Agrargemeinschaft

eine zweckgebundene Personen- und Sachgemeinschaft in Österreich
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 8. Januar 2010 um 11:55 Uhr durch Sagitta10 (Diskussion | Beiträge) (Liste österreichischer Agrargemeinschaften). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Eine Agrargemeinschaft ist in Österreich eine zweckgebundene Personen- und Sachgemeinschaft, die bestimmte Grundstücke auf Grund alter Urkunden oder alter Übung gemeinschaftlich verwaltet und nutzt. Die Agrargemeinschaft ist ein selbständiges Rechtssubjekt, also Trägerin von Rechten und Pflichten. Agrargemeinschaftliche Wälder und Weiden sind in den Bergregionen Österreichs ein bedeutendes Element der Land- und Forstwirtschaft.

Rechtshistorische Entwicklung in Österreich

Bereits in ältester Zeit standen Wälder, Weiden und Almen im gemeinschaftlichen Besitz der Ansiedler. Diese Liegenschaften wurden im Mittelalter als Allmende bezeichnet. Jeder Siedler konnte in der Allmende sein Vieh weiden lassen, Holz fällen, Jagd und Fischerei betreiben. Im Vordergrund stand die Holz- und Weidenutzung. Die Allmende geht auf das Gemeineigentum der alten Markgenossenschaft, die Gemeine Mark zurück. Die Gemeine Mark sollte den Haus- und Gutsbedarf aller Ortsansässigen befriedigen. Die trotz Kriegswirren und Seuchen wachsende Bevölkerung engte den Wirtschaftsraum ein und führte zu intensiverer Bodennutzung. Im späten Mittelalter und in der Neuzeit gewannen der Bergbau, das Hüttenwesen und die Salinen an Bedeutung. Zur Sicherung des wachsenden Holzbedarfs beanspruchten die Landesfürsten das Forstregal (Eigentum) an allen nicht nachweislich in Privateigentum stehenden Wäldern. Den Bauern wurde aber weiterhin die Deckung ihres Haus- und Gutsbedarfs gestattet. Der Kampf um Wald und Weide war primär durch Interessenkonflikte zwischen den Grundherren und ihren Untertanen geprägt. Diese Konflikte trugen zu den Bauernkriegen des 16. und 17. Jahrhunderts bei. Aber auch zwischen den ortsansässigen Bauern und der übrigen Bevölkerung kam es zu erbitterten Streitigkeiten über das Gemeindegut, die in Tirol bis heute andauern.

Neben den Bauern erhielten auch sogenannte Kleinhäusler, Handwerker, Gewerbetreibende und sonstige Gemeindebürger Nutzungsrechte – meist als Gnadenbezüge bezeichnet - zur Deckung ihres Hausbedarfs.

Alle diese Nutzungsrechte sind großteils in Urkunden verbrieft, teils aber auch nur gewohnheitsrechtlich (durch alte Übung) begründet. Die Ursprünge, Zwecke und Organisationsformen jener historisch gewachsenen Nutzungsgemeinschaften, die man heute als Agrargemeinschaften bezeichnet, sind sehr vielfältig und beim Auftauchen von Rechtsstreitigkeiten oft von entscheidender Bedeutung.

Das Provisorische Gemeindegesetz vom 17. März 1849 (RGBl. Nr. 170), das Reichsgemeindegesetz vom 5. März 1862 (RGBl. Nr. 18) und die später erlassenen Gemeindeordnungen bzw. Gemeindegesetze sahen an Stelle der früheren, genossenschaftlich organisierten Gemeinde die politische Ortsgemeinde vor. Diese ist als juristisch selbständiger Zusammenschluss aller Gemeindebürger, als moralische Person konzipiert. In der Ortsgemeinde sind die Personenkreise der Gemeindeangehörigen und der Nutzungsberechtigten nicht mehr deckungsgleich. Der Gesetzgeber hat das Eigentum am Gemeindegut (also deren Substanzwert) der Gemeinde und nicht den Gemeindemitgliedern zugedacht. Die Vorgangsweise bei der Transformation des alten Gemeindeguts in die neue Gemeindeverfassung nach 1849 war in den einzelnen Regionen des Kaiserreichs sehr unterschiedlich. Wurde im Grundbuch eine Agrargemeinschaft, Waldgemeinschaft, Weidegemeinschaft, Bauernschaft oder dergleichen als Eigentümerin eingetragen, dann entstand ein formloser, zunächst unorganisierter Gemeinschaftsbesitz. Die Gemeindemitglieder, die diesen Besitz bewirtschafteten, bildeten eine Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten. Die Nutzungsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken wurden und werden als dem Öffentlichen Recht zugehörig betrachtet.

Mit dem Reichsrahmengesetz vom 7. Juni 1883, RGBl. Nr. 94, betreffend die Teilung gemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der darauf bezüglichen gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte wurde ein rechtlicher Rahmen für die Agrargemeinschaften geschaffen, der Ordnung in die verworrene Rechtslage bringen sollte. Allerdings war dieses Rahmengesetz nicht unmittelbar anwendbar; die nötigen Ausführungsgesetze der Kronländer wurden großteils mit jahrzehntelanger Verspätung (in Oberösterreich und Tirol erst 1909) erlassen.

Bei der Auslegung alter Urkunden ist zu berücksichtigen, dass in Österreich die Gemeinde seit 1. Oktober 1938 die Rechtsnachfolgerin der früher bestandenen Ortschaften, Fraktionen und ähnlicher Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art innerhalb des Gemeindegebiets ist.

Rechtliche Besonderheiten der Agrargemeinschaften

Eine Agrargemeinschaft ist eine zweckgebundene Personen- und Sachgemeinschaft und unterscheidet sich wesentlich von einer zivilrechtlichen Gemeinschaft des Eigentums nach § 825 ff ABGB. Sie besteht aus mindestens zwei Personen, die Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken haben. Die Anteilsrechte sind im Regelfall mit dem Eigentum an bestimmten Grundstücken, den sogenannten Stammsitzliegenschaften verbunden. Diese Verbindung kann, muss aber nicht aus dem Grundbuch (Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft) ersichtlich sein. Der Begriff Stammsitzliegenschaft deckt sich nicht regelmäßig mit dem Grundbuchskörper. Der jeweilige Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft hat ein Anteilsrecht an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ist aber nicht deren Miteigentümer. Der Erwerber einer Stammsitzliegenschaft wird mit dem Eigentumsübergang automatisch Mitglied der Agrargemeinschaft. Vielfach gibt es seit alters her auch Stammsitzliegenschaften ohne landwirtschaftliche Nutzung, sogenannte Bürgerhäuser (Markthäuser). Eine besondere Form der Anteilsrechte bilden die Teilwaldrechte in Tirol; Teilwälder dürfen nicht mehr neu begründet werden, weil ihre Bewirtschaftung meist unzweckmäßig und unrentabel ist. Eher selten und nur in wenigen Regionen des Bundesgebiets (besonders im alemannischen Rechtskreis) anzutreffen sind persönliche (walzende) Anteilsrechte.

Jeder Anteilsberechtigte hat Anspruch auf Teilnahme an der Willensbildung und Verwaltung der Agrargemeinschaft und Anspruch auf Nutzungen, beispielsweise auf den Bezug einer bestimmten Menge Holz aus dem agrargemeinschaftlichen Wald, auf die Beweidung einer Gemeinschaftsalm mit hofeigenen Rindern oder auf Gewinnausschüttungen. Die Nutzungsrechte können zahlenmäßig exakt fixiert oder nach dem jeweiligen Haus- und Gutsbedarf dynamisch gestaltet sein. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Agrargemeinschaften ist weitestgehend die Agrarbehörde (also eine Verwaltungsbehörde) und nicht das Gericht zuständig. Die Agrarbehörde entscheidet, ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist, auf welches Gebiet sie sich erstreckt, wem und in welchem Umfang Anteilsrechte zustehen, und sogar über die Frage, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt. In einem Teilungs- oder Regulierungsverfahren erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Die Agrarbehörde übt die Aufsicht über die Agrargemeinschaften aus und entscheidet auch über Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander.

Alle Agrargemeinschaften sind juristische Personen, also Träger von Rechten und Pflichten, und können somit etwa Rechtsgeschäfte abschließen oder bei Gericht geklagt werden. Hat eine Agrargemeinschaft eine rechtswirksame Satzung (Statuten), dann ist sie auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Satzung enthält Bestimmungen über die Organisation, Willensbildung und Verwaltung der Agrargemeinschaft, ferner über Art, Ausmaß und Ausübung der Anteilsrechte. Die Satzung ist Beurteilungsmaßstab für das rechtmäßige Agieren der Agrargemeinschaft und reglementiert deren wirtschaftliche Autonomie. Nach der Rechtsprechung des VfGH (VfSlg.13.975 vom 12. Dezember 1994) sind alle Behörden grundsätzlich an die aufsichtsbehördlich genehmigte Satzung gebunden. Allerdings fordert das Höchstgericht aus guten Gründen, dass auch eine genehmigte Satzung dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen muss; daher sind allfällige Diskriminierungen und Schikanen als nichtig zu behandeln. Für die Satzung gelten die grundlegenden Normen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung und den freien Kapitalverkehr. Einschränkende Satzungsbestimmungen sind nur insoweit zulässig, als damit in nicht diskriminierender Weise ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Alle Agrargemeinschaften haben als Organe die Vollversammlung und einen Obmann (oder eine Obfrau), viele auch einen Ausschuss (oder einen Vorstand). Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern und ist gleichsam das oberste Forum. Das Stimmrecht in der Vollversammlung ist grundsätzlich persönlich und darf nur ausnahmsweise durch Vertreter ausgeübt werden. Der von der Vollversammlung gewählte Obmann hat nach innen eine wichtige Leitungsfunktion und vertritt die Agrargemeinschaft - im Rahmen entsprechender Beschlüsse - nach außen. Das rechtgeschäftliche Handeln der Agrargemeinschaft setzt eine interne Willensbildung (Beschlussfassung) voraus. Bei Agrargemeinschaften ohne Satzung entscheidet mangels einer anderen Vereinbarung das Anteilsverhältnis.

Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke bilden die sachliche Grundlage einer Agrargemeinschaft. Sie sind ordnungsgemäß zu bewirtschaften, sodass ihre Ertragsfähigkeit nachhaltig gewährleistet ist. Liegen agrargemeinschaftliche Grundstücke vor, dann bilden die Anteilsberechtigten kraft Gesetzes eine Agrargemeinschaft. Es gibt keine Agrargemeinschaft ohne agrargemeinschaftliche Grundstücke (und umgekehrt). Werden alle agrargemeinschaftlichen Grundstücke in der Hand eines Anteilsberechtigten vereinigt, an Außenstehende verkauft oder durch Realteilung in Einzeleigentum transformiert, dann endet automatisch die rechtliche Existenz der Agrargemeinschaft; allerdings hat die Agrarbehörde in diesen Fällen die Richtigstellung des Grundbuchs zu veranlassen. Die Neugründung einer Agrargemeinschaft ist nur durch einen Bescheid der Agrarbehörde möglich, nicht durch einen zivilrechtlichen Vertrag. Die Existenz der Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken ist vom Grundbuchstand unabhängig. Eine rechtskräftige Regulierungsurkunde hat Vorrang vor einer später durchgeführten Eintragung im Grundbuch. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) gilt in Bezug auf Agrargemeinschaften nicht. Die Grundbuchseintragung ist zwar (neben anderen Urkunden) ein wichtiges Beweismittel, hat aber nur deklarativen Charakter und wirkt nicht konstitutiv. Die Eintragungen im Grundbuch sind bisweilen irreführend; wenn darin Miteigentum eingetragen ist, kann es sich dennoch in Wahrheit um agrargemeinschaftliche Grundstücke handeln. Auch andere Rechtsinstitute des Privatrechts wie Verjährung oder Ersitzung gelten im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch faktische Ausübung erworben werden. Zur Veräußerung, Belastung oder Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist grundsätzlich die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Die Ausführungsgesetze der Bundesländer bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von einer Genehmigung abgesehen werden kann und wann eine Genehmigung zu versagen ist. Über die Anteilsrechte kann nicht frei, sondern nur mit Bewilligung der Agrarbehörde verfügt werden.

Die vollständige Veräußerung einer Stammsitzliegenschaft ist nicht bewilligungspflichtig. Das mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht kann aber nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert, das heißt, auf eine andere Liegenschaft (üblicherweise in der näheren Umgebung) übertragen werden. Dadurch darf die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft nicht erschwert werden und keine zweckwidrige Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintreten. Mehrere Landesgesetze und die Satzungen etlicher Agrargemeinschaften sehen zusätzlich auch vor, dass die Übertragung von Anteilsrechten nur mit Zustimmung der Agrargemeinschaft erfolgen darf; solche Bestimmungen dürften dem Sachlichkeitsgebot und dem Gemeinschaftsrecht der EU (Nichtdiskriminierung und Kapitalverkehrsfreiheit)widersprechen. Der Mangel einer agrarbehördlichen Bewilligung für die Übertragung kann durch Grundbuchseintragungen nicht geheilt werden. Bei der Teilung einer Stammsitzliegenschaft ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die künftige Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft zu treffen. Diese Bestimmung erlangt erst mit Genehmigung der Agrarbehörde Gültigkeit. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. (Verwaltungsökonomisch motivierte Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht sind von Bundesland zu Bundesland verschieden). Auch die Übertragung persönlicher („walzender“) Anteilsrechte bedarf einer behördlichen Genehmigung; diese wird mit der Auflage erteilt, dass das bisherige persönliche Anteilsrecht künftig mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden werden muss.

Als planmäßige Maßnahmen der Neuordnung sehen die einschlägigen Ausführungsgesetze vor:

  • General- oder Spezialteilung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, bis hin zur Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte in Privatrechte (Alleineigentum jedes Mitglieds);
  • Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte, insbesondere Fixierung des Ausmaßes der Nutzungen, Aufstellen bzw. Ändern von Satzungen und Erlassung von zeitgemäßen Wirtschaftsplänen für agrargemeinschaftliche Wälder, Almen und Weiden.

Geltende Rechtslage in Österreich

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (BGBl. Nr. 103, Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes vom 2. August 1932) normiert unter dem Kompetenztatbestand „Bodenreform“ Grundsätze für die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Im Rahmen dieser bundesweit geltenden Grundsätze haben die Bundesländer (ohne Wien) unter Berücksichtigung der jeweiligen landesspezifischen Verhältnisse und Bedürfnisse vollzugsfähige Ausführungsgesetze erlassen.

Fundstellen der Ausführungsgesetze (Stand August 2009)

  • Burgenland: Flurverfassungs-Landesgesetz, Landesgesetzblatt (LGBl.) Nr. 40/1970, in der Fassung (idF) LGBl. Nr. 22/2007
  • Kärnten: Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, idF LGBl. Nr. 10/2007
  • Niederösterreich: Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650 idF 6650-6
  • Oberösterreich: OÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979, idF LGBl. Nr. 3/2006
  • Salzburg: Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973, LGBl. Nr. 1/1973, idF LGBl. Nr. 125/2006
  • Steiermark: Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 - StAgrGG, LGBl. Nr. 8/1986, idF LGBl. Nr. 78/2001
  • Tirol: Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996, idF LGBl. Nr. 53/2007
  • Vorarlberg: Gesetz über die Regelung der Flurverfassung, LGBl. Nr. 2/1979, idF LGBl. Nr. 32/2006

Erwähnenswert ist auch das Vorarlberger Landesgesetz über das Gemeindegut, LGBl. Nr. 49/1998, 58/2001, 1/2008; es stützt sich auf die Kompetenz „Gemeindeangelegenheiten“ (Art. 15 B-VG) und ist somit kein Ausführungsgesetz in der Materie „Bodenreform“; die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt der Vorarlberger Landesregierung; sie kann die Agrarbezirksbehörde Bregenz oder eine Bezirkshauptmannschaft in Vorarlberg allgemein oder fallweise ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden; zweite Instanz ist der Unabhängige Verwaltungssenat.

Aktuelle Rechtsprobleme bei Gemeindegut-Agrargemeinschaften

Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und die Regulierung der Anteilsrechte an Agrargemeinschaften zählen zweifelsfrei zum Kompetenztatbestand Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG). Ungeklärt erscheint die Frage, inwieweit der Bodenreformgesetzgeber zur Regelung des Gemeindeguts und von Nutzungsrechten am Gemeindegut zuständig ist. Teilweise besteht hier eine problematische Doppelgleisigkeit bzw. Verflechtung der Normenbereiche Bodenreformrecht und Gemeinderecht. Die Kompetenz der Agrarbehörde zur Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am Gemeindegut konzentriert sich nach herrschender Ansicht darauf, die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu regeln. Eine undifferenzierte Einbeziehung des Gemeindeguts in das System der Bodenreform ist nach einem richtungweisenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 1. März 1982 (VfSlg 9336) gleichheitswidrig, weil dadurch einzelne Gemeindebürger unsachlich bevorzugt werden würden. Gemeindegut darf nicht wie ein sonstiges agrargemeinschaftliches Grundstück behandelt werden. Die Agrarbehörde muss bei Verwaltungsverfahren betreffend Gemeindegut-Agrargemeinschaften Veränderungen der Substanz und die Ausweitung der Nutzungen berücksichtigen. Das Gemeindegut ist Eigentum der Gemeinde und nur insofern beschränkt, als es mit bestimmten öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten einiger oder aller Gemeindeglieder belastet ist, sodass die Substanz (der Substanzwert) und ein allfälliger Überschuss der Nutzungen der Gemeinde als juristischer Person zustehen. Nach Ansicht des VfGH darf aus einer formalen Zuordnung des Eigentums am Gemeindegut an eine Agrargemeinschaft (durch rechtskräftigen Regulierungsbescheid bzw. Eintragung im Grundbuch) nicht der Schluss gezogen werden, dass die Gemeinde den Substanzwert für alle Zeiten eingebüßt hätte. Wird eine bereits regulierte Gemeindegut-Agrargemeinschaft geteilt, muss deren Substanzwert berücksichtigt werden. Die Rechtslage im Zusammenhang mit solchen atypischen Agrargemeinschaften ist sehr kompliziert und juristisch umstritten. Im Dezember 2008 hat die Agrargemeinschaft Mieders (Tirol) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) eine umfangreiche Beschwerde gegen das Erkenntnis des VfGH vom 11. Juni 2008, B 464/07, eingebracht und dem VfGH eine Verkennung der Rechtslage und des Eigentumsbegriffs vorgeworfen. Das Erkenntnis des VfGH vom 11. Juni 2008 hat in Tirol viel Staub aufgewirbelt. Es besagt, dass die Gemeinden und nicht die Gemeindegut-Agrargemeinschaften über das - seinerzeit den Agrargemeinschaften in erster Linie zur Verwaltung übertragene - Gemeindegut verfügungsberechtigt sind [1]. Somit haben auch die Gemeinden und nicht die Agrargemeinschaften Anspruch auf Erträge aus Liegenschaften, die dem Gemeidegut zuzurechnen sind. Wie der EGMR über die Beschwerde der Agrargemeinschaft Mieders entscheiden wird, ist derzeit (August 2009) nicht absehbar. Unabhängig von diesem Beschwerdeverfahren könnte – über den Anlassfall hinaus – die Gesetzgebung Rechtssicherheit schaffen und die Konsequenzen von seinerzeit wahrscheinlich falsch beurteilten (wenn auch rechtskräftigen) Regulierungsbescheiden neu regeln.

Wirtschaftliche Bedeutung und Konfliktfelder

Die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch eine organisierte Gemeinschaft von Nutzungsberechtigten ist im ganzen Alpenraum (also nicht nur in Österreich) auch heute noch weit verbreitet (siehe auch: Waldinteressentenschaft, eine in Deutschland übliche ähnliche Form der gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung).

Ursprünglich waren die Anteilsberechtigten in den Agrargemeinschaften vorwiegend Bauern. Infolge des Strukturwandels in der Landwirtschaft dominieren heute zunehmend die Nicht-Landwirte. Interessenkonflikte ergeben sich häufig auch im Zusammenhang mit der jagdlichen Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Das Jagdrecht ist Ausfluss des Eigentums, steht also auf Eigenjagdgebieten der Agrargemeinschaft und nicht den Anteilsberechtigten zu; es gehört nicht zu den Nutzungsrechten im Sinn der Bodenreform.

Manche Agrargemeinschaften verfügen über beträchtliche Immobilienwerte und agieren als gut organisierte Wirtschaftskörper auch außerhalb der Urproduktion. Laut Bericht des Nachrichtenmagazins „profil“ wurden in Tirol in den 1950er und 1960er Jahren zwischen 2000 und 3000 Quadratkilometer Grund, die als Gemeindegut gelten, in das Eigentum von etwa 400 Agrargemeinschaften übertragen, und diese Agrargemeinschaften dürfen das ihnen übertragene Gemeindegut nur treuhändisch verwalten. Gewinne aus dem Substanzwert – von Jagdpacht über Dienstbarkeiten für Lifte und Seilbahnen bis zu Erlösen aus Schottergruben, Autobahnraststätten oder Verkauf von Bauland – sind an die Gemeinden abzuführen, auch rückwirkend! Insider erwarten viele Rechtsstreitigkeiten und lange, mühsame Verfahren. Die derzeit herrschende Rechtsunsicherheit beeinträchtigt das wirtschaftliche Agieren vieler Gemeindegut-Agrargemeinschaften in Tirol. Die vertrackten juristischen Probleme könnten durch neue gesetzliche Bestimmungen wahrscheinlich am Besten und Schnellsten gelöst werden.

Liste österreichischer Agrargemeinschaften

Stand 14. Oktober 2008. In der Spalte „Fläche“ (Angaben in ha, auf ar gerundet) neben der Bezeichnung ist das Ausmaß des Eigentums der Agrargemeinschaft angegeben. Den Agrargemeinschaften gehört somit rund 1,32% der Fläche Niederösterreichs.

Bezeichnung Fläche
Achau (Weidegenossenschaft) 57,56
Adletzberg 6,16
Ahrenberg 2,75
Aichau 0,86
Aigen 3,12
Albern 2,97
Alland Urhausbesitzer 254,58
Almersberg 0,08
Altenberg 1,01
Altendorf 3,23
Altenhof 12,56
Altenmarkt a.d. Triesting 165,17
Altenmarkt im Thale 41,18
Altmelon 163,98
Altruppersdorf 38,73
Altweitra 9,23
Ameisthal 45,76
Angelbach 24,61
Anger 2,95
Annaberg Gutsgemeinde 597,66
Anthofrotte Untere Eisensteinweide 25,94
Arbesthal 134,31
Arbesthal II 45,97
Ardagger Markt 41,11
Artolz 17,78
Atzelsdorf 8,62
Au am Leithagebirge 482,51
Auratsberg 12,98
Autendorf 29,34
Bad Fischau 59,88
Baumgarten 67,79
Berndorf Veitsau 0,18
Bernhards 9,52
Bernhardshof 1,62
Bockfließ - ehemalige Erbpächter 4,05
Böhmsdorf 12,71
Bösenneunzen 11,35
Brand 5,84
Breitenbuch 29,20
Bromberg 1,76
Bruderndorf 21,32
Brunning 0,81
Buchbach 0,20
Bullendorf 3,06
Dallein 88,31
Deutsch Haslau 95,77
Diendorf 1,73
Dietsam 4,33
Dölla 2,77
Dörfl 0,39
Dorna 3,01
Dreistetten 35,59
Drosendorf 77,44
Drösing 455,14
Ebenfurth-Weidegenossenschaft 7,77
Ebenthal 191,82
Ebergersch 4,40
Ebersdorf 1,59
Eibesthal 163,26
Eichberg 24,64
Eichhorn 45,31
Eitenthal 1,95
Elsern 40,64
Endlas 26,16
Engelbrechts 21,41
Ennsdorf 5,75
Erdberg 17,88
Erdweis 9,27
Ernsdorf bei Staatz 20,95
Etzersdorf 1,71
Fahnsdorf 4,23
Fahrafeld 9,24
Felbring 3,84
Feldwies 284,57
Felles 16,42
Fischamend Dorf 136,87
Fischamend Markt 133,01
Flatz 32,84
Föllim 14,83
Förthof-Stein 20,06
Frankenreith 2,45
Frauendorf 22,52
Friedenstein 234,37
Friedersdorf 1,90
Friedreichs 2,71
Füllersdorf 43,20
Ganz 4,80
Gars am Kamp - Gars-Bürgerwald 44,48
Gerolding 2,80
Gleichenbach 3,20
Gleißenfeld 1,08
Goldgeben 7,43
Göllersdorf 60,97
Goslarn 8,77
Gossam 24,07
Göttlesbrunn-Dominikaner 21,21
Göttlesbrunn-Harracher 147,38
Greifenstein - Alt Passauer 23,22
Greis-Göstritz 75,79
Grillenberg 64,87
Groisbach 19,43
Groß Gundholz 0,38
Großgöttfritz 14,57
Großgraben 4,38
Großmeiseldorf 77,65
Großmugl-Streit 21,55
Großnondorf 55,03
Großpertenschlag 41,18
Großstelzendorf 5,09
Großweißenbach3 6,15
Großwolfgers 6,41
Großwolfgers-Hofstatt 0,70
Grub bei Heiligenkreuz 39,02
Grub-Messern 5,80
Grub-Schönbach 3,25
Grünbach 1,00
Günselsdorf 146,86
Guntramsdorf 8,87
Gut am Steg 13,90
Gutenbrunn 0,48
Guttenbrunn 3,51
Habich 4,80
Habruck 7,06
Haderswörth 9,33
Hafnerbach 10,03
Hafning 2,18
Haitzendorf 5,52
Harbach 20,92
Harmannsdorf 17,55
Harmannsdorf-Dorfgemeinde 6,40
Harmannstein 2,23
Harrau 1,61
Harruck 2,54
Harth 20,83
Haselbach 156,33
Hasendorf 5,54
Haslarn 3,23
Haslau 5,84
Hattmannsdorf 3,44
Hausbach 8,89
Hausleiten 40,66
Heidenreichstein 314,50
Heidenreichstein-Drösiedl 60,44
Heinreichs 1,37
Heinrichs bei Weitra - Pfandlbauerngen. 2,69
Heinrichs bei Weitra 22,54
Heinrichsdorf 5,98
Herzogbirbaum 195,04
Hinterhalbach am Rad 119,13
Hirschenschlag 3,68
Hobersdorf 38,74
Hochgschaid 1,93
Hochneukirchen 8,57
Hochwolkersdorf 16,72
Hof am Leithaberge 849,56
Hofamt 10,12
Hohe Wand 26,74
Höhenberg 0,58
Hoheneich-Kleinhausgemeinde 5,02
Hohenruppersdorf 631,78
Hohenstein 17,61
Hollern 69,59
Hörans 2,06
Hörersdorf 137,83
Hörfarth 10,03
Hörweix 3,40
Hötzelsdorf 12,60
Hub bei Schönbühel 15,40
Hüttendorf 57,38
Jahrings 1,60
Jasenegg 3,32
Jedenspeigen 8,32
Johannesberg 0,65
Judenau 2,29
Kainrathschlag 39,07
Kaltenbach 29,03
Kaltenberg 0,56
Kaltenbrunn 6,20
Kamles 1,94
Kammersdorf 5,29
Kamp 2,14
Katzenberg 1,63
Kegelberg 153,23
Kehrbach 1 13,27
Kettlasbrunn 262,55
Ketzelsdorf 69,86
Kiblitz 20,40
Kienegg 2,22
Kirchbach 3,08
Kirchschlag i.d. BW 205,22
Kirchschlagl 6,34
Klausen-Leopoldsdorf 12,66
Klein Haslau 17,40
Klein Nonndorf 5,29
Klein Poppen 3,17
Klein Raabs 9,92
Klein Rötz 82,50
Kleinfeld 33,97
Kleingöpfritz 11,65
Kleingundholz 1,99
Kleinhadersdorf 131,19
Kleinkirchberg 10,02
Kleinmeinharts 2,77
Kleinnondorf 21,41
Kleinpertholz 33,54
Kleinschönau-Waidhofen 3,28
Kleinschönau-Zwettl 12,33
Kleinsiegharts 5,60
Kleinsierndorf 12,40
Kleinweißenbach 21,19
Kleinwilfersdorf 19,74
Kleinwolkersdorf 104,60
Kollnitz 18,48
Königsbach 17,98
Kottaun 51,80
Kracking 7,34
Kreuttal 124,74
Kreuzstetten-Probstgemeinschaft 7,13
Kritzendorf 46,95
Kuffarn 3,97
Kulm 12,95
Lackenhof 121,54
Laimbach-Gartleiten 0,57
Laimbach-Thaya 1,33
Landschach 19,59
Langau 15,17
Langenlebarn - Unter-Aigen 184,16
Langenlois - Vierzigergemeinde 350,38
Langenschönbichl 43,79
Langenschönbichl-Augustiner 7,27
Langfeld 12,68
Langschlag I 30,97
Langschlag II 8,64
Laufenegg 2,56
Lehen-Kaumberg 1,43
Leiben 13,87
Leopolds 0,77
Lichtenau-Bernton 8,73
Lichtenwörth 39,96
Lohn 12,76
Lohsdorf 3,52
Loipersdorf Dorfgemeinde 3,66
Losau 4,20
Loschberg 9,84
Luden 4,65
Lugendorf 54,29
Lunz-Schöckelreit 16,24
Lunz-Lunzberg 97,42
Lunz-Rehbergweide 42,73
Magersdorf 46,13
Maiersdorf 115,71
Maigen 45,06
Maigen-Bachleiten 8,11
Maltern 8,81
Mampasberg 0,06
Manhartsbrunn 26,18
Mannswörth 133,78
Marchegg - Heimatland 136,52
Maria Laach a. Jauerling 5,16
Markthof 37,83
Matzen - Waldgenossenschaft 172,37
Merkendorf 0,90
Merzenstein 6,57
Michelhausen 11,94
Michelndorf 29,97
Mistelbach bei Großschönau 34,65
Mistelbach-Barnabiten 59,35
Mistelbach-Fürstlich Bestiftete 394,25
Mitterbach-Gutsgemeinde - Brunnstein-Gemeindealpe 1084,46
Mitterndorf-Martinsberg 1,27
Mollmannsdorf 120,25
Mörenz 8,47
Muckendorf 55,22
Mühlbach 1,53
Münchendorf - Weide- u. Stierhaltungsgenossenschaft 56,01
Münichreith-Waldgasse 0,36
Münzbach 0,06
Muthmannsdorf 56,42
Natschbach 2,63
Neidling 2,57
Nestelberg-Schafhalt 6,08
Nestelberg-Brennwiese oben 18,43
Nestelberg-Brennwiese unten 11,42
Nestelberg-Kuhweide 40,64
Nestelberg-Ochsenweide 41,81
Neuhaus 24,29
Neuhof 9,28
Neumarkt an der Ybbs - Waldgenossenschaft 50,44
Neusiedl 2,83
Neusiedl am Steinfeld 18,27
Neusiedl an der Zaya 244,40
Neusiedl bei Berndorf 6,17
Neusiedl bei Pernitz 11,11
Niederfladnitz 10,03
Niedergrünbach 3,69
Niederhollabrunn 16,46
Niedersulz 135,78
Niederwaltenreith 1,69
Nödersdorf 1,18
Nonndorf 1,54
Nonnersdorf - Ma.Laach 18,46
Ober- und Untergraben 3,16
Oberaschelberg 2,75
Obereggendorf 401,79
Obererla 15,32
Obergrünbach 8,63
Oberhöflein 5,89
Oberkirchen 0,58
Oberloiben – Agrargemeinschaft der 27 Urhäuser in Ober-Loiben 37,82
Oberndorf am Jauerling 12,53
Obernondorf 7,15
Oberrabenthan 26,35
Oberrohrbach 126,80
Oberthern 33,68
Oberwindhag 3,10
Ollern 26,10
Ottenschlag 5,10
Paasdorf-Gemeindeleiten 74,93
Palt 13,52
Pargatstetten 1,72
Patzenthal-Seitenholz 9,66
Patzmannsdorf I 77,74
Patzmannsdorf II 6,27
Payerstetten 0,11
Pehendorf 3,22
Pernitz - Agrargemeinschaft der Urhausbesitzer 31,58
Pernthon 4,56
Perzendorf 4,10
Pfösing 20,13
Pichl 2,65
Pleßberg 6,37
Pottendorf 19,37
Pretrobruck 15,62
Prinzelndorf 0,78
Pyhrabruck 19,02
Raach-Haiderkogl 32,84
Raach-Lerwegbrandl 2,41
Raglitz 4,08
Rappoltschlag 9,30
Rappolz 20,16
Rassing 2,12
Rassingdorf 29,75
Raxendorf 26,96
Reichau 38,26
Reichers 6,53
Reichpolds 0,40
Reinprechts 8,29
Reitern 2,34
Reitersberg 0,19
Reitzendorf 17,48
Rems 2,71
Retz-Auersperg 0,72
Retz-Gatterburg 0,57
Retz-Wieden 1,96
Riebeis 7,26
Rieggers 2,47
Ringelsdorf 44,53
Rodingersdorf 1,73
Roggendorf 25,73
Roggenreith 31,93
Rohrbach 9,69
Rohrbach am Steinfeld 9,95
Rohrenreith 7,83
Rossatz 1192,71
Roßbruck 3,91
Roßbruck-Schöllbüchl 19,51
Rückersdorf-Haidholz 132,77
Rückersdorf-Höflerwald 32,57
Rückersdorf-Schrottholz 197,63
Rührsdorf - Waldgenossenschaft 165,63
Rust im Tullnerfeld 57,40
Saubersdorf 56,69
Schafberg 6,45
Schafberg I 0,53
Scheiblwies 18,64
Scheitz 4,75
Schenkenbrunn 10,32
Schirmannsreith 1 3,65
Schirmannsreith 2 15,04
Schirnes 5,03
Schlaubing 1,21
Schönau 10,53
Schönau a.d. Triesting 40,27
Schönau-Ufer 4,23
Schönbach 10,82
Schönfeld - Zwettl 83,82
Schöngrabern 11,03
Schrick 117,98
Schroffen 3,30
Schwarzau am Steinfeld 87,13
Schwarzensee 21,84
Schweinern 15,05
Seibersdorf 25,57
Seibersdorf-Leitha-u. Fischafluß 12,31
Seiterndorf I 23,45
Seiterndorf II 12,03
Selbitz 3,23
Seyfrieds 13,51
Siebenberg 5,98
Siebenhirten 66,14
Siebenlinden 1,16
Siegersdorf 14,31
Singenreith 7,13
Sittendorf 28,23
Sitzendorf 0,56
Sitzmanns 3,99
Sooß 263,86
Spannberg-101 Bestiftete 89,30
Spannberg-Birbaumleiten 25,05
Spannberg-Neusiedler Wald 153,76
Sparbach 15,88
Sperkental 4,22
Spielberg 17,57
Spital 32,97
St. Martin - Zeil 1,91
St. Peter in der Au 200,75
St. Johann am Steinfeld 9,39
St. Pantaleon 0,71
St. Veit an der Triesting 128,05
Starrein 15,81
Starzing 1,32
Stein-Eichberg 1,56
Stetten 19,35
Stillfried 62,03
Stixneusiedl 81,69
Straßhof 1 0,55
Straßhof 2 0,92
Stratzdorf 2,83
Streithofen 9,46
Sulz 3,66
Süssenbach-Gmünd 1,07
Süssenbach-Raabs 10,45
Tattendorf 57,73
Tautendorf 11,49
Tautendorf-Buchberger Untertanen 23,33
Tautendorf-Garser Untertanen 34,84
Teesdorf 77,69
Teichmanns 3,38
Thalham 0,96
Thallern - Krems 124,84
Thallern - Tulln 5,26
Thaures 9,32
Theiß - Hollenburger-Untertanen 33,69
Theiß 6 Imbacher Untertanen 26,58
Theresienfeld - Weide- u.Stierhaltungsgenossenschaft 82,21
Thunau am Kamp 27,69
Traismauer-Lehenteilgesellschaft 125,89
Traismauer-Urhausbesitzer 31,63
Trandorf 84,23
Traunfeld 30,46
Trautmannsdorf 3,03
Trübensee 27,93
Tulln 17,90
Türnitz-Marktgemeinschaft 260,62
Türnitz-Schildbachrotte 172,65
Türnitz-Thorstall 81,00
Ulrichs bei Weitra 4,13
Ulrichsdorf 1,20
Ungerbach 22,14
Untereggendorf 1 - Weide-und Waldgenossenschaft 92,47
Untereggendorf 2 63,03
Untererla 2,19
Untergrafendorf 1,63
Unter-Loiben 219,39
Untermeierhof 27,86
Unterolberndorf 46,73
Unterpfaffendorf 40,66
Unterrohrbach 28,93
Unterthalheim 4,55
Uttissenbach 6,89
Vießling 17,56
Voirans 1,10
Voitsau 23,46
Wachtberg 1,25
Waidmannsfeld 11,38
Waldhams 6,03
Waldhausen 11,12
Walpersdorf 7,83
Walterschlag 15,30
Wampersdorf 31,62
Wanzenau 54,42
Weidenau 1275,29
Weidenau-Klein-Eben 110,64
Weidenau-Kuchl-Bergbauernalm 125,28
Weierburg-Glaswein - Waldgenossenschaft 122,60
Weinling 5,50
Weinpolz 61,43
Weinzierl a. Walde 30,95
Weinzierl bei Krems - 20 Lehnergenossenschaft 7,52
Werschenschlag 4,66
Wiederfeld 6,17
Wiehalm 15,44
Wielandsberg 5,78
Wiesensfeld 14,51
Wietzen 8,00
Wilhalm 25,28
Wilhersdorf bei Margarethen 2,11
Winkl 30,72
Wittau 25,36
Wolfenreith-Schenkenbrunn 23,72
Wolfenreith-Weinzierl am Wald 4,44
Wolfpassing – (Altpassauer) 58,72
Wolfpassing a.d. Hochleiten 114,91
Wolfsberg 4,09
Wollmannsberg 64,01
Wollmersdorf 16,04
Wultschau 13,90
Würnsdorf-Bergern 0,84
Ysper 16,96
Zaina II 1,70
Zaina-Bauernau 0,95
Zaina-Perzendorf 42,88
Zeining 70,96
Zeiselmauer 116,23
Zemmendorf 4,03
Zettenreith 18,36
Zettlitz 39,71
Zillingdorf 1 375,31
Zillingdorf 2 18,63
Zillingdorf-Dampfstadel 0,23
Zintring 15,18
Zissersdorf 3,58
Zistersdorf 201,17
Zögersbach - Weidegemeinschaft „Am Himmel“ 76,66
Zweierwald 3,88
Zwinzen 14,34


Stand Dezember 2009. In Oberösterreich gibt es rund 190 "echte" Agrargemeinschaften mit einer Gesamtfläche von ca. 7.000 ha und ungefähr 3.000 Mitgliedern. 21 Agrargemeinschaften verfügen über "Eigenjagdgröße" (mindestens 115 ha). 67 Agrargemeinschaften besitzen zumindest 10 ha Grund. Agrargemeinschaften unter 10 ha sind in der folgenden Tabelle nicht erfasst.

Agrargemeinschaft Schenkenfelden || style="text-align:right" | 153,07

Flächenangaben im Eigentum der jeweiligen Agrargemeinschaft auf ha gerundet.

Bezeichnung Fläche
Agrargemeinschaft Weyer / Weyer Markt 525,16
Agrargemeinschaft Grein 342,09
Agrargemeinschaft Hutterer Böden / Hinterstoder 299,63
Agrargemeinschaft Miesenwald / Schenkenfelden 256,52
Agrargemeinschaft Frankenmarkt 221,01
Agrargemeinschaft Leonsbergalm / St. Wolfgang 219,66
Agrargemeinschaft Leonfelden / Bad Leonfelden 217,71
Agrargemeinschaft Aigen / Aigen i.M. 209,21
Agrargemeinschaft Kirchdorf an der Krems / Micheldorf 193,27
Agrargemeinschaft Schwarzenberg (Gleinkerau) / Spital am Pyhrn 187,85
Agrargemeinschaft Gammeringalm / Spital am Pyhrn 187,71
Agrargemeinschaft Arlingalm / Spital am Pyhrn 180,32
Agrargemeinschaft Egglalm / Rosenau am Hengstpass 165,04
Agrargemeinschaft Uttendorf / Helpfau-Uttendorf 160,95
Agrargemeinschaft Tiefenbach / Adlwang 153,24
Agrargemeinschaft Alpe Kampachtal / Rosenau am Hengstpass 136,71
Agrargemeinschaft Schörfling 131,86
Agrargemeinschaft Haslach / Haslach an der Mühl 131,70
Agrargemeinschaft Pettenbach 124,66
Agrargemeinschaft Wildalpe / Hinterstoder 123,94
Agrargemeinschaft Langholz / Stadl-Paura 95,47
Agrargemeinschaft Oberneukirchen 93,00
Gemeinschaftsalpe Schaumbergalm / Großraming 81,92
Agrargemeinschaft Moosalm / St. Wolfgang 79,96
Agrargemeinschaft Kremsmünster 77,81
Agrargemeinschaft Gaflenz 67,91
Agrargemeinschaft Hintersteineralm / Spital am Pyhrn 67,83
Agrargemeinschaft Vormaueralm / St. Wolfgang 64,38
Agrargemeinschaft Hoheneck / St. Wolfgang 63,79
Agrargemeinschaft Ochsenwaldalm / Spital am Pyhrn 60,93
Agrargemeinschaft St. Oswald / St. Oswald bei Freistadt 55,90
Agrargemeinschaft Breitenbergalm / St. Wolfgang 55,65
Agrargemeinschaft Rauchgrabenweide / Großraming 51,84
Agrargemeinschaft Winklerfraidalm / Spital am Pyhrn 37,99
Agrargemeinschaft Hochsteinalm / Hinterstoder 35,03
Agrargemeinschaft Rieserwald / Spital am Pyhrn 31,39
Gemeingrund Brumauer / Gaflenz 26,55
Agrargemeinschaft Perg 26,50
Kommune Hofkirchen im Mühlkreis 26,18
Agrargemeinschaft Hinterhütten / Pierbach 23,21
Agrargemeinschaft Zeitschenalm / Rosenau am Hengstpass 21,40
Agrargemeinschaft Kandlschlag / Ulrichsberg 16,92
Agrargemeinschaft Leopoldschlag / Leopoldschlag 16,15
Agrargemeinschaft Putzleinsdorf 15,75
Agrargemeinschaft Dietrichschlägerholz / Ulrichsberg 15,33
Gemeinschaftlicher Grund Stiegersdorf / Leopoldschlag 15,19
Dorfgemeinschaft Zulissen / Rainbach i.M. 14,86
Agrargemeinschaft Dorf / St. Ägidi 11,58
Agrargemeinschaft Gramastetten 11,54
Agrargemeinschaft Wildleithen / St. Konrad 11,46
Agrargemeinschaft Peilstein / Peilstein i.M. 11,18
Dorfgemeinde Linden / St. Georgen am Walde 10,97
Agrargemeinschaft Mitterkirchen 10,63
Bezeichnung Fläche
Waldgenossenschaft Aich, Aich-Assach 1042
Agrargemeinschaft Einötzen, Einach 856
Eisenerzer Waldgenossenschaft, Eisenerz 1710
Agrargemeinschaft Gsengegg, Rohrmoos-Untertal 1100
Agrargemeinschaft Hirschegg-Piber, 722
Leobner Realgemeinschaft, Leoben 5855
Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft Liezen 1230
Bürgerliche Forstkommune Mariazell 1122
Agrargemeinschaft Bürgerschaft Obdach 604
Agrargemeinschaft Waldgenossenschaft Sattental, Pruggern 515
Agrargemeinschaft Schildenwang, Weißenbach 844
Agrargemeinschaft Seckauer Waldgenossenschaft, Gaal 802
Trofaiacher Wald- und Wirtschaftsgemeinschaft, Trofaiach 420


Siehe auch

Waldinteressentenschaft, eine in Deutschland übliche ähnliche Form der gemeinschaftlichen Wirtschaftsführung.

Literatur

  • Walter Schiff: Österreichs Agrarpolitik seit der Grundentlastung, 1898, 164 ff.
  • Otto Bauer: Der Kampf um Wald und Weide, 1925, 113 ff.
  • Ernst Bruckmüller: Bäuerliche Gemeinde und Agrargemeinschaft, in: Alfred Hoffmann (Hg.), Bauernland Oberösterreich. Entwicklungsgeschichte seiner Land- und Forstwirtschaft, Linz, 1974, 118-131.
  • Josef Kühne: Agrargemeinschaften, Bestand und rechtliche Neuordnung in Vorarlberg, Bregenz 1975
  • Eberhard W. Lang: Die Teilwaldrechte in Tirol, Wien 1978
  • Siegbert Morscher: Gemeinnutzungsrechte am Gemeindegut, Zeitschrift für Verwaltung 1982/1, 1-12
  • Eberhard W. Lang: Tiroler Agrarrecht II, Wien 1991, Braumüller, ISBN 3-7003-0922-8
  • Josef Guggenberger: Agrargemeinschaften – Zweck, Aufgaben, Verwaltung und Organisation, Innsbruck 1990/1991, Sonderdruck aus der Fachzeitschrift "Der Alm- und Bergbauer"
  • Josef Guggenberger: Aktuelle Gedanken zu Gemeindegut und Agrargemeinschaften, Innsbruck 2004 (publiziert im Merkblatt für die Gemeinden Tirols)
  • Andreas Brugger, Agrargemeinschaften, Gemeindegut und rechtsstaatliche Grundsätze in Rubriken, Anwaltliche Bestandsaufnahmen, Hg. Rechtsanwaltskammer Tirol, Innsbruck 2005, 191 ff
  • Alexandra Keller: Schwarzbuch Agrargemeinschaften, Studienverlag, Innsbruck 2009, ISBN 978-3-7065-4696-6

http://www.ra-brugger.at/ http://www.plattform-agrar.at

Einzelnachweise

  1. Darstellung der Kernsätze (pdf)