Angehörige des österreichischen Staates haben die Österreichische Staatsbürgerschaft. Nach dem Abstimmungsprinzip erhalten eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft eines Elternteils, nichteheliche die der Mutter.
Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft:
Es gibt zwei unterschiedliche Arten des Erwerbs:
Einbürgerung mit Rechtsanspruch
Liegt ein Rechtsanspruch vor, kann eine negative Entscheidung nur dann erfolgen, wenn ein gesetzliches Einbürgerungshindernis (wie gerichtliche Verurteilungen, schwerwiegende Verwaltungsübertretungen) vorliegt.
Die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Ehegatte/Ehegattin und Kinder ist immer ein Rechtsanspruch.
Auch bei Vorliegen eines Rechtsanspruches müssen die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sein. Der Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft liegt bei folgenden Bedingungen vor:
- Dreißigjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz oder
- fünfzehnjähriger ununterbrochener Hauptwohnsitz, bei Nachweis der nachhaltigen persönlichen und beruflichen Integration oder
- vierjähriger Hauptwohnsitz, sofern eine einjährige Ehe mit einem/einer österreichischen Staatsbürger/in besteht und oder der/die Ehegatte/in im gemeinsamen Haushalt lebt oder
- dreijähriger Hauptwohnsitz, sofern eine zweijährige Ehe mit einem/einer österreichischen Staatsbürger/in besteht und der/die Ehegatte/in im gemeinsamen Haushalt lebt oder
- mindestens fünf jähriges Bestehen einer aufrechten Ehe und der/die Ehegatte/in seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichische/r Staatsbürger/in ist und der/die Ehegatte/in im gemeinsamen Haushalt lebt oder
- einjähriger Hauptwohnsitz, sofern man durch mindestens zehn Jahre die österreichische Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen hat.
(Der MA 61 in Wien entnommen)
Einbürgerung ohne Rechtsanspruch
Eine Verleihung kann erfolgen wenn:
- ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens zehn Jahren vorliegt
- ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich von mindestens vier Jahren vorliegt und zusätzlich berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen (z. B. Verwandte mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland etc.)
- außerordentliche Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaften, des Sportes, der Wirtschaft, der Kulturen, im Interesse der Republik Österreich vorliegen oder zu erwarten sind.
Universitätsprofessor
Ein Fremder der den Dienst als Universitätsprofessor an einer österreichischen Universität antritt, erhält die österreichische Staatsbürgerschaft. Weiters erhalten der Ehegatte sowie die minderjährigen unverheirateten Kinder ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft. Auf die bisherige Staatsbürgerschaft muss jedoch nicht verzichtet werden, obwohl eine doppelte Staatsbürgerschaft in Österreich unter normalen Bedingungen nicht möglich ist.
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
Dies kann erfolgen durch
- Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
- Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates.
- Entziehung (zum Beispiel Schädigung des Ansehens der Republik)
- Verzicht
Rechte und Pflichten des Staatsbürgers:
Die Grundrechte lassen sich in die Bürgerrechte, die für alle Staatsbürger gelten, und in Menschenrechte, die auch für Fremde gelten, unterteilen.
Der Staatsbürger hat Recht auf einen ungestörten Aufenthalt im Land, er hat politische Rechte (Wahlrecht, Teilnahme an Volksabstimmungen etc.), er hat Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und hat weiters ein Recht auf Schutzanspruch österreichischer Vertretungsbehören im Ausland.
Der Staatsbürger hat aber auch Treuepflicht gegenüber dem Staat, Männer müssen den Wehrdienst oder einen Wehrersatzdienst absolvieren, weiters haben sie die Pflicht zur Übernahme eines Geschworenenamtes.
Verleihung und Nachweis der Staatsbürgerschaft
Verliehen wird die Staatsbürgerschaft durch den jeweiligen Landeshauptmann.
Bestätigungen, dass man die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, den Staatsbürgerschaftsnachweis, stellt die jeweilige Gemeinde aus. Diese sind jedoch meist zu sogenannten Staatsbürgerschaftsverbänden zusammengeschlossen. Als Staatsbürgerschaftsnachweis gilt auch meist ein Reisepass, da man diesen auch nur bei einer aufrechten Staatsbürgerschaft bekommt.
Siehe auch: