen, Bremen 1995
  • Landeskundlich-historisches Lexikon Mecklenburg-Vorpommern. Geschichtswerkstatt Rostock und Landesheimatverband Mecklenburg-Vorpommern (Hrsg.), Red.: Thomas Gallien, Hinstorff Verlag, Rostock 2007
  • Georg Dehio: Handbuch der Deutschen Kunstdenkmäler - Mecklenburg (Neubrandenburg, Rostock, Schwerin), Deutscher Kunstverlag, München 1980, ISBN 3-422-03019-0
  • Marianne Mehling (Hg.), Gerd Baier: Knaurs Kulturführer in Farbe Mecklenburg-Vorpommern. Droemer Knaur, München 1991, ISBN 3-426-26490-0
  • Ernst Eichler und Werner Mühlmer: Die Namen der Städte in Mecklenburg-Vorpommern. Ingo Koch Verlag, Rostock 2002, ISBN 3-935319-23-1
  • Otto Vitense: Geschichte von Mecklenburg, herausgegeben von Armin Tille in "Deutsche Landesgeschichten", Gotha 1920; Nachdruck: Weidlich Reprints, Würzburg 1985, ISBN 3-8035-1344-8