Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, der bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft.

Erstmals in Kraft getreten am 1. Dezember 1987. Die letzte Änderung erfolgte durch Artikel 1 des Zwölften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 18. Dezember 2008 (GBl. 27. März 2009), in Kraft getreten am 1. Juni 2009. Zuvor wurde die Materie durch den Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 3. April 1987 geregelt.
Neben dem eigentlichen Rundfunkstaatsvertrag umfasst das Rundfunkrecht unter anderem den ARD-Staatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Deutschlandradio-Staatsvertrag, den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Zu den seit März 2007 im Rundfunkstaatsvertrag ebenso geregelten Telemedien enthält das Telemediengesetz (TMG) weitere Regelungen.
Regelungsgebiete
Inhalte sind unter anderem:
- das duale Rundfunksystem (Koexistenz von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk)
- Auftragsdefinition für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk
- die Dauer und Form der Rundfunkwerbung
- das Recht auf Kurzberichterstattung
- die Überwachung der Medienkonzentration
- die Einführung und Nutzung von analogen und digitalen Übertragungsverfahren
(zum Beispiel von DAB, DVB-T und weiterer Verfahren, zum Beispiel der digitale Rundfunk) - Vorschriften zu inhaltlich geprägten Telemedien (in Ablösung des Staatsvertrags über Mediendienste)
- Einteilung der Sender in die mit Vollprogramm und die mit Spartenprogramm
Rundfunkänderungsstaatsverträge
10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Mit dem Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag[1] wurde eine Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) gebildet. Damit ist erstmals im deutschen Medienrecht eine zentrale Zulassung für bundesweite private Rundfunkveranstalter vorgesehen und das Zulassungsrecht der Länder vereinheitlicht.
Für Anbieter digitaler Plattformen wurde eine Anzeigepflicht eingeführt, die die Aufsicht durch die ZAK ermöglichen soll. Es sind Regelungen nunmehr für alle drahtgebundenen und drahtlosen Plattformen vorhanden, einschließlich neuer drahtgebundener Plattformen (wie IPTV) und auch neuer terrestrische Plattformen (wie Handy-TV in den Standards DVB-H und DMB). Ausgenommen sind Plattformen in offenen Netzen, soweit dort über keine marktbeherrschende Stellung verfügt wird (zum Beispiel Internet, UMTS).
Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde geändert, insbesondere der Nachweis bei Rundfunkgebührenbefreiungen und die Verwendung von Datenbeständen über die Rundfunkteilnehmer durch die Landesrundfunkanstalt.[2]
11. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Der Elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag[3] wurde von den Regierungschefs der Länder am 12. Juni 2008 unterzeichnet und trat zum 1. Januar 2009 in Kraft. Er betrifft insbesondere die Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und Weiterfinanzierung der Jugendschutzeinrichtung „jugendschutz.net“ im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.[4]
12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Mit dem am 1. Juni 2009 in Kraft getretenen Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages[5] wurden verschiedene Änderungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eingeführt. Herauszuheben sind die neuen Regelungen in § 11 d RStV, die sich mit der Zulässigkeit der Angebote der Anstalten im Internet beschäftigen. Rundfunkrechtlich dürfen die Rundfunkanstalten danach ihre Programme und Begleitinformationen nach der Sendung i.d.R. für sieben Tage zum Abruf bereit halten. Darüber hinausgehende Angebote sind zulässig, wenn sie in ein sog. Telemedienkonzept der Rundfunkanstalt aufgenommen sind und den neu eingeführten Drei-Stufen-Test absolviert haben (§ 11 f Abs. 4 RStV). Presseähnliche Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender sind ebenso unzulässig, wie das Angebot von angekauften Spielfilmen. In einer Anlage zum Staatsvertrag werden weitere konkrete Angebote verboten (Negativliste). Dies sind z.B.: Anzeigenportale, Partnerbörsen, Routenplaner.
Der zweite wesentliche Änderungsbereich betrifft die wirtschaftliche Betätigung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Hier geht es insbesondere um die Sicherstellung von marktkonformem Verhalten (Transparenzanforderungen), vgl. §§ 16a ff. RStV
Siehe auch
Literatur
- Werner Hahn, Thomas Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 2. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2008. ISBN 978-3-406-52656-5
- Reinhard Hartstein, Wolf-Dieter Ring, Johannes Kreile, Dieter Dörr, Rupert Stettner: Rundfunkstaatsvertrag: Kommentar. Rehm, München, Loseblatt, Stand: 2009. ISBN 978-3-8073-1585-0
- Gerald Spindler, Fabian Schuster: Recht der elektronischen Medien. Kommentar. Verlag C.H. Beck, München 2008. ISBN 978-3-406-54629-7
Weblinks
- Entwicklung des Rundfunkstaatsvertrags: ARD: Rundfunkstaatsvertrag. Stellt die Entwicklung des Rundfunkstaatsvertrags, einschließlich der Änderungen der ersten zwölf Änderungsverträge dar.
- Rundfunkstaatsvertrag (in der Fassung des Zwölften RdfkÄndStV) (herunterladbare PDF-Datei; 268 kB)
- Ungeliebter Kompromiss, Das Parlament, Nr. 9, 23. Februar 2009
Einzelnachweise
- ↑ Siehe dazu Institut für Urheber- und Medienrecht, München: Gesetzgebungsmaterialien zum 10. RÄndStV
- ↑ Staatskanzlei Rheinland-Pfalz: Entwurf des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrags gebilligt
- ↑ Siehe dazu Institut für Urheber- und Medienrecht, München: Gesetzgebungsmaterialien zum 11. RÄndStV
- ↑ Staatskanzlei Rheinland-Pfalz:Begründung zum Elften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
- ↑ Siehe dazu Institut für Urheber- und Medienrecht, München: Gesetzgebungsmaterialien zum 12. RÄndStV