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Achtes Buch Sozialgesetzbuch

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Das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) [1] - Kinder- und Jugendhilfe regelt bundeseinheitlich die Leistungen gegenüber jungen Menschen (Kinder, Jugendhilfe, junge Volljährige) sowie deren Familien.

Basisdaten
Titel: Sozialgesetzbuch Achtes Buch
– Kinder- und Jugendhilfe –
Kurztitel: Sozialgesetzbuch VIII
Abkürzung: SGB VIII
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Sozialrecht
FNA: 860-8
Datum des Gesetzes: 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)
Inkrafttreten am: 1. Januar 2005
Letzte Änderung durch: Artikel xxxdes Gesetzes vom
xxxx 2005 (BGBl. I S. xxxx))
Inkrafttreten der
letzten Änderung: 1)
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (= Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) enthält die Gesamtheit der die Kinder- und Jugendhilfe betreffenden gesetzlichen Regelungen in Deutschland. Dieses Gesetz trat mit dem 1. Januar 1991 in Kraft und löste das bis dahin geltende Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1922 ab. Die wesentlichen Bestimmungen sind im ersten Artikel zusammengefasst und bilden das SGB VIII.

Ziele

Im Gegensatz zum JWG setzt das auf neueren Erkenntnissen basierende KJHG allerdings weniger auf staatliche Kontrollen und Eingriffe sondern mehr auf sozialen Dienstleistungen und Hilfeangebote. Das In-Kraft-Treten des KJHGs wird daher auch als Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe angesehen. Das Gesetz bestimmt die Leistungen an die Familie und das Verhältnis der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe zueinander. Damit setzt auch das KJHG eine bestimmte Bündelung von Aufgaben als Jugendhilfe und deren Zuordnung zum Sozialwesen fort, die bereits durch die Reichsschulkonferenz 1920 bestimmt wurden. Auch eine spezielle Ausformung des Subsidiaritätsprinzips (Vorrang freier Träger und Nachrangigkeit der öffentlichen Verantwortung) findet hier seine frühe Grundlage, die bis heute Strukturprinzip der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ist.

Leistungsumfang

Die öffentliche Jugendhilfe (in der Regel die Länder als überörtlichen Träger und die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger) ist verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden. Sie richtet zur Durchführung ihrer Aufgaben Landesjugendämter und Jugendämter ein. Die Angebote, Einrichtungen und Dienste selbst werden überwiegend von den freien Trägern vorgehalten.

Aufgaben- und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind:

Im Bundesgesetz wird zumeist nur der Rahmen bestimmt; das Nähere wird in Landesausführungsgesetzen festgelegt und kann daher in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Die Umsetzung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes liegt bei den Ländern und Kommunen. Weiterführende Informationen dazu stehen im Artikel Jugendhilfe. <br\>

Gültigkeit in den neuen Bundesländern

Nach der Wiedervereinigung erlangte dieses Gesetz in den neuen Bundesländern bereits mit dem Beitrittstermin am 3. Oktober 1990 seine Gültigkeit. Wesentlich wurde es im Rahmen der Neugestaltung des Schwangeren- und Familienrechtes 1998 überarbeitet. Zuletzt wurde das SGB VIII durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27. Dezember 2004 novelliert (siehe: Kinderbetreuung).

Formale Einordnung

Obwohl in der Praxis, in der Fachliteratur als auch in der Literatur die Bezeichnungen KJHG und SGB VIII synonym gebraucht werden, sind die Begriffe doch nicht deckungsgleich. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) ist ein Artikelgesetz mit insgesamt 24 Artikeln. Der Kern des Gesetzes, als Artikel 1, ist das SGB VIII. Wenn man also richtig zitieren will, so heißt die Regelung zum Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz § 24 SGB VIII (oder § 24 Art. 1 KJHG). 1991 trat das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts in Kraft - und gilt mit der Novellierung 1998 bis heute, hiervon leitet sich die Bezeichnung KJHG ab. Der Artikel 1 ist das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) mit über 100 Einzelnparagraphen. Die übrigen Artikel beinhalten Änderungen anderer Gesetze, zum Beispiel des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und Übergangs- und Schlussvorschriften. Allerdings waren diese Änderungen im BGB notwendig, da hier einige Teile des Kinder- und Jugendrechtes standen, die mit dem SGB VIII in Konflikt geraten wären, bzw. ab 1991 im SGB VIII geregelt sind.

Siehe auch

Literatur

  • Horst Schaube und Karl G. Zenke: Wörterbuch der Pädagogik, München 2002, ISBN 3-423-32521-6
  • Johannes Münder u.a.: Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, Münster 1998, Stand 1.1.1999, ISBN 3-930405-87-3