Volksentscheid

Instrument der direkten Demokratie in Deutschland
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Ein Volksentscheid ist ein Instrument der direkten Demokratie in Deutschland. Er ermöglicht es den wahlberechtigten Bürgern über ein Gesetz oder eine Vorlage unmittelbar abzustimmen. In aller Regel sind Volksentscheide in Deutschland verbindlich, es gibt jedoch einige wenige Ausnahmefälle hierzu. Volksentscheide gibt es in Deutschland in allen gesetzgebenden Gebietskörperschaften (also Bundesländer und Bund) allerdings in teils stark unterschiedlicher Ausgestaltung. Zumeist ist der Volksentscheid ein Instrument, das das Volk oder die gewählte Vertretung freiwillig ergreifen können. In einigen Bundesländern – auf Bundesebene sogar ausschließlich – existiert aber auch der obligatorische Volksentscheid, bei dem eine Beschlussfassung durch das Volk über bestimmte Vorlagen verfassungsgemäß zwingend erforderlich ist.

Begrifflichkeit

In der Politikwissenschaft wird der Begriff Volksentscheid stets verwendet, um eine aus dem Volk heraus angestrebte Abstimmung über einen politischen Gegenstand zu bezeichnen. Diese Verwendung grenzt den Begriff Volksentscheid vom Ausdruck Referendum ab, mit dem zumeist eine von der gewählten Vertretung angesetzte Entscheidung des Volkes bezeichnet wird.

Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wiederum wird diese Unterscheidung nicht gemacht, und der Begriff Volksentscheid wird für alle Entscheide – also auch solche mit Referendumscharakter – verwendet.

Die sprachliche Verwirrung wird noch dadurch gesteigert, dass es in vielen anderen Sprachen lediglich den Ausdruck Referendum gibt, der unterschiedslos für alle Entscheide durch das Volk angewandt wird, also unabhängig davon ob die zur Abstimmung stehende Vorlage vom Volk, oder von der gewählten Vertretung dem Entscheid zugeführt wurde.

Umgangssprachlich wird in Deutschland zudem oftmals der Begriff Volksabstimmung fälschlich synonym zum Volksentscheid verwendet. Die Tatsachen, dass einzig und allein in Baden-Württemberg Volksentscheide in den Rechtstexten tatsächlich als „Volksabstimmungen“ bezeichnet werden, und darüber hinaus die Volksabstimmung in der Schweiz ein politisches Instrument ist, dass dem deutschen Volksentscheid stark ähnelt, steigern diese sprachliche Unklarheit noch.

Ein korrektes Synonym für Volksentscheid ist Plebiszit.

Siehe auch: Referendum, Volksabstimmung

Volksentscheide in Deutschland

Den sprachlichen Vorgaben des Grundgesetzes folgend, können Volksentscheide in Deutschland auf zwei Ebenen unterschieden werden. Zum Einen auf der Ebene der gesetzgebenden Gebietskörperschaften, also nach Volksentscheiden auf Bundes- und auf Landesebene. Zum Anderen anhand ihres Charakters als aus dem Volk initiierte Volksentscheide oder von der gewählten Vertretung anberaumte Volksentscheide mit Referendumscharakter – zu letzterem kann auch ein obligatorischer Volksentscheid gerechnet werden.

Volksentscheide auf Bundesebene

Aus dem Volk initiierte Volksentscheide

Derzeit gibt es für die Bürger in Deutschland keine Möglichkeit auf Bundesebene einen Volksentscheid zu initiieren.

Obligatorische Volksentscheide

Im Grundgesetz ist für zwei Fälle ein obligatorischer Volksentscheid vorgesehen. Erstens bei einer Neugliederung des Bundesgebietes nach Artikel 29 GG und zweitens bei der Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Verfassung (Artikel 146 GG).

Bei einem obligatorischen Volksentscheid zur Neugliederung des Bundesgebietes, sind lediglich die wahlberechtigten Bürger in den betroffenen Gebieten stimmberechtigt. Der einzige nach der Deutschen Einheit 1990 hierzu durchgeführte Volksentscheid fand durch die geplante Zusammenlegung der Bundesländer Berlin und Brandenburg 1996 statt. Damals stimmte zwar eine knappe Mehrheit der Berliner für, eine deutliche Mehrheit der Brandenburger aber gegen den Vorschlag. Die Zusammenlegung der Bundesländer wurde damit abgelehnt und nicht vollzogen.

Ein obligatorischer Volksentscheid nach Artikel 146 GG würde bundesweit durchgeführt werden. Er war ursprünglich für den Fall der deutschen Wiedervereinigung vorgesehen. Da sich die Bundesregierung 1990 entschied, den Weg zur Wiedervereinigung über den Artikel 23 GG a.F.[1] – also über einen Beitritt der neuen Länder zum Bundesgebiet – zu beschreiten, kam der Artikel 146 GG bislang nicht zum Tragen. Unabhängig davon gebietet er aber weiterhin, dass eine umfassende Revision des Grundgesetzes oder die Ausarbeitung einer neuen Verfassung obligatorisch in einem bundesweiten Volksentscheid bestätigt werden muss.

Volksentscheide auf Landesebene

Aus dem Volk initiierte Volksentscheide

In allen Bundesländern besteht die Möglichkeit über den Weg von Volksinitiative respektive Antrag auf ein Volksbegehren und Volksbegehren einen Volksentscheid herbeizuführen. Zumeist sind auf diesem Wege initiierte Volksentscheide lediglich zu einfachen oder verfassungsändernden Gesetzen möglich. Nur in den Bundesländern Hessen und Saarland sind aus dem Volk initiierte Volksentscheide zur Verfassung gänzlich ausgeschlossen. Eine der weitestgehenden Regelungen hat das Bundesland Berlin, da hier ein Volksentscheid nicht zwangsläufig einen Gesetzentwurf enthalten muss, also auch Abstimmungen zu allgemeinen Themen des öffentlichen Interesses möglich sind (siehe auch: Verbindlichkeit von Volksentscheiden).

Obligatorische Volksentscheide

In einigen Bundesländern sind obligatorische Volksentscheide, insbesondere bei der Änderung der Landesverfassung, vorgesehen. So ist bspw. in Hessen zwar der vom Volk durch Volksbegehren initiierte Volksentscheid über die Verfassung ausgeschlossen, gleichzeitig aber bei der Änderung der Landesverfassung durch das Parlament der obligatorische Volksentscheid vorgeschrieben.

Ablauf

 
Abstimmungsunterlagen für den Volksentscheid 2008 über die Offenhaltung des Flughafen Berlin-Tempelhof.

Wird ein Volksentscheid anberaumt – entweder aufgrund eines erfolgreichen Volksbegehrens, aufgrund eines Parlamentsbeschlusses oder weil der Volksentscheid in der Verfassung obligatorisch vorgesehen ist – muss dieser in einer bestimmten, gesetzlich festgelegten Frist erfolgen. In einigen Bundesländern ist vorgesehen, dass diese Frist um einige Monate verlängert werden kann, wenn dadurch die Zusammenlegung der Abstimmung mit einer Wahl möglich ist; in Hamburg ist eine solche Zusammenlegung bei verfassungsändernden Gesetzen sogar vorgeschrieben. Der Verlauf der eigentlichen Abstimmung gleicht dem einer Wahl und folgt den selben Grundsätzen.

Ist der Gegenstand des Volksentscheides eine aus einem erfolgreichen Volksbegehren hervorgebrachte Vorlage, hat die gewählte Vertretung die Möglichkeit eine eigene Vorlage als Gegenvorschlag zur Abstimmung zu stellen. Es dürfen allerdings nie mehr als zwei Vorlagen pro Volksentscheid zur Entscheidung stehen. Grundsätzlich gilt, dass die Abstimmenden über die Vorlagen jeweils mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen und dass über die enthaltenen Vorlagen nur als Ganzes abgestimmt werden kann, eine teilweise Zustimmung oder Ablehnung einer Vorlage ist also nicht möglich.

Zumeist gilt für die Annahme einer Vorlage durch Volksentscheid ein Quorum. Das bedeutet, dass eine Vorlage nicht nur die einfache Mehrheit der Abstimmenden, sondern zumeist auch die Zustimmung eines bestimmten Anteils aller Wahlberechtigten für eine Annahme braucht. Für eine dem Volksentscheid unterzogene Vorlage ergeben sich damit drei mögliche Konsequenzen aus der Abstimmung:

  • Die Vorlage erhält eine Mehrheit von Nein-Stimmen und ist damit gescheitert.
  • Die Vorlage erhält eine Mehrheit von Ja-Stimmen, aber nicht genügend um das geforderte Quorum zu überspringen und ist damit ebenfalls gescheitert (auch als unechtes Scheitern bezeichnet).
  • die Vorlage erhält eine Mehrheit von Ja-Stimmen die das geforderte Quorum überschreitet; die Vorlage ist damit angenommen.

Alle im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden Kosten eines Volksentscheids trägt grundsätzlich die Staatskasse.

Verbindlichkeit von Volksentscheiden

Im Wege des Volksentscheids beschlossene Gesetze sind immer verbindlich. Allerdings schließt dies nicht aus, dass die gewählte Vertretung zu einem späteren Zeitpunkt ein solches Gesetz auf eigene Initiative abändert oder aufhebt. Eine Art Bestandsschutz, der die per Volksentscheid beschlossenen Gesetze dem Zugriff des Parlaments grundsätzlich entziehen würde, gibt es also nicht und wäre auch verfassungsrechtlich nicht zulässig, da dadurch die hoheitlichen Rechte des Parlaments dauerhaft beschnitten würden. Prinzipiell möglich – allerdings nur in Hamburg tatsächlich umgesetzt – ist allenfalls eine Fristenregelung, die per Volksentscheid beschlossene Gesetze für einige wenige Jahre vor alleiniger Abänderung durch das Parlament schützt.

Die thematische Reichweite von Volksentscheiden kann grundsätzlich über die Begrenzung auf Gesetze hinaus, auch auf allgemeine Fragen des öffentlichen Interesses ausgedehnt werden; faktisch ist das in Deutschland aber nur im Bundesland Berlin der Fall. Kann das Berliner Abgeordnetenhaus in einer Frage verbindlich entscheiden, ist auch der Volksentscheid verbindlich. Kann das Abgeordnetenhaus lediglich eine Empfehlung (sogenannte parlamentarische Entschließung) aussprechen, hat auch der Volksentscheid nur empfehlenden Charakter. Beispielhaft für diese Problematik kann der Volksentscheid über den Flughafen Berlin-Tempelhof von 2008 angeführt werden. Die Offenhaltung des Flughafens war zweifellos eine Frage öffentlichen Interesses. Allerdings wird eine solche Entscheidung nicht durch ein Gesetz der Legislative, sondern durch einen Verwaltungsakt der Exekutive geregelt. Die Legislative (das Abgeordnetenhaus) kann der Exekutive (dem Senat) in solchen Fällen lediglich eine Empfehlung aussprechen. Insofern hätte der Volksentscheid selbst im Erfolgsfall – er scheiterte in der Abstimmung unecht am Quorum – keine bindende Wirkung gehabt. Hat ein Volksentscheid hingegen ein Gesetz zum Inhalt, ist dieser im Erfolgsfall – auch in Berlin – verbindlich.

Rechtliche Tragweite von Volksentscheiden

Grundsätzlich gilt, dass Volksentscheide den Beschlüssen eines Parlamentes gleichgestellt sind. Sie unterliegen damit den gleichen Möglichkeiten und Beschränkungen die einem Parlament durch die verfassungsmäßige Ordnung auferlegt sind. Wird ein Gesetz per Volksentscheid beschlossen, hat es also die gleiche Gültigkeit und Wertigkeit als wenn es von der gewählten Vertretung beschlossen worden wäre. Daraus resultiert auch, dass mit einem Volksentscheid nichts legitimiert werden kann, was auch das Parlament nicht legitimieren darf. Die Einführung der Todesstrafe würde beispielsweise gegen die Menschenrechte und das Grundgesetz verstoßen – ihre Einführung ist somit weder durch Parlamentsbeschluss noch Volksentscheid möglich. Die einzige Ausnahme von der Gleichstellung von Volksentscheid und Parlamentsbeschluss ist die Annahme einer neu ausgearbeiteten Verfassung und damit die Konstituierung eines neuen Staatswesens. Dieser Schritt wird im Staatsrecht als derart gravierend und weitreichend angesehen, dass eine Legitimierung tatsächlich ausschließlich unmittelbar durch den Souverän (das Volk) und nicht durch seine gewählte Vertretung (das Parlament) erfolgen kann.

Rahmenbedingungen in Deutschland

Rahmenbedingungen für Volksentscheide in der Bundesrepublik Deutschland
allgemein als Teil einer
Volksabstimmung
obligatorischer
Volksentscheid
Gebietskörperschaft geregelt in vorangehende Stufen Abstimmungsquorum
bei einfachen Gesetzen
Abstimmungsquorum
bei Verfassungsänderungen
wird ausgelöst durch Abstimmungsquorum
Baden-Württemberg Art. 59 und 60 der Landesverfassung;
§§ 2–24 des Volksabstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
33 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Bayern Art. 71, 72 und 74 der Landesverfassung;
Art. 75–88 des Landeswahlgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
kein Quorum 25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
Verfassungsänderung kein Quorum
Berlin Art. 59, 62, 63 der Landesverfassung;
§§ 29–40 des Abstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3 Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Brandenburg Art. 22 und 115 der Landesverfassung;
§§ 26–55 des Volksabstimmungsgesetzes
Volksinitiative,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3 Mehrheit
der Abstimmenden
Annahme einer
neuen Verfassung;
Antrag auf Wahl einer
verfassungsgebenden Versammlung
kein Quorum;
2/3 der Abstimmenden
+ 50 % der Wahlberechtigten
Bremen Art. 70, 71 und 125 der Landesverfassung;
§§ 1–7 des Gesetzes über das Verfahren beim Volksentscheid
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
20 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
Änderung der Artikel 75, 143, 144, 145(1) oder 147 der Landesverfassung[2] kein Quorum
Hamburg Art. 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg;
§§ 18–25 des Volksabstimmungsgesetzes
Volksinitiative,
Volksbegehren
kein Quorum (20 %)[3] kein Quorum + 2/3 Mehrheit der Abstimmenden[4] kein obligatorischer Volksentscheid
Hessen Art. 123–124 der Landesverfassung;
§§ 16–25 des Volksbegehrensgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
kein Quorum nicht möglich Verfassungsänderung kein Quorum
Mecklenburg-Vorpommern Art. 60 der Landesverfassung;
§§ 18–25 des VaG;
§§ 9–18 der Durchführungsverordnung
Volksinitiative,
Volksbegehren
33 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3 Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Niedersachsen Art. 48 der Landesverfassung;
§§ 24–35 des Volksabstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Nordrhein-Westfalen Art. 2, 68 und 69 der Landesverfassung;
§§ 22–29 des VIVBVEG;
§§ 9–14 der Durchführungsverordnung VIVBVEG
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
15 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
sich beteiligen sowie
eine 2/3 Mehrheit
der Abstimmenden zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Rheinland-Pfalz Art. 107–109 der Landesverfassung;
§§ 77–84 des Landeswahlgesetzes;
§§ 84–87 der Landeswahlordnung
Antrag auf ein Volksbegehren,
(Volksinitiative),[5]
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Saarland Art. 61, 99 und 100 der Landesverfassung;
§§ 14–21 des Volksabstimmungsgesetzes;
§§ 8–11 der Volksabstimmungsordnung
Antrag auf ein Volksbegehren,
Volksbegehren
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
nicht möglich kein obligatorischer Volksentscheid
Sachsen Art. 70, 72–74 der Landesverfassung;
§§ 26–50 des VVVG
Volksantrag,
Volksbegehren
kein Quorum 50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Sachsen-Anhalt Art. 81 der Landesverfassung;
§§ 20–29 des Volksabstimmungsgesetzes
Antrag auf ein Volksbegehren,
(Volksinitiative),[5]
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3 Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Schleswig-Holstein Art. 42 der Landesverfassung;
§§ 20–27 des Volksabstimmungsgesetzes
Volksinitiative,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
50 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen sowie
eine 2/3 Mehrheit
der Abstimmenden
kein obligatorischer Volksentscheid
Thüringen Art. 81 und 82 der Landesverfassung;
§§ 19–27 des Gesetzes über Verfahren beim Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens,
Volksbegehren
25 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
40 % der
Wahlberechtigten müssen
zustimmen
kein obligatorischer Volksentscheid
Bundesrepublik
Deutschland
Artikel 29 Abs. 2–3 sowie
Artikel 146 des Grundgesetzes;
§§ 1–17 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes;
§§ 1–45 der Neugliederungsdurchführungsverordnung
nicht möglich nicht möglich Neugliederung des Bundesgebietes;[6]
Annahme einer Verfassung
kein Quorum;[7]
kein Quorum

Geschichte

Nach dem Ersten Weltkrieg fanden aufgrund des Versailler Vertrages in mehreren Grenzgebieten des Deutschen Reiches Volksabstimmungen über Abtretung oder Verbleib bei Deutschland statt, siehe Volksabstimmungen im Gefolge des Versailler Vertrags‎.

Während der Weimarer Republik kam es zu zwei bedeutenden Volksbegehrens, die jeweils zu einem Volksentscheid führten. Zum einen das von linken Parteien initiierte Volksbegehren für eine entschädigungslose Fürstenenteignung, das 1926 zu einem Volksentscheid, zum anderen das von rechten Parteien angestoßene Volksbegehren gegen den Young-Plan, das 1929 zu einem Volksentscheid führte. In beiden Abstimmungen scheiterte die Vorlage daran, daß nicht von 50% der Wahlberechtigten befürwortet wurden. Entsprechend ist die verbreitete Ansicht, es habe „unguten Weimarer Erfahrungen“ mit Volksentscheiden gegeben, was oft als Begründung für deren Fehlen im Grundgesetz angeführt wird, nur sehr bedingt zutreffend.

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Siehe auch

Literatur

  • Theo Schiller, Volker Mittendorf (Hrsg.): Direkte Demokratie. Forschung und Perspektiven. Westdeutscher Verlag, 384 S., Wiesbaden 2002. ISBN 3-531-13852-9
  • Hermann K. Heußner, Otmar Jung (Hrsg.): Mehr Demokratie wagen. Volksbegehren und Volksentscheid: Geschichte – Praxis – Vorschläge, Mit einem Vorwort von Hans-Jochen Vogel. Im Auftrag des Kuratoriums für mehr Demokratie. Olzog Verlag, 380 S., München 1999. ISBN 3-7892-8017-8
  • Otmar Jung: Grundgesetz und Volksentscheid, Westdeutscher Verlag, Opladen 1994. ISBN 3-531-12638-5
  • Fabian Wittreck: Direkte Demokratie und Verfassungsgerichtsbarkeit. Eine kritische Übersicht zur deutschen Verfassungsrechtsprechung in Fragen der unmittelbaren Demokratie von 2000 bis 2002, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 53 (2005), S. 111–185. ISSN 0075-2517
  • Otmar Jung: Direkte Demokratie in der Weimarer Republik. Die Fälle „Aufwertung“, „Fürstenenteignung“, „Panzerkreuzerverbot“ und „Youngplan“. Campus Verlag, 164 S., Frankfurt/Main u. a. 1989. ISBN 3-593-33985-4
  • Reinhard Schiffers: Elemente direkter Demokratie im Weimarer Regierungssystem. Droste Verlag, 323 S., Düsseldorf 1971, zugleich phil. Diss. Mannheim 1971, in: Kommission für Geschichte des Parlamentarismus und der Politischen Parteien (Hrsg.): Beiträge zum Parlamentarismus und der Politischen Parteien, Bd. 40. ISSN 0522-6643

Einzelnachweise

  1. Der Artikel 23 GG in seiner Fassung vor der deutschen Wiedervereinigung.
  2. Wird die Änderung der betreffenden Verfassungsartikel von der Bürgerschaft einstimmig beschlossen, entfällt der Volksentscheid.
  3. Findet der Volksentscheid parallel mit einer Wahl statt, gilt er als angenommen, wenn er die Mehrheit der Ja-Stimmen erhält , und mindestens so viele Stimmen abgegeben wurden, wie die einfache Mehrheit der Hamburgischen Bürgerschaft an Wählerstimmen bei der letzten Wahl erhalten hat. Findet der Volksentscheid nicht an einem Wahltag statt, gilt ein Zustimmungsquorum von 20 %.
  4. Der Volksentscheid gilt als angenommen, wenn er eine qualifizierte Mehrheit (2/3-Mehrheit) der Ja-Stimmen erhält , und mindestens so viele Stimmen abgegeben wurden, wie die qualifizierte Mehrheit der Hamburgischen Bürgerschaft an Wählerstimmen bei der letzten Wahl erhalten hat. Der Volksentscheid muss an einem Wahltag stattfinden.
  5. a b Neben einem Antrag kann auch eine Volksinitiative die einen ausgearbeiteten Gesetzesentwurf enthält als Vorstufe zu Volksbegehren und Volksentscheid genutzt werden.
  6. Der Volksentscheid findet nur in den von der Neugliederung betroffenen Landesteilen statt.
  7. Falls in einem der betroffenen Landesteile die Ablehnung überwiegt, kann die Neugliederung trotzdem vollzogen werden, wenn in den anderen Landesteilen ein qualifizierte Mehrheit (2/3 der Abstimmenden) dafür stimmt; es sei denn im gesamten Abstimmungsgebiet spricht sich eine qualifizierte Mehrheit (2/3 aller Abstimmenden) gegen die Neugliederung aus.