Als Kulturgut werden - vor allem im Verwaltungssprachgebrauch - materielle und immaterielle Erscheinungs- und Ausdrucksformen von Kultur bezeichnet. Die Gesamtheit der Kulturgüter wird auch als Kulturelles Erbe (cultural heritage) bezeichnet. Der Begriff des héritage wurde durch den Bischof von Blois, Henri-Baptiste Grégoire Ende des 18. Jahrhunderts geprägt

"Kulturgüter" oder "Kulturgut" können sowohl Gebäude und Gegenstände von kultureller Bedeutung sein (zum Beispiel Baudenkmäler wie Kirchen, Klöster, Schlösser), als auch die Bestände von Bibliotheken, Archiven und Museen. Meist wird der Begriff verwendet, wenn es um den erfolgten oder drohenden "Verlust" oder umgekehrt um den "Erhalt" von bewahrens- oder schützenswerten Kulturgütern geht.
In der Rechtssprache erscheint "Kulturgut" in verschiedenen Kontexten, etwa im "Kulturgutschutzgesetz" (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung), das nur bewegliches Kulturgut überwiegend in privater Hand betrifft. Kulturgutschutz und Denkmalschutz hängen eng zusammen. Der Schutz von Kulturgut als Aufgabe des Zivilschutzes ist in der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut beschrieben.
Siehe auch
Weblinks
http://www.uni-freiburg.de/histsem/mertens/graf/#kulturgut Kulturgutverluste werden angeprangert