Diese Hinweise sollen die etwas verworrene Lage zu den Bildrechten für Wikipedianer verständlicher machen und es auch Nicht-Juristen unter ihnen ermöglichen, schnell einzuschätzen, ob das Hochladen bestimmter Bilder rechtlich erlaubt ist. Es soll versucht werden, den Artikel Bildrechte und die Ergebnisse der Diskussion auf das Wesentliche zu komprimieren.
Bei der Verwendung von Aufnahmen bei Wikipedia sind prinzipiell zwei Dinge zu klären:
- Ist die Veröffentlichung eines eigenen Fotos erlaubt?
- Ist ein fremdes Foto urheberrechtlich geschützt?
Benutzung eigener Aufnahmen
Generell kann jeder Fotograf seine eigenen Fotos zur öffentlichen Verwendung freigeben. Allerdings dürfen nicht alle Aufnahmen überhaupt veröffentlicht werden.
Aufnahmen von/mit Personen
Die Veröffentlichung kann durch Persönlichkeitsrechte der Fotografierten eingeschränkt werden. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden. (siehe Recht am eigenen Bild)
Ausnahmen: Personen, die sich auf öffentlichen Versammlungen oder zufällig in einer Landschaft aufhalten, dürfen ohne deren Zustimmung auf den entsprechenden Fotos zu sehen sein (so genanntes Beiwerk oder Staffage). Jedoch darf die betreffende Person nicht der Zweck der Aufnahme sein. Demnach ist es erlaubt, eine Menge von Fußballfans auf einer Tribüne zu zeigen, jedoch nicht, einen einzelnen Fußballfan ohne dessen Einwilligung herauszugreifen und in einem Portraitfoto darzustellen. Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass durch solche erlaubten Ausnahmen die berechtigten Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden dürfen.
Berühmte Personen (absolute Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel bekannte Politiker) und Personen die kurzzeitig im Licht der Öffentlichkeit stehen (relative Personen der Zeitgeschichte, zum Beispiel Menschen, der einen anderen vor dem Ertrinken retten) dürfen auch ohne ihr Einverständnis gefilmt und das Material verbreitet werden. Allerdings nur dann, meinen viele, wenn diese auf den Aufnahmen auch tatsächlich eine öffentliche Funktion wahrnehmen (siehe Caroline-Urteil). Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer (prominenten) Person einzudringen. Das rechtsstehende Foto von Bundeskanzler Gerhard Schröder ist ein Beispiel für eine erlaubte "eigene Aufnahme" einer Person der Zeitgeschichte.
Gegenstände
Fotos von Werken, wie etwa Denkmäler oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen ohne Bedenken veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten. Es ist in der Wikipedia bislang Konsens, dass das dies kein Hindernis für die Einstellung solcher Bilder darstellt. Zur Kennzeichnung der Bilder kann die Vorlage:Panoramafreiheit benutzt werden: {{Panoramafreiheit}}.
Dies gilt jedoch nicht für temporär öffentliche Kunstwerke, wie zum Beispiel den von Christo 1995 verhüllten Reichstag (siehe Panoramafreiheit).
Gezeigt werden dürfen auch Bild- und Schrifttafeln, die dauerhaft im Straßenbild angebracht sind (siehe das Bildbeispiel im Artikel Panoramafreiheit).
Unklar scheint dagegen die Rechtelage für Gegenstände, die sich innerhalb geschlossener Räume, wie zum Beispiel in Museen oder Ausstellungen, befinden. Dies gilt vor allem dann, wenn vom Hausherrn das Fotografieren innerhalb der Räumlichkeiten untersagt wird. In einem solchen Fall kann die Publikation von Fotos nachträglich verboten werden. Nicht erlaubt ist außerdem die Veröffentlichung von Fotos, auf denen Kunstwerke zu sehen sind, die noch urheberrechtlich geschützt sind. Diese Rechte verfallen jedoch 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers. Das rechtsstehende Foto zeigt eine erlaubte Aufnahme von Grabmalereien aus dem ägyptischen Tal der Könige. Zum Zeitpunkt der Aufnahme gab es kein Fotografierverbot in den Gräbern, die Maler waren außerdem schon länger als 70 Jahre tot.
Luftaufnahmen, Gebäude
Seit 1990 sind Luftbildaufnahmen nicht mehr genehmigungspflichtig. Allerdings dürfen auch aus Luftfahrzeugen keine sicherheitsgefährdeten Anlagen fotografiert werden.
Panoramafreiheit
Die Veröffentlichung von Gebäude-Fotos von Gebäuden in Deutschland ist generell durch die Panoramafreiheit gedeckt. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis nur auf die äußere Ansicht. Der Aufnahmestandpunkt muss zudem allgemein ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Eine Leiter - auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken - ist demnach genausowenig zulässig wie ein Hubschrauber. Auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus ist nicht zulässig, selbst wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes vorliegt.
Die obenstehende Aufnahme des Berliner Olympiastadions ist erlaubt, weil sie das Stadion von einem öffentlich zugänglichen Platz aus zeigt. Ein vom Glockenturm zum Beispiel aufgenommes Bild müsste aus der Wikipedia gelöscht werden. Ebenfalls verboten wäre es, ohne Genehmigung eine Innenaufnahme des Stadions zu veröffentlichen, die nur für Privatzwecke aufgenommen werden dürfte.
Vorsicht: In manchen Ländern, z.B. Frankreich und Belgien gibt es keine Panoramafreiheit! Es ist z.B. nicht erlaubt, Bilder des Atomiums ohne Erlaubnis des Architekten unter GFDL zu stellen und in Wikipedia zu veröffentlichen.
Bahnhöfe und Verkehrsanlagen
Auch Bahnhöfe und Verkehrsanlagen unterstehen dem Hausrecht des jeweiligen Verkehrsbetriebs (Deutsche Bahn AG oder regionaler Verkehrsbetrieb). In ihnen darf in der Regel nicht ohne Zustimmung fotografiert werden.
Die Deutsche Bahn AG gestattet auf Anfrage die Lizensierung von Aufnahmen aus Bahnhöfen unter GFDL bzw. Public Domain (siehe z.B. Image:0310-frankfurt-flughafen-fernbahnhof-1.jpg). Ansprechpartner ist die Öffentlichkeitsarbeit.
Screenshots
Strittig ist auch die Verwendung von Screenshots zur Illustration von Software. Aus der Bildrechte-Diskussion geht hervor, dass diese bei der Wikipedia nicht durch das Zitatrecht gedeckt und daher im Grunde nicht erlaubt sind. Dies gilt auch für Screenshots von Fernsehaufnahmen. So darf die Tagesschau über Wikipedia mit dem Wikipedia-Logo berichten, aber Wikipedia nicht über diesen Bericht, denn die Fernsehanstalten beanspruchen einen Urheberrechtsschutz auch für Standbilder aus ihrem Programm. Ausnahmen bilden hierbei Screenshots, die von dem Urheberrechtsinhaber des abgebildeten Programmes, Spiels oder Fernsehprogramms unter die GFDL gestellt oder der public domain überlassen wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Screenshots sogenannter Freier Software (Achtung: Freeware ist etwas anderes!) hochgeladen werden, da in diesem Fall die Autoren die Nutzungsrechte an allen Aspekten des Programms von vornherein an die Allgemeinheit abgegeben haben (in der Mehrheit unter den Bestimmungen der GPL). Voraussetzung ist, dass keine urheberrechtlich geschützen Werke Dritter (wie beispielsweise eine Webseite oder die Fensterrahmenelemente bei graphischen Programmen) auf dem Screenshot identifizierbar sind. Ein Fall, bei dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist beispielsweise ein Screenshot des freien Webbrowsers Konqueror unter der ebenfalls freien Benutzeroberfläche KDE mit der Wikipedia-Webseite, deren Inhalte frei unter der GFDL lizensiert sind.
Einschränkungen
Es ist bei Wikipedia nicht möglich, nur eine begrenzte Freiheit zu erklären. Wer seine Fotos noch kommerziell nutzen möchte, sollte sie bei Wikipedia daher in einer nicht reprofähigen Auflösung hochladen.
Verwendung fremder Aufnahmen
Fremde Aufnahmen dürfen nur dann hochgeladen werden, wenn sie nicht urheberrechtlich geschützt sind (bzw. wenn sie eine passende Lizenz haben. siehe Lizenzvorlagen für Bilder). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Aufnahmen, die generell nicht schützenswert sind, und solchen, bei denen der rechtliche Schutz wieder erloschen ist. Wird in einem Buch beispielsweise eine gemeinfreie Fotografie unbearbeitet veröffentlicht, so darf diese selbstverständlich ohne Zustimmung des Verlags beliebig reproduziert werden.
Nicht schützbare Fotos (Reproduktionen)
Werden zweidimensionale Vorlagen (Gemälde, Fotos...) lediglich reproduziert, sind die dadurch entstandenen Aufnahmen nicht urheberrechtlich geschützt. Daher können Fotos aus Kunstbildbänden hochgeladen werden, wenn die darin reproduzierten Gemälde und Fotografien nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt jedoch nicht für Aufnahmen von dreidimensionalen Gegenständen, wie beispielsweise einer Skulptur. In diesem Falle ist das Foto als Lichtbild oder Lichtbildwerk geschützt und die unten stehenden Bedingungen sind zu beachten.
Zu dem linksstehenden Detail aus einem Gemälde Heinrich Tischbeins (Goethe in der Campagna) heißt es in der Bildbeschreibung: "Die Urheberrechts-Schutzdauer des hier abgebildeten flächigen Kunstwerks ist weltweit abgelaufen, da der Künstler bereits seit über 70 Jahren tot ist. Es ist somit gemeinfrei ('public domain'). Ebenfalls gemeinfrei ist die vorliegende fotografische Wiedergabe des Werkes, da sie keine eigene Schöpfungshöhe aufweist."
Manche deutschen Juristen vertreten die Ansicht, dass bei Gemäldereproduktionen sehr wohl ein geschütztes Lichtbild entsteht. Dies ist jedoch eine Mindermeinung. Reproduktionen gemeinfreier Fotos sind aber auf jeden Fall unproblematisch, ebenso Reproduktionen gedruckter gemeinfreier Vorlagen.
Amtliche Werke
In Deutschland (und ähnlich in den meisten europäischen Staaten) sind gem. § 5 Abs. 1 UrhG bestimmte amtliche Werke nicht urheberrechtlich geschützt:
- Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
Unter diese Regelung fallen nach den vorliegenden Urteilen und dem Meinungsbild in der Wikipedia ebenfalls die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Amtsblatt veröffentlichten Postwertzeichen und die Wappen deutscher Körperschaften des öffentlichen Rechts. Siehe auch Wikipedia:Wappen und Wappensatzung.
Andere amtliche Werke, die nur im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, unterliegen dagegen ebenso wie Fotos nach der Panoramafreiheit gemäß § 5 Abs. 2 UrhG einem Änderungsverbot, das nach in der Wikipedia umstrittener Ansicht mit der Freiheit der Wikipedia nicht vereinbar ist. Gegner der Ansicht, dass die Bilder nicht verwendbar sind, verweisen neben der allgemein akzeptierten Panoramafreiheit auf den Umstand, dass beispielsweise auch Personenfotos keinen manipulierenden Veränderungen unterzogen werden dürfen.
Praktische Bedeutung könnte Absatz 2 bei den Patentschriften zukommen. Allerdings ist bei Bildern aus amtlichen Werken darauf zu achten, dass sie nicht aus ihrem Kontext gelöst werden. Werden beispielsweise in urheberrechtlich gemeinfreien Gerichtsurteilen (Absatz 1) urheberrechtlich geschützte Bilder zitiert, so werden diese dadurch nicht gemeinfrei, eine Wiedergabe ist nur im Zusammenhang des Urteilstextes zulässig.
Da sich Deutschland als Rechtsnachfolger der DDR und des Deutschen Reichs sieht, fallen unter § 5 UrhG auch alle derartigen amtlichen Werke dieser Vorgängerstaaten.
Geschützte Fotos
Vor allem bei der Illustration von historischen Ereignissen oder Biografien historischer Personen ist man bei Wikipedia auf fremde Fotos oder künstlerische Darstellungen angewiesen. In vielen Fällen lässt sich die Rechtelage nicht eindeutig klären. Auch gibt es innerhalb der Diskussion Vertreter einer strikten Linie, die im Zweifelsfalle eher von einer Verbreitung von Fotos abraten, während andere nach der Devise agieren: Wo kein Kläger, da kein Richter. Jeder, der potenziell geschützte Aufnahmen bei Wikipedia als Public Domain hochlädt, sollte sich jedoch darüber im klaren sein, dass er mit diesem Schritt weltweit zur unbeschränkten Verwendung einlädt. Dies kann im Einzelfall zu Schadensersatzansprüchen der Rechteinhaber führen.
Es ist aber nicht so, dass es keine zweifelsfrei gemeinfreien Fotos gäbe. Nach deutschen Recht erlischt der Schutz bei Lichtbildwerken 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen (post mortem auctoris). Leider sind in vielen Büchern keine Fotografen angegeben, sondern lediglich Institutionen, die die Originalaufnahmen verwahren. Ob diese zugleich über die urheberrechtlichen Verwertungsrechte verfügen, muss jeweils geklärt werden. Das Eigentum an Abzügen oder Negativen begründet keine Befugnis, die Veröffentlichung zu gestatten. Werden unveröffentlichte Fotografien etwa aus einem Archiv ohne Zustimmung des Fotografen oder seiner Rechtsnachfolger publiziert, so stellt dies nach herrschender Meinung einen gravierenden Urheberrechtsverstoß dar, da § 12 UrhG (de) das Veröffentlichungsrecht dem Urheber vorbehält.
Für anonyme Werke bestimmt § 66 UrhG, dass das Urheberrecht bereits 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung der Aufnahme erlischt (bzw. nach der Erstellung, falls das Werk 70 Jahre lang unveröffentlicht blieb). Nach altem, weiter gültigem Recht gilt jedoch für vor dem 1.7.1995 erstellte Aufnahmen die normale Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris, sofern sich der Urheber zu irgendeinem Zeitpunkt zu seinem Bild bekannt hat. Ein vollgültiger Beweis, dass dies nicht der Fall war, ist faktisch kaum möglich. Es ist immer denkbar, dass der Urheber seinen Namen auf einem Abzug oder bei einer entlegenen Publikation bekanntgegeben hat.
Bedenkenlos verbreitet dürfen solche Aufnahmen werden, die zu diesem Zweck ausdrücklich freigegeben worden sind. Das rechte Foto von dem Treffen zwischen Francois Mitterrand und Helmut Kohl 1984 in Verdun wurde vom französischen Außenministerium freigegeben (Les photographies de cette exposition sont libres de droit à l'étranger et peuvent être reproduites avec la mention obligatoire "Ministère des Affaires étrangères - Service photographique").
Allerdings behalten sich manche Urheber das Recht vor, dass ihre Aufnahmen nur unverändert reproduziert werden. Dieser Passus gilt vielen als nicht mit der GFDL vereinbar.
URV
Leider findet man in der Wikipedia immer wieder gestohlene Bilder. Solche sind mit {{LöschantragBild}} zu kennzeichnen und am besten mit Quelle des Originals oder Nennung des Rechteinhabers der Bilderlöschliste hinzuzufügen, damit sie aus der Wikipedia entfernt werden! Einen vorformulierten Text, um bei Rechteinhabern nach einer Freigabe anzufragen, gibt es unter Wikipedia:Textvorlagen.