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Indossament

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Ein Indossament (das; Latein "in dos" bzw. Italienisch "in dosso" = "auf dem Rücken") ist ein formloser schriftlicher Übertragungsvermerk auf einem Orderpapier.

Indossant wird dabei der das Recht Übertragende, Indossatar der das Recht erhaltende (d.h. der neue Berechtigte) genannt.

rechtliche Wirkung

Rechtlich gibt es drei Wirkungen des Indossaments

  1. Transportfunktion oder Übertragungswirkung: Der Indossatar erhält alle Rechte des Wertpapiers
  2. Legitimationsfunktion oder Ausweiswirkung: Als rechtmäßiger Inhaber eines Orderpapieres gilt, wer sich durch eine lücklose Indossamentenkette ausweisen kann.
  3. Haftungswirkung oder Garantiefunktion: dies gilt vor allem beim Wechsel und bedeutet, dass der Indossant als Rückgriffsschuldner für die Zahlung des Wechsels haftet.

Arten von Indossamenten

Voll und Blanko

  • Vollindossament: außer der Unterschrift des Indossanten wird bei der Unterschrift der Name des Indossatars angegeben.
  1. mit einer (zweiten*) Orderklausel: das heißt der Indossator wird genannt (beispielsweise „Für mich an die Order von XY“)). Hier bleibt das Wertpapier weiterhin ein Orderpapier.
  2. ohne eine (zweite*) Orderklausel: das bedeutet, der Indossant schließt eine Weitergabe (Indossament) des Dokumentes durch den Indossator aus. Beispiele sind "für mich an XY" oder explizit die Reklaklausel "für mich an XY nicht an Order". Hier wird aus dem Orderpapier ein Rektapapier gemacht.(* Die erste Orderklausel ist die Orderklausel im Text des Orderpapiers)
  • Blankoindossament: Dies ist die bloße Unterschrift des Indossanten. Daraus folgt, dass Indossatar jeder Vorleger des Wertpapiers ist. Ein Blankoindossament macht aus dem Orderpapier juristisch ein Inhaberpapier.

Spezialarten

  • Inkassoindossament oder Prokuraindossament: der Indossatar wird nur zum Einzug des Wertes (meist bei Wechseln) bevollmächtigt. (z.B.: „An die XY Bank - Wert zum Einzug“))
  • Pfandindossament: Der Pfandgläubiger hat das Recht sich wegen einer Forderung aus dem Wertpapier (meist ein Wechsel) zu befriedigen.
  • Angstindossament: der Indossant verweigert damit den folgenden Wechselinhabern das Recht der Rückgriffshaftung durch den Vermerk "ohne Haftung" oder "ohne Obligo".