Hier sollen Informationen zur Verwendung von Wappen in der Wikipedia gesammelt werden. Diese unterliegen in erster Linie den gleichen Bedingungen, wie sie in Wikipedia:Bilder beschrieben sind, neben dem Urheberrecht ist die Nutzung jedoch in zweiter Line nach einem gesetzlichen Wappenrecht beschränkt, dass eine Sonderform des Namensrechtes ist.
Verwendungsrecht
Technisch handelt es sich bei Abbildern von Wappen um ganz normale Bilder. Für diese Darstellungen müssen in erster Linie die Urheberrechte am Werk beachtet werden. Der Ersteller des Bildes muss also sein Werk unter GNU-FDL lizensiert haben, oder er muss es gemeinfrei (PD) gestellt haben. Es ist natürlich auch möglich, Bilder von Wappen aus Quellen mit ebensolchem Urheberrecht zu gewinnen.
Auch bei einer klaren Urheberschaft ist die Verwendung von Wappen dennoch gesetzlich beschränkt. Wieweit die Verwendung in Wikipedia erlaubt ist, ist teils umstritten. Für das Internetprojekt ist die Nutzung ja schon im Wege des Zitatrechtes erlaubt, jedoch will die Wikipedia auch Quelle für abgeleitete Projekte sein, auch außerhalb aktueller Wikimedia-Projekte. Daher ist den weiteren Nutzungsbeschränkungen (Namensrecht (§ 12 BGB Wappenrecht?) besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Dies gilt umso mehr bei Wappen von Gemeinden (und ähnlichen Institutionen), die über das Namensrecht/Wappenrecht hinaus unter die Vorbehaltsrechte an Hoheitszeichen fallen.
Derzeit hat sich herausgebildet, bei Wappendarstellung innerhalb der Wikipedia einen Baustein {{Wappenrecht}} einzubinden, der auf die besonderen Umstände hinweist. Dieser liest sich wie folgt:
Diese Datei oder Bestandteile davon stellen eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes Hoheitszeichen dar.
Auch wenn diese Datei unter einer freien Lizenz steht oder nicht urheberrechtlich geschützt ist, kann ihre Verbreitung, Veränderung oder sonstige Verwertung durch besondere rechtliche Bestimmungen innerhalb und außerhalb des Urheberrechts eingeschränkt sein. |
Für Wappen Deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts sollte man diesen Baustein verwenden:
Untersagungen
- Einige Städte „untersagen die freie Nutzung ihres Wappens ausdrücklich“. (Durch eine ungeeignete Wahl der Formulierung wird leider Rechtsunsicherheit erzeugt.)
- In vielen Gesetzen und Verordnungen steht: „Lediglich zu künstlerischen, heraldischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung ist die Nutzung des Wappens jedermann erlaubt, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde des Hoheitszeichens abträglich sind.“ Für die Einbindung einer Wappenabbildung in einen Artikel greift offenbar der heraldische Zweck als bildliche Darstellung der informativen Wappenbeschreibung.
- Gleichzeitig werden abgewandelte Versionen bereit gestellt, die außer in Stempel, Siegeln und auf Schildern genutzt werden können, siehe Beispiel Berlin. Es ist unklar, ob und inwieweit eine Nutzung ohne Genehmigung oder gegen den erklärten Willen der Kommune zulässig ist. Es ist unklar, da es auch hier unklar formuliert ist.
- Einige Wikipedianer haben bei Gemeinden erfolgreich um eine „Genehmigung zur Verwendung“ des Wappen gebeten. In fast allen Fällen bestand der Erfolg darin, dass eine Bilddatei zugeschickt wurde. In den meisten Fällen schien es allerdings zu Verständnisproblemen gekommen zu sein, weswegen viele Wappenabbildungen wieder gelöscht werden mussten. In solchen Fällen sollten sinnvolle Angaben – „Wortlaut der Genehmigung“, Name und Dienststelle des Sachbearbeiters, Datum und Form der Kommunikation, Aktenzeichen der Behörde – der „Genehmigung“ auf die Bildbeschreibungsseite kopiert werden.
Bei einem Artikel fehlt die Wappenabbildung
Es wird eine Wappenabbildung benötigt, die gemeinfrei oder von ihrem Urheber/Rechteinhaber unter GNU-FDL lizenziert ist. Wappen als Amtliche Werke sind in Deutschland nach UhrG §5 gemeinfrei. (Für die Einbindung in einen Artikel sollte die Genehmigung der wappenführenden Körperschaft eingeholt werden.)
Musterbrief (Deutschland)
Verwendung der Vorlage
Die Vorlage sollte in der Diskussionsseite einer Stadt/Geimeinde eingesetzt werden. Die einzelnen Parameter der Vorlage sind nach Wikipedia:Vorlage:
- StdGem
- Ort
- An
- Von
- Datum
- Name
Die Vorlage lässt sich folgendermaßen verwenden: {{Vorlage:Anfrage Wappennutzung|StdGem=Stadt|Ort=Dieburg|An=info@dieburg.de|Von=x@y.de|Datum=~~~~~|Name=Ich}}
Wenn die Vorlage in eine Diskussionsseite eingebunden wurde, sollte der dynamisch erstellte Text kopiert werden und als Text in die Diskussionsseite eingetragen werden, da sich der Text der Vorlage sonst ändern kann.
Musterbriefentwürfe
Durch drei verschiedene Musterbriefe für drei verschiedene Situationen soll versucht werden, weitere Missverständnisse bei Wikipedianern und Behördenmitarbeitern auszuschließen. Hoffentlich gehören dann die sehr vielen Fälle, in denen eine Abbildung hochgeladen wurde, aber kurz darauf bereits wieder gelöscht werden musste, der Vergangenheit an.
- „Genehmigung“ durch die wappenführende Körperschaft
- eine auf w:de oder commons vorhandene Abbildung soll in einen Artikel eingebaut werden;
- angeben, in welchem Artikel und in welchem Kontext und an welcher Position die Wappenabbildung eingebunden wird;
- Lizenzierung unter GNU-FDL durch den Urheber/Rechteinhaber einer Wappenabbildung (nicht die wappenführende Körperschaft)
- eine im WWW entdeckte Wappenabbildung soll unter GNU-FDL lizenziert werden (für w:de oder commons);
- da der Urheber/Rechteinhaber nicht die wappenführende Körperschaft ist: nur Urheberrechtsdinge ansprechen;
- Lizenzierung unter GNU-FDL durch den Urheber/Rechteinhaber einer Wappenabbildung (wappenführende Körperschaft)
- zuerst nur Urheberrechtsdinge ansprechen;
- erwähnen, dass durch GNU-FD-Lizenzierung einer Abbildung das alleinige Recht zu Führung des Wappens nicht angetastet wird (Überleitung);
- erwähnen, dass – auf der Bildbeschreibungsseite – klar sichtbar gemacht wird, dass das Führen des Wappens durch andere nicht erlaubt ist ({{Wappenrecht}});
- erwähnen, dass bei einer möglichen späteren Einbindung in einen Artikel eine separate Anfrage für eine Genehmigung unter Angabe des Verwendungszwecks gemacht wird (siehe oben unter 1.);
Deutschland
Während im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 noch einige Regeln zum Recht am Familienwappen enthalten waren, fehlt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, in Kraft seit dem 01. Januar 1900) ein ausdrücklicher Hinweis. Die im Gesetz vorhandene Lücke wurde jedoch durch die obersten Rechtsprechungsorgane gefüllt, indem die grundlegende Vorschrift über den Schutz des Namens (§ 12 BGB) in analoger Form auf den Rechtsschutz des Wappens angewendet wird.
Jeder führungsberechtigte Träger eines Familienwappens hat gemäß § 12 BGB analog einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen, der das gleiche Wappen unberechtigt führt. Er kann die Weiterführung untersagen und die Beseitigung sonstiger Beeinträchtigungen seines Rechts verlangen und durchsetzen. Die Führungsberechtigung der eigenen direkten Nachkommen darf aber nicht beeinträchtigt werden.
- Die Zitierung eines Wappens – die bildliche Darstellung – ist nicht zu verwechseln mit der Führung eines Wappens.
Der Schutz nach § 12 BGB, der natürlichen und auch juristischen Personen zukommt, ist nicht nur auf den Namen im engeren Sinn beschränkt, sondern schließt auch Wappen und Siegel ein (BGHZ 119, 237). Der Namensschutz setzt allerdings voraus, dass der Name beziehungsweise das Wappen oder das Siegel individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur namensmäßigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (BGH, Urteil vom 28.03.2002, Az.: I ZR 235/99; BGHZ 119, 237). Der „Gebrauch“ eines fremden Wappens i. S. von § 12 BGB ist nicht nur bei einer völlig identischen Übernahme, sondern auch bei einer nur ähnlichen Wiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Originals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen (BGH am angegebenen Ort; vergleiche auch OLG Hamburg, OLGE 3, 89).
- Auch hier ist der "Gebrauch" eines Wappens von der Zitierung eines Wappens zu unterscheiden.
Die durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und später des Bundesgerichtshofes anerkannte analoge Gleichbehandlung des Rechtschutzes am Wappen mit dem Rechtsschutz am Namen ist heute gefestigte Rechtsüberzeugung (vergleiche Soergel-Siebert, BGB, 11. Aufl. 1978, zu § 12, Anm. C III 7).
Fazit: Der Gebrauch (beispielsweise im Briefkopf) beziehungsweise der Missbrauch eines Wappens durch wappenferne Organisationen ist natürlicherweise verboten. Die Zitierung ist aber ebenso zulässig wie die Nennung und Beschreibung von Parteien, Kirchen usw. und deren Namen. Der Wappenschutz wie auch der Namensschutz schließt weder die Nennung eines Namens noch die graphische Darstellung des Wappens einer Organisation aus.
- Die Zitierung (Darstellung) oder Besprechung eines Wappens wird durch die deutsche Rechtsprechung nicht verboten.
Bitte auch die Wikipedia Diskussion:Wappen und Wappensatzung beachten.
Urteile
- Hamburger Stadtsiegel
- Herausgabe des Stempels des IV. Hamburger Stadtsiegels - OVG Münster - Urteil des OVG Münster vom 25.2.1993 — 20 A 1289/91 (nicht rechtskräftig,) DOV 1993, 869
- Ausschluss gemeindlicher Stempelplakette auf Kfz-Kennzeichen
- Keine Verletzung gemeindlicher Organisationshoheit durch § 23 Abs. 4 S. 2 StVZO - Beschluss des BVerfG (3. Kammer des 2. Senats) vom 13.3.2000 — 2 BvR 860/95 — BayVBL. 2000, 721
- Einführung einer Flagge durch ein Amt
- 1. Die Einführung einer Flagge durch ein Amt bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern. 2. Darin, daß die Genehmigung grundsätzlich versagt wird, ist kein Ermessensfehler zu erblicken. - Urteil des OVG Koblenz vom 8.11.1951 — 1 — 256/53 - AS 1, 274
Bayern
(Ich schränke diese Aussagen jetzt mal auf Bayern ein, gehe aber davon aus, dass sie deutschlandweit gelten. Ich habe die Informationen zwar mit einer Zwischenstation, aber auf meine direkte Initiative hin von wirklich gut informierter Seite, sprich: jemand hat für mich jemanden gefragt). Falls die Wikimedia Deutschland irgendwann mal Rechtsgutachten zu dem Thema machen will, bitte mich ansprechen, dann werde ich versuchen, den Kontakt zu diesem Fachmann zu vermitteln. Ich will nur hier jetzt keine Namen breittreten.) - Uli 20:41, 11. Okt 2004 (CEST)
Wie wir schon vermutet haben, sind zwei Punkte zu unterscheiden, das Urheberrecht und das, was man mal grob und falsch mit Wappenrecht bezeichnen könnte.
Das Urheberrecht ist für uns relevant, so lange das Wappen nicht gemeinfrei ist (Grafiker länger als 70 Jahre tot). Der tritt zwar per Vertrag sämtliche Nutzungsrechte an die Gemeinde ab, wenn er für die ein Wappen zeichnet, aber am Urheberrecht ändert das nichts. Es wäre jedenfalls nicht korrekt, wenn wir ein solches Bild per GNU FDL weiterlizenzieren würden. Nur weil etwas ein Wappen einer Gemeinde ist, ist es kein öffentliches Gut. Wir dürften zwar vermutlich aufgrund des Zitierrechts auch ein Wappen mit nicht erloschenem Urheberrecht benutzen, haben dann aber Probleme mit unserer Downstream-Policy.
Der zweite Punkt wird in Bayern über die Gemeindeordnung geregelt, speziell Artikel 4, Absatz 3: "Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen der Gemeinde nur mit deren Genehmigung verwendet werden.". Die Gemeindeordnungen anderer Länder werden ähnlich aussehen. Knackpunkt ist hier die "Verwendung": Eine Abbildung eines Wappens in einem Werk wie der Wikipedia ist keine Verwendung, sondern einfach nur eine Abbildung. Punkt. Verwendet wird ein Wappen, wenn man es in ein Firmenlogo, einen Briefkopf etc. packt, was wir nicht tun. Anders formuliert: Eine Gemeinde kann die Abbildung ihres Wappens in der Wikipedia nicht untersagen, wenn Punkt 1 (Urheberrecht) geklärt ist.
Rückfragen bei den Gemeinden, ob wir ein Wappen verwenden können, sollten sich daher erübrigt haben, sofern das verwendete Bild gemeinfrei ist. Für alle anderen Wappen wäre wenn, dann die Genehmigung des Urhebers, nicht der Gemeinde einzuholen. Nun wird dieser diese aber vermutlich nicht erteilen dürfen, weil in der Regel die Verträge mit der Gemeinde ihm das untersagen. Es hindert uns in diesem Fall jedoch niemand, das Wappen gemäß der Blasonierung selbst zu zeichnen und unter der GNU FDL freizugeben. Eine Genehmigung der Gemeinde hierfür ist wie gesagt nicht erforderlich. Auch für diese selbstgezeichneten Bilder gilt jedoch, dass man sie nicht einfach in seinen Briefkopf packen dürfte.
Schweiz
Die wichtigsten Fakten zu diesem Thema im Bezug auf die Schweiz finden sich unter Bild Diskussion:Küsnacht ZH - Wappen - 001.gif. -- John Doe 12:02, 8. Jun 2004 (CEST) und unter http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer_Diskussion:Tschubby_Copyright#Wappen_zum_Zweiten
Österreich
Das Führen von Wappen von Gemeinden ist in den Gemeindeordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt. Bitte alle Wappen auf /Österreich eintragen.
Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (1368/65) stellt die Verwendung des bgld. Landeswappens als eine Komponente neben anderen bei der bildhaften Ausgestaltung des Titelblattes [...] nicht den Tatbestand der unbefugten Führung der Nachbildung des Landeswappens dar. Dieses Erkenntnis gilt laut Kommentar generell für alle österreichischen Wappen. Da die Wikipedia das Wappen als eine Komponente neben anderen zur bildhaften Ausgestaltung des Artikels verwendet, gilt dieses Erkenntnis auch für uns. Wenn andere Leute das aus der Wikipedia entnommene Wappen allerdings führen wollen, dann gelten die entsprechenden Gemeindeordnungen. Dies ist die Meinung von Nd.
Vorarlberg
Landessymbole
Landesverfassung Art. 6 Abs. 1: Das Wappen des Landes ist das Montfortische rote Banner auf silbernem Schilde.
Das Landeswappen ist im Gesetz über die Landessymbole, LGBl.Nr. 11/1996, 58/2001, näher geregelt. Es enthält als Anlagen 1 und 2 verbindliche Darstellungen in Farb- und Schwarzdruck. Soweit dieses Recht nicht durch allgemeine Rechtsvorschriften eingeräumt wird, bedarf die „Führung“ des Landeswappens einer Bewilligung der Landesregierung. Seine „Verwendung“ ist grundsätzlich freigestellt.
Gemäß § 248 Abs. 2 Strafgesetzbuch, BGBl.Nr. 60/1974, genießt das Landeswappen unter Umständen auch strafrechtlichen Schutz.
Gesetz über die Landessymbole: § 9 (1) Die Verwendung a) des Landeswappens einschließlich von Nachbildungen, b) der Landesflagge, einschließlich der als Dienstflagge dienenden Form und von Nachbildungen, sowie c) der Landeshymne, ihres Wortlautes und ihrer Melodie, ist unzulässig, soweit sie geeignet ist, eine staatliche Berechtigung oder die Betrauung mit öffentlichen Aufgaben vorzutäuschen oder das Ansehen des Landes zu beeinträchtigen. (2) Die Verwendung des Landessiegels, einschließlich der im § 6 Abs. 5 genannten Stampiglien und von Nachbildungen, ist unzulässig.
Gemeindewappen
Gemeindegesetz § 10 (3) Die Führung des Gemeindewappens oder seine Verwendung zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Bewilligung der Gemeinde gestattet. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zu der Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, gegen jederzeitigen Widerruf erteilt werden. Die Bewilligung zur Verwendung des Gemeindewappens zu gewerblichen Zwecken darf nur gegen jederzeitigen Widerruf und nur dann erteilt werden, wenn das Ansehen oder sonstige Interessen der Gemeinde gefördert werden. (4) Die Verwendung des Gemeindewappens zu anderen als zu gewerblichen Zwecken kann von der Gemeinde untersagt werden, wenn dadurch das Wappen herabgewürdigt wird.
Tirol
Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung (TGO 2001) http://www.tirol.gv.at/bezirke/gemeindeordnung/index.shtml
§11 (5) Die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im besonderen Interesse der Gemeinde gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Gemeinderat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. (6) Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung des Gemeinderates führt oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 25.000,- Schilling (ab 1. Jänner 2002 EURO 1820,-) zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
Aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975:
§ 5 (3) Die Führung des Stadtwappens ist an eine jederzeit widerrufbare Bewilligung der Stadt gebunden. Die unbefugte Führung des Stadtwappens bildet eine Verwaltungsübertretung.
Gesetz über die Führung und Verwendung des Tiroler Landeswappens § 1 (1) Die Führung und Verwendung des Landeswappens in der in § 6 der Tiroler Landesordnung 1946 bezeichneten oder in einer ähnlichen, unwesentlich geänderten Form, insbesondere im Siegel, in Stampiglien, auf Briefköpfen und Briefumschlägen oder in Etiketten und Waren- und Firmenzeichen ist an die Bewilligung der Landesregierung gebunden. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen bleiben wirksam.
Oberösterreich
Landessymbole
Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole § 6 Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich (1) Die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) des Landes Oberösterreich ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Oberösterreich allgemein gestattet. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verwendung der Farben (Fahne und Flagge) zu untersagen, wenn dies erforderlich ist, um eine Herabsetzung des Ansehens des Landes Oberösterreich hintanzuhalten.
Landesgesetz über die oberösterreichischen Landessymbole § 10 Verwendung des Landeswappens Die würdige Verwendung des Landeswappens oder von Teilen desselben, die nicht als Führung gemäß § 7 Abs. 3 anzusehen ist, ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Oberösterreich allgemein gestattet.
Gemeindewappen
Auszug aus der OÖ Gemeindeordnung 1990
§ 4a Verwendung des Gemeindewappens (1) Die Verwendung des Gemeindewappens ist unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde allgemein gestattet.
Die Wikipedia verwendet das Gemeindewappen nicht (auch nicht den Gemeindenamen). Die Darstellung Bildzitat ist zulässig (ebenso wie der Gebrauch des Gemeindenamens).
(2) Wer beabsichtigt, das Gemeindewappen zu verwenden, hat dies der Gemeinde unter Angabe des Verwendungszwecks anzuzeigen. Das Gemeindewappen darf im Sinn des Abs. 1 verwendet werden, sofern die Verwendung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Einlangen der Anzeige beim Gemeindeamt vom Gemeindevorstand untersagt wird.
Die Wikipedia verwendet das Gemeindewappen (ebensowenig wie den Gemeindenamen). Die Darstellung des Gemeindewappens Bildzitat ist ebendso zulässig wie der Gebrauch (Zitierung) des Gemeindenamens.
(3) Der Gemeindevorstand hat die Verwendung des Gemeindewappens zu untersagen, wenn 1. auf Grund des angezeigten Verwendungszwecks ein Missbrauch zu befürchten ist, oder 2. das Gemeindewappen ohne vorherige Anzeige oder vor Ablauf der Untersagungsfrist verwendet wird, oder
Nocheinmal: Die Wikipedia verwendet das Wappen nicht, sondert zitiert es.
3. das Gemeindewappen in einer Art und Weise verwendet wird, die geeignet ist, das Ansehen der Gemeinde herabzusetzen. (4) Wer ein Gemeindewappen trotz Untersagung weiterverwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Gerichten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl.Nr. 152/2001)
kursive Texte sind Meinung von Matthias079.
Vielleicht kann das ein Jurist bestätigen.
Für die drei Statutarstädte Linz, Wels und Steyr regelt das jeweilige Stadt-Statut die Verwendung des Wappens.
Niederösterreich
Gemeindewappen
Auszug aus der NÖ Gemeindeordnung 1973
§ 4 Wappen und Farben (1) Die Landesregierung kann Gemeinden auf Antrag des Gemeinderates das Recht zur Führung eines Wappens verleihen. Die Abbildung und Beschreibung des Wappens hat den Grundsätzen der Heraldik zu entsprechen; das Wappen ist in einer Wappenurkunde darzustellen. (2) Die Verleihung eines Gemeindewappens ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. (3) Der Gebrauch des Gemeindewappens durch physische oder juristische Personen sowie durch Personengesellschaften des Handelsrechtes bedarf der Bewilligung des Gemeinderates. Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch des Gemeindewappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erteilt werden. Ein Widerruf ist zulässig, wenn von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird. (4) Die dem Gemeinderat obliegende Festsetzung der Gemeindefarben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. (5) Die unbefugte Führung oder Verwendung des Gemeindewappens ist eine Verwaltungsübertretung.
Wie es aussieht, muss hierfür ein Antrag beim Gemeinderat eingebracht werden. --Pythagoras1
Das folgende Statement ist umstritten - und beispielsweise auf der Diskussionsseite mehrfach hin- und hergewälzt worden (-- Schusch 11:08, 18. Jun 2004 (CEST)):
- Im Grunde verbietet (3) ein Stellen des Wappens unter die GFDL, denn diese ist ja nicht zweckgebunden. (Version von 08:41, 17. Jun 2004 TheK - Sig nachgetragen von Schusch 11:08, 18. Jun 2004 (CEST)
- Hier eine Auskunft der NÖ Landesregierung:
Eine Bestimmung wie im LG über die Verwendung des Wappens zur "würdigen Ausschmückung" etc . gibt es hier nicht. Absatz 3 meint aber meines Erachtens eine ähnliche Verwendung wie ein Zeigen des Bundes- oder Landeswappens durch ausdrücklich berechtigte physische und juristische Personen. Jede Darstellung darüber hinaus - also in wissenschaftlichen Werken etc. - ist hier nicht geregelt! Ich bin kein Jurist, aber ich meine, daß hier die Bestimmungen wie beim Landeswappen in Analogie gelten müßten. Im gegenständlichen Fall handelt es sich, wenn ich das richtig sehe, um eine Art "Lexikon-Einträge" und nicht um ein Führen oder öffentliches Verwenden des Wappens oder gar um eine kommerzielle Verwertung. Ich hätte da eigentlich keine Bedenken, die Gemeindewappen darzustellen.
- Das ist die Auskunft der NÖ Landesregierung. Ich kann jetzt nicht sagen, wie man das als amtliche Auskunft bekommen kann oder muss. Das bedeutet aber daher, dass man die Genehmigung nur von dem Ersteller des Wappens braucht, das muss oft nicht einmal die Gemeinde sein. Das würde die Sachlage wesentlich erleichtern -- K@rl 17:40, 4. Dez 2004 (CET)
Steiermark
Gemeindewappen
Auszug aus der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 i.d.F 2002:
§4 Gemeindewappen ... (4) Der Gemeinderat kann die Führung und die Verwendung des Gemeindewappens in der Gemeinde ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies im Interesse der Gemeinde gelegen ist. ...
Was heißt in Zeiten des Internet "in der Gemeinde ansässig"? Offenbar ist auch ein Antrag beim Gemeinderat notwendig. --Robert Kropf 12:43, 11. Jun 2004 (CEST)
- Auch ein im Internet tätiges Unternehmen muss einen Handelssitz für die Gerichtsbarkeit haben.--Umaluagr 10:00, 26. Jan 2005 (CET)
- Hier gehts ja um die Führung des Wappen als z.B. Betrieb im Gemeindegebiet, das ins Firmenlogo das Wappen mit aufnehmen will. In unserem Fall gehts aber um das zitieren im Wikipedia-Eintrag... --CaptPicard 14:26, 27. Feb 2005 (CET)
Salzburg
Gemeindewappen
Salzburger Gemeindeordnung 1994 § 5 (Gebrauch des Gemeindewappens) (1) Der Gebrauch des Gemeindewappens durch natürliche oder juristische Personen bedarf der Bewilligung der Gemeindevertretung. Die Bewilligung darf nur aus wichtigen Gründen und nur für genau bezeichnete Zwecke erteilt werden, wenn ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit lauten. Ein Widerruf ist jederzeit zulässig, wenn a) ein solcher in der Bewilligung ausdrücklich vorbehalten war; b) von dem Wappen ein der Gemeinde abträglicher Gebrauch gemacht wird. (2) Die Erteilung der Bewilligung und ihr Widerruf sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. (3) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist eine Verwaltungsabgabe zu entrichten, deren Höhe sich nach der jeweils geltenden Verwaltungsabgabenverordnung richtet.
Urheberrechtliche Aspekte
Von den namensrechtlichen und aus dem Recht der Hoheitszeichen ableitbaren Aspekten unabhängig ist das Urheberrecht an den konkreten Wappendarstellungen.
Wird aufgrund der amtlichen Beschreibung (Blasonierung) eines Wappens (z.B. ein weißes Einhorn in einem roten Feld) eine Wappendarstellung selbst erstellt und erreicht diese die nötige Schöpfungshöhe, so kann diese als urheberrechtlich geschütztes Werk unter GNU FDL gestellt werden. Die Blasonierung stellt gewissermaßen den 'Bauplan' des Wappens dar und ist selbst urheberrechtlich nicht geschützt, zumal wenn sie in Wappensatzungen, die amtliche Werke sind und daher nicht geschützt, abgedruckt wird.
Bei Traditionswappen, die seit Jahrhunderten mehr oder minder unverändert geführt werden, scheidet ein Urheberrechtsschutz aus, da man davon ausgehen kann, dass der ursprüngliche Schöpfer mehr als 70 Jahre tot ist (Schutz im deutschen und europäischen Recht 70 Jahre pma). Es ist allerdings denkbar, dass ein moderner Bearbeiter ein Bearbeiterurheberrecht am gemeinfreien Wappen durch Änderungen erhalten hat.
Bei aktuellen, von Designern entworfenen Wappendarstellungen, die wie Logos gestaltet sind, ist davon auszugehen, dass die Schöpfer einen Urheberrechtsschutz beanspruchen und die Rechte bei der Gebietskörperschaft liegen, die sich wahrscheinlich ein ausschließliches Nutzungsrecht vertraglich gesichert hat.
Bei etwas älteren Wappen, etwa nach 1945 angenommenen Kommunalwappen, stößt man bei kleineren Gemeinden an erhebliche Nachweisprobleme. Zwar gehen die Gemeinden davon aus, dass sie aufgrund ihres Wappenrechts frei über die Wappendarstellungen verfügen können, diese Ansicht erscheint aber nicht begründet. Üblicherweise war und ist bei der Kommunalheraldik eine staatliche Aufsichtsbehörde und meist auch das zuständige Staatsarchiv beteiligt. Es ist also gut denkbar, dass konkrete Wappengestaltungen auf Entwürfe eines staatlichen Bediensteten zurückgehen, der seine Urheberrechte natürlich seinem Dienstherrn zur Ausübung überlassen hat. Man wird nach der herkömmlichen Ansicht davon ausgehen können, dass bei vor 1966 entstandenen Wappen die Problematik der unbekannten Nutzungsart (§ 31 Abs. 4 UrhG) nicht in dem Maße wie nach dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Urheberrechtsgesetzes am 1.1.1966 besteht. Der beamtete Urheber hat nach damaliger Auffassung alle Rechte dem Dienstherrn übertragen oder ihre Ausübung eingeräumt. Die Ansicht, bei Werken beamteter Urheber nach 1965 lägen die Rechte der Digitalisierung bei dem Beamten und dieser habe sie dem Dienstherrn anzubieten, erscheint zu weitgehend.
Es ist also im Einzelfall durch aufwändige archivalische Forschungen zu klären, auf welchen Urheber die meist den Wappengestaltungen und kommunalen Wappenbüchern zugrundegelegte konkrete Gestaltung der staatlichen Verleihungsurkunde des Wappens zurückgeht, falls diese Gestaltung als persönliche geistige Schöpfung angesehen wird. Wann dies der Fall ist, scheint in der Rechtsprechung noch nicht geklärt.
Bei privaten Wappenmalern, die im öffentlichen Auftrag tätig wurden, sind die jeweiligen Vertragsbedingungen zu klären.
Ob in verlegerischen Sammlungen von den Kommunen zur Verfügung gestellte Vorlagen oder eigene Entwürfe verwendet wurden, muß selbstverständlich vor jeder Verwendung in der Wikipedia geklärt werden. Nur wenn eigene Entwürfe verwendet wurden, ist eine Einholung der Rechte beim Verlag angezeigt, wobei aber auch hier die Problematik der unbekannten Nutzungsart und der mögliche Rückfall der Rechte an den Urheber zu beachten ist (siehe oben).
Bei Wappenbildern von http://www.ngw.nl ist nicht davon auszugehen, dass der Betreiber der Website Urheberrechte korrekt beachtet (Most pictures are scans from books, with the exception of the Dutch civic arms, where all the pictures are made by myself). Daher können Wappenbilder aus dieser Quelle wegen der ungeklärten Urheberfreigabe nicht verwendet werden.
Bekanntlich ist umstritten, ob die Abbildung eines Wappens in der Wikipedia der Erlaubnis einer Kommune bedarf. Hinsichtlich der urheberrechtlichen Aspekte sind kommunale Erlaubnisse nur dann bedenkenfrei verwertbar, wenn sie sich auf von Wikipedia-Mitarbeitern selbst erstellte Wappendarstellungen, die keinesfalls Nachzeichnungen vorhandener Gestaltungen sein dürfen, beziehen oder wenn die Gemeinde lückenlos und schlüssig darlegen kann, dass sie tatsächlich über ein ausschließliches urheberrechtliches Nutzungsrecht an der von ihr zur Verfügung gestellten konkreten Wappendarstellung verfügt (sollte diese nicht bereits gemeinfrei sein). Diese Wappendarstellung muß nach geltendem Meinungsbild unter GFDL stehen (bzw. äquivalent frei sein) oder Public Domain (PD) sein.
Daraus ergibt sich:
- Mitteilungen von Gemeinden, aus denen nicht exakt hervorgeht, dass das von ihnen freigegebene Wappenbild PD ist oder unter GNU FDL steht, sind nicht verwertbar.
- Mitteilungen von Gemeinden, die die Verwendung nur unter Auflagen (z.B. nur in der Wikipedia) gestatten, sind nicht verwertbar.
- Mitteilungen von Gemeinden, aus denen nicht exakt unter Anführung schlüssiger Belege hervorgeht, dass bei bestehendem Urheberrechtsschutz der freigegebenen Wappenabbildung die Gemeinde über die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt, sind nicht verwendbar.
Probleme
Panoramafreiheit als Königsweg?
In vielen Fällen ist am Rathaus oder einem anderen öffentlichen Gebäude eine Wappendarstellung angebracht, die von öffentlichem Verkehrsgrund aus gemäß der Panoramafreiheit auch dann fotografiert und hier eingestellt werden darf, wenn sie urheberrechtlich geschützt ist. Es ist empfehlenswert, die unmittelbare Umgebung im Bild zu belassen (das Wappen also nicht freizustellen) und den Standort des Wappens anzugeben (siehe z.B. Bassenheim), damit klar ist, dass die Voraussetzungen der Panoramafreiheit vorliegen. Es ist nicht bekannt, dass Gemeinden Einwendungen gegen solche Wappenabbildungen haben.