Kataster

flächendeckendes Register sämtlicher Flurstücke aus der Landvermessung
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 5. Mai 2005 um 19:27 Uhr durch 84.151.186.90 (Diskussion) (Unzutreffende Gleichsetzung von Grundstück und Flurstück entfernt). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Im Kataster (auch Liegenschaftskataster) werden alle Flurstücke nach ihrer Lage, Nutzung, Größe usw. verzeichnet und dargestellt.

Das Kataster (früher auch Flurbuch genannt) wird vom jeweils zuständigen Kataster- beziehungsweise Vermessungsamt geführt und ist Basis des Grundbuchs. Das Katasterwesen ist in Deutschland Ländersache. Zuständig sind die Innenminister der Bundesländer.

Unter Fortführung versteht man in diesem Zusammenhang, dass das Kataster immer auf dem neuesten Stand zu halten ist.

Hauptteile des Katasters sind das Katasterbuchwerk mit der Beschreibung der Grundstücke (Lage, Adresse, Nutzungsart, Größe, Gebäude, Eigentümer..) und das sie darstellende Kartenwerk (Katastermappe, Liegenschaftskarte). Das Amt oder ein befugter Ziviltechniker, ÖbVI erstellt den amtlichen Lageplan des Grundstücks, der beispielsweise für eine Grundstücksteilung oder einen Bauantrag benötigt wird.

Vielfach sieht man heute das/den Kataster auch als Teil eines GIS (Geo-Informationssystem) oder eines Landinformationssystems.

Zum Sprachgebrauch

Der Kataster sagt man in Österreich, Schweiz und Teilen Süddeutschlands. Vermessungsamt ist im ganzen deutschen Sprachraum üblich, Katasteramt hauptsächlich im Norden.

Kataster im weiteren Sinn

Auch jede andere systematische Erfassung und Aufstellung kann als Kataster bezeichnet werden, etwa ein Baumkataster oder Weinkataster. Wie beim (Liegenschafts)kataster gibt es meist einen grafischen Teil (Plan ) und ein Verzeichnis (Register) - letzteres wird heute meist als Datenbank oder GIS geführt.

Deutschland

In Deutschland gibt es je nach Bundesland verschiedene Reglungen für die Führung des Katasters (in Form von Vermessungsgesetzen, Vermessungsverordnungen und Vermessungserlassen). Eintragungen und Änderungen der Katasterunterlagen (Plan und Liegenschaftsregister, beziehungsweise Liegenschaftskarte und -buch) müssen dem Grundbuch mitgeteilt werden, falls ein solches im Land existiert (Bsp.: Frankreich besitzt nur ein Hypothekenregister, ausgenommen Alsace-Moselle). In Österreich ist das (der) Kataster bundeseinheitlich geregelt.

Der Katasterplan (auch Liegenschaftskarte oder Flurkarte genannt) besitzt, im Gegensatz zu den Eintragungen im Grundbuch, öffentlichen Glauben bzgl. der tatsächlichen Verhältinisse des Grundstücks wie beispielsweise Lage, Größe, Nutzung (und damit die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit (Regelungen hierzu im BGB §313 und in der Grundbuchsordnung GBO, die bundesweit gültig sind). Im Grundbuch vermerkte tatsächliche Verhältnisse nehmen nicht am öffentlichen Glauben teil.

In Österreich ist der (das) Kataster gemäß Vermessungsgesetz bundeseinheitlich geregelt und wird von den 41 Vermessungsämtern (Katasterämter) geführt.

Schweiz

Frankreich

In Frankreich gibt es zwei Katasterarten: Alsace-Moselle (dt. "Reichsland Elsass-Lothringen"), und France de l'intérieur (dt. "das innere Frankreich"). In Savoie (dt. "Savoyen"), als sie dem Königstum Piemont-Sardinien gehörte, gab es ab 1730 ein Kataster, das nach dem endgültige Anschluß mit Frankreich (1860) durch dem napoleonischen Kataster ersetzt wurde. Der größte Unterschied ist geschichtlich begründet. Nach dem napoleonischen Kataster (bis 1813) wurde von einer Fortführung des Kartenwerks abgesehen. Nach 1871 erfuhr das Reichsland Elsass-Lothringen eine Bereinigung des Katasters nach preussischer Art unter der Leitung von Wilhelm Manteuffel. Ein Grundbuch (livre foncier), die Vermarkung von Grundstücken (abornage), Vermessungsschriften (fichiers cadastraux), Liegenschaftsbuch (Matrice de rôle) sind aus dieser Zeit dem Gebiet des Elsass (Départements Bas-Rhin, Haut-Rhin) und Teilen des lothringischen (Departement Moselle) eigen. Ein öffentlicher Glaube in das Grundbuch besteht nicht. In ganz Frankreich garantiert der Staat nicht für das Eigentum. Die Absicherung der Eigentümer geschieht im "inneren Frankreich" über notarielle Verträge. Weitere Besonderheit ist die Veröffentlichung der Katasterunterlagen ohne dass in anderen Ländern existierende, berechtigte Interesse.

Brasilien

In Brasilien gibt es keinen öffentlichen Glauben des Grundbuches.

Vermessungen für das Kataster

Katastervermessungen dürfen nur durch Ämter und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ÖbVI (in Österreich durch Vermessungs-Ziviltechniker) ausgeführt werden. Die Kosten werden nach einer Gebührenordnung erhoben.

Grundstücksvermessungen sind beispielsweise erforderlich für:

  • Übernahme (beispielsweise alter Pläne) in das Liegenschaftskataster
  • Teilung von Grundstücken zur Bildung von Bau- oder neuen Grundstücken
  • Einmessung von Gebäuden
  • Grundstücksvereinigung
  • Beurkundung und Beglaubigung von diversen Anträgen
  • Grenzbescheinigung, Ergebnisse von Grenzverhandlungen. Die Grenzbescheinigung wird beispielsweise bei Banken und sonstigen Kreditgebern benötigt.

Siehe auch