Das Recht am eigenen Bild ist ein Persönlichkeitsrecht. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. Diese Entscheidungsfreiheit ist für Personen der Zeitgeschichte allerdings eingeschränkt.
Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel bekannte Politiker) und Personen die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen (relative Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel Menschen, die einen anderen vor dem Ertrinken retten) dürfen auch ohne ihr Einverständnis fotografiert und das Material verbreitet werden.
Die Veröffentlichungserlaubnis ist nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Bilder von Versammlungen (Aufmarsch, Konzert, Stadtfest, Demonstration) und wenn eine Person zufällig auf einer Landschafts- oder Gebäudeaufnahme (zum Beispiel Kirche) erscheint, ohne identifizierbar zu sein, sind immer erlaubt.
Entscheidend ist die Erkennbarkeit, die sich auch aus begleitenden Umständen ergeben kann. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier in Schulze/Dreier, UrhG, 2004, S. 1547 § 22 KUG Rdnr. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.
Das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, ist in der Öffentlichkeit nicht verboten. Niemand muss es allerdings dulden, dass er in seiner Privat- oder Intimsphäre verletzt wird (z.B. durch eine heimliche Webcam auf der Toilette).
Die fotografierte Person kann allerdings Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen (etwa, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einstimmung veröffentlichte).
Privatleben und Intimsphäre sind auch bei berühmten Personen insbesondere vor Paparazzi geschützt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verwies in seinem Urteil vom 25. Juni 2004 auf das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention). So hatte Caroline von Monaco mit ihrer Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Caroline-Urteil) schließlich Erfolg.
Die Ausnahmen für Prominente gelten allerdings nicht für Aufnahmen, die lediglich dem Geschäftsinteresse dienen (Werbung). Der Prominente kann in diesem Fall einen Vergütungsanspruch geltend machen, sein Persönlichkeitsrecht ist insofern kommerzialisierbar.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland sind die Rechtsgrundlagen für das Recht am eigenen Bild im Kunsturheberrechtsgesetz zu finden.
KunstUrhG § 22 bestimmt:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Siehe auch: Wikipedia:Bildrechte