Oberlandesgericht

oberstes deutsches Landesgericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit
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Das Oberlandesgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das im Gerichtsaufbau zwischen Landgerichten und Bundesgerichtshof steht (Ausnahme: Familien- und Kindschaftssachen).

Das Oberlandesgericht verfügt über Zivil- und Strafsenate nach § 116 GVG.

Bei den Oberlandesgerichten sind die Generalstaatsanwaltschaften eingerichtet.

a) Zivilrecht: Grundsätzlich ist das Oberlandesgericht im Zivilrecht die Berufungsinstanz zum Landgericht und in bestimmten Fällen auch für Entscheidungen, die erstinstanzlich vom Amtsgericht erlassen worden sind, insbesondere in Familien- und Kindschaftssachen. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Oberlandesgericht Beschwerdeinstanz.

b) Strafrecht: Im Strafrecht kann das Oberlandesgericht lediglich als erste Instanz für Staatsschutzsachen nach § 120 GVG oder als Revisionsinstanz für Urteile des Strafrichters oder Schöffengerichts. Als Beschwerdeinstanz ist es für die Entscheidungen der Kammern der Landgerichte zuständig.

c) Ordnungswidrigkeiten Für Ordnungswidrigkeiten ist das Oberlandesgericht als Instanz der Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG tätig. Der Bußgeldsenat ist mit einem Berufsrichter besetzt.

Besonderheiten:

a) Bayern In Bayern ist neben den Oberlandesgerichten das Bayerische Oberstes Landesgericht (vgl. Artikel 11 BayAGGVG) eingerichtet. Es entscheidet abweichend vom üblichen Instanzenzug als Revisionsgericht in Strafsachen anstelle der Oberlandesgerichte und anstelle des Bundesgerichtshofs bei Revisionen in Zivilsachen, soweit für die Entscheidung bayerisches Landesrecht in Betracht kommt. Es ist auch für das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.

b) Berlin Das Oberlandesgericht in Berlin heißt Kammergericht.

Oberlandesgerichte in Deutschland Jedes Bundesland verfügt über mindestens ein Oberlandesgericht. Historisch gesehen waren die Oberlandesgerichte in Zeiten des Partikularismus die Gerichtshöfe der Landesherren, die mit einem ius de non appellando (letztinstanzliche Entscheidungskompetenz) ausgestattet waren und nicht der Kontrolle des Reichskammergerichts unterlagen.


In Baden-Württemberg sind dies die Oberlandesgerichtsbezirke

Bayern hat neben dem BayObLG (s.o.) folgende OLG-Bezirke eingerichtet:

Das Kammergericht in Berlin: http://www.kammergericht.de/

Das Oberlandesgericht Brandenburg in Brandenburg an der Havel: http://www.olg.brandenburg.de/

Das Bremer Oberlandesgericht (Hanseatisches Oberlandesgericht) ist im Internet derzeit nicht vertreten.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg ist zu erreichen unter [1]

Das hessische OLG in Frankfurt am Main (mit Außenstelle in Kassel) findet sich unter http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/

Mecklenburg-Vorpommern hat sein Oberlandesgericht in Rostock errichtet; im Internet ist es noch nicht vertreten.

In Niedersachsen existieren drei Oberlandesgerichtsbezirke wegen der früheren Aufteilung in die Länder Oldenburg und das Königreich Hannover (sowie dem früheren Herzogtum Braunschweig). Die Oberlandesgerichte befinden sich in:

Nordrhein-Westfalen hat ebenfalls drei Oberlandesgerichtsbezirke eingerichtet:

In Rheinland-Pfalz sind zwei OLG eingerichtet:

Das Saarländische OLG steht in Saarbrücken: http://www.solg.saarland.de/

Das Sächsische Oberlandesgericht ist in Dresden eingerichtet: http://www.justiz.sachsen.de/gerichte/homepages/olg/

Das sachsen-anhaltinische Oberlandesgericht in Naumburg ist derzeit nicht im Internet vertreten.

Schleswig-Holstein hat das Oberlandesgericht in Schleswig eingerichtet; im Internet ist es derzeit nicht vertreten.

In Thüringen findet sich das Oberlandesgericht in Jena: http://www.thueringen.de/olg