Verbrauchsteuer (Deutschland)

Steuer, die den Verbrauch bestimmter Waren belastet
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  1. . Definition

Verbrauchsteuer ist eine Steuer, die den Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren mit einer Steuer belastet. Die Steuerlast soll den Verbraucher treffen.

  1. . Liste der deutschen Verbrauchsteuern

Die in Deutschland bundesweit erhobenen Verbrauchsteuern sind:

  • Branntweinsteuer
  • Biersteuer
  • Schaumweinsteuer
  • Zwischenerzeugnissteuer
  • Mineralölsteuer
  • Stromsteuer
  • Kaffeesteuer

Die Länder können weitere Verbrauchsteuern erheben.

  1. . Steuervergünstigungen

In allen Verbrauchsteuergesetzen sind Steuervergünstigungen (Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiung) vorgesehen.. So sind Bier und Branntwein von der Steuer befreit, wenn sie zu bestimmten Zwecken verwendet werden (z. B. Herstellung von Essig oder Arzneimitteln). Mineralöl ist grundsätzlich von der Steuer befreit, wenn es nicht als Kraftstoff oder Heizstoff verwendet wird (z. B. Verwendung als Schmierstoff), außerdem bei der Verwendung in der Luftfahrt. Die Steuerbefreiung für in der Luftfahrt verwendetes Mineralöl wird aus umweltpolitischen Gründen kritisiert.

  1. . Erhebungsverfahren

Die Erhebung von Verbrauchsteuern findet aus Gründen der Zweckmäßigkeit nicht direkt beim Verbraucher statt. Vielmehr werden die Verbrauchsteuern beim Hersteller oder beim Handel erhoben. Diesen wird im Gegenzug die Möglichkeit eingeräumt, die Steuern auf den Verbraucher abzuwälzen, das heisst, auf den Verkaufspreis aufzuschlagen. Wegen dieser Form der Erhebung zählen die Verbrauchsteuern zu den indirekten Steuern [Indirekte_Steuern].

Das Erhebungsverfahren ist kompliziert, weil es geregelt werden muss, in welcher Stufe der Produktionskette die Steuer tatsächlich erhoben wird. Deshalb unterliegen die Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren und der Handel mit ihnen der Steueraufsicht.

  1. . Warenverkehr mit anderen Ländern der Europäischen Gemeinschaft

Im gewerblichen Verkehr gilt das Bestimmungslandprinzip; d. h., die Waren werden im Verbrauchsland besteuert. Im Reiseverkehr gilt hingegen das Ursprungslandprinzip. Die Waren, die ein Reisender für seinen Eigenbedarf erwirbt und selbst befördert, unterliegen im Abgangsmitgliedstaat der Steuer und werden im Bestimmungsmitgliedstaat nicht mehr steuerlich erfasst. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung wird für bereits im Steuergebiet versteuerte Waren die Verbrauchsteuer erstattet, wenn die Waren in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

  1. . Nutznießer der einzelnen Verbrauchsteuern

Das Aufkommen der einzelnen Verbrauchsteuern fließt unterschiedlichen staatlichen Ebenen zu (siehe Artikel 106 des Grundgesetzes):

a) Der Bund erhält die Tabaksteuer, Branntweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Schaumweinsteuer, Mineralölsteuer, Stromsteuer und die Kaffeesteuer.

b) Bund und Ländern gemeinsam steht die Einfuhrumsatzsteuer zu.

c) Den Ländern steht die Biersteuer zu.

d) Den Gemeinden stehen örtliche Verbrauchsteuern zu, die auf landesgesetzlicher Grundlage beruhen und in diesem Artikel nicht behandelt werden.

[Nähere Informationen des Bundesfinanzministeriums | http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Lexikon-Steuern-A-Z-.701.1388/Lexikon/Verbrauchsteuern.htm?abc=V]

[Europäische Verbrauchsteuerrichtlinie | http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/main/1992/de_1992L0012_index.html]