Versicherung

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Grund: sachliche Unschärfen z.B. bei Zillmerung und "Versicherungsunternehmensgewinnanteil".


Der Begriff Versicherung wird allgemein mehrdeutig verwendet. Man versteht darunter:

  1. Eine Gesellschaft, die Versicherungsverträge anbietet.
  2. Den Versicherungsvertrag selbst.
  3. Das Grundprinzip der kollektiven Risikoübernahme: Viele zahlen einen Geldbetrag (= Prämie) in den Geldtopf "Versicherung" ein, um beim Eintreten des Versicherungsfalles abgesichert zu sein. Andererseits wird der Versicherungsfall in Wirklichkeit nur bei wenigen Versicherten eintreten, weshalb der Geldtopf bei bezahlbarer Prämie ausreicht.

Eine Versicherungsvertrag ist die

  • entgeltliche, rechtsverbindliche, selbständige
  • Zusage einer Leistung
  • für den Fall, dass ein Ereignis entritt, von dem noch ungewiß ist, ob oder wann es eintritt (Versicherungsfall),
  • wobei ein Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl erfolgt.

Nach Karl Hax ist eine Versicherung die planmäßige Deckung eines im einzelnen ungewissen, im ganzen aber schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage eines zwischenwirtschaftlichen Risikoausgleichs.


Grundprinzip der Versicherung

Versicherung ist die nach dem Wahrscheinlichkeitsprinzip arbeitende wirtschaftliche Absicherung ungewisser Risiken gegen Prämienzahlung; sie wird entweder nach dem Assoziationsprinzip als Gegenseitigkeitsversicherung oder nach dem Spekulationsprinzip als Erwerbsversicherung betrieben.Die Rechtsordnung trennt das Versicherungsrecht in das immer umfangreicher werdende Sozialversicherungsrecht und das Privatversicherungsrecht, das wiederum Versicherungsunternehmensrecht Versicherungsaufsichtsrecht und Versicherungsvertragsrecht umfaßt. Das Versicherungsvertragsrecht ist besonderes Schuldvertragsrecht und als solches das den Besonderheiten des Versicherungsvertrages gerecht werdende Sonderprivatrecht.

Antike Vorformen der Gegenseitigkeitsversicherung begegnen in den ägyptischen, griechischen und römischen Begräbnisvereinen (collegia tenuiorum), die mittels regelmäßiger Beiträge für ein anständiges Begräbnis ihrer Mitglieder und für den Totenkult sorgten. Die bis in die Neuzeit fortwirkende Entwicklung der Gegenseitigkeitsversicherung beginnt jedoch erst im frühen Mittelalter in Nordeuropa mit der auf einem gegenseitigen Treueverhältnis beruhenden und sich zur gemeinsamen Erfüllung religiöser, politischer, wirtschaftlicher und geselliger Zwecke zusammenschließenden Gilden und Genossenschaften, die sich bevorzugt der gemeinschaftlichen Risikoübernahme und Hilfeleistung bei Tod, Brand, Viehsterben, Schiffbruch und Gefangennahme widmeten.

Die versicherbaren Risiken sind sehr vielfältig, lassen sich aber auf wenige Risikogruppen reduzieren:

  • Biometrischen Risiken, darunter versteht man die das Leben und den Lebensunterhalt betreffenden individuellen Risiken, wie Erwerbsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Langlebigkeit und vorzeitigen Tod. Sie werden durch Lebensversicherungsprodukte abgedeckt
  • Kostenrisiken (beispielsweise Gerichtskosten, Krankheitskosten) werden beispielsweise durch die Rechtsschutzversicherung und die Krankenversicherung gedeckt
  • Schadensrisiken (beispielsweise Feuer, Unfall, Diebstahl) werden durch zahlreiche Schadensversicherungsarten gedeckt (beispielsweise Wohngebäudeversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung)
  • Haftungsrisiken werden durch zahlreiche Formen der Haftpflichtversicherung gedeckt

Die Zweige der Sozialversicherungen können nur eingeschränkt zu den Versicherungen gezählt werden, da es sich um umlagefinanzierte, staatlich organisierte Pflichtversicherungen handelt. Sie werden an dieser Stelle nicht weiter behandelt.

Deckungsprinzipien

Für die Deckung der Anwartschaften insbesondere bei Personenversicherung haben sich zwei grundlegende Deckungsprinzipien herauskristallisiert.

  • Mit dem Kapitaldeckungsverfahren wird in der privaten Versicherungswirtschaft gearbeitet.
  • Das Umlageverfahren wird überwiegend in der gesetzlichen Versicherung angewendet. Diese ist im eigentlichen Sinne des Wortes keine Versicherung, sondern ein Transfersystem.

Besonders augenscheinlich wird dieser Unterschied bei der Gegenüberstellung von gesetzlicher und privater Rentenversicherung. Unabhängig vom Deckungsprinzip dienen aber beide zur Absicherung des Alters- z.T. auch des Invaliditätsrisikos.

Untypische Versicherungen

Eine Lotterie ist einer Versicherung in manchen Aspekten sehr ähnlich, nicht zuletzt auch deshalb, weil Versicherungen ursprünglich vielfach Wett- oder Lotteriecharakter hatten. Allerdings dient das Glücksspiel weder der finanziellen Risikovorsorge noch dem kollektiven Ansparen!

Eine besondere Form der Lotterie ist die Tontinenversicherung, bei der eine Gesamtheit von Anlegern einen Betrag aufbringt, der nach dem Ablauf einer vereinbarten Laufzeit verzinst an die Überlebenden der Gesamtheit ausbezahlt wird. Hier steht die Beitragszahlung nicht unter Risiko. Für die Leistung wird das biometrische Risiko zur Erhöhung der Rendite für die Überlebenden genutzt. Allerdings ist die Tontinenversicherung als Vorläufer unserer heutigen Renteversicherungen anzusehen.

Die insbesondere in Frankreich übliche Kapitalisierung ist ebenfalls im eigentlichen Sinn keine (Lebens-)versicherung, da hier ausschließlich ein Sparvorgang vorliegt.

Der Versicherungsvertrag in Deutschland

Rechtsquellen

Der Versicherungsvertrag ist in Deutschland ein privatrechtlicher Vertrag. Aufgrund der hervorgehobenen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Versicherungen und den zahlreichen Spezialitäten des Versicherungsrechts wurde 1908 das Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in Kraft gesetzt. Als Spezialnorm des Versicherungsrechts hat es Vorrang vor den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), von dem nur die allgemeinen Bestimmungen etwa zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und der spezifische Sprachgebrauch in der Auslegung für das VVG maßgeblich sind.

Neben dem BGB haben das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Handelsgesetzbuch (HGB) Einfluss auf den Versicherungsvertrag.

Das VVG findet keine Anwendung auf die Zweige der Sozialversicherung, die Seeversicherung und die Rückversicherung.

Neben den gesetzlichen Normen sind die für den jeweiligen Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) von zentraler Bedeutung. In den AVB wird der Versicherungsfall, die Leistungsmodalitäten und andere wichtige, allgemeine Details zum Versicherungsvertrag geregelt. Vereinbarungen, die nur für den konkreten Versicherungsvertrag gelten und nicht mit dem Inhalt der für den Vertrag maßgeblichen AVB vereinbar sind, werden in so genannten Besonderen Vereinbarungen (BV) festgehalten. Diese haben in ihrer Wirkung Vorrang vor den AVB. Alle Arten von Versicherungsbedingungen müssen sich an den Verbraucherschutzbestimmungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; §§ 305 ff BGB) messen lassen: Mehrdeutigkeit geht zu Lasten des Versicherers, überraschende oder übermäßig benachteiligende Bedingungen sind unwirksam. Teilweise geben die Versicherungsbedingungen die gesetztlichen Regelungen wider, teilweise weichen sie von diesen ab oder konkretisieren sie. Sie haben dem Versicherungsnehmer eine umfassende Übersicht über seine Rechte und Pflichten zu geben.

Bis 1994 war der deutsche Versicherungsmarkt reguliert. Dies bedeutete, dass jeder Versicherungstarif inklusive der AVB und der versicherungsmathematischen Kalkulation explizit durch die damals zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) genehmigt werden musste. Um für das einzelne Versicherungsunternehmen das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, wurden daher einheitliche AVB in den verschiedenen Versicherungssparten verwendet. So waren beispielsweise die privaten Haftpflichtversicherungen aller Anbieter hinsichtlich ihrer AVB identisch, der Wettbewerb bewegte sich fast ausschließlich auf der Preisebene. Mit der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes 1994 entfiel die Genehmigungspflicht für neue Tarife und ihre AVB, so dass sich schon nach kurzer Zeit in einigen Sparten (beispielsweise Berufsunfähigkeitsversicherung) ein heftiger Wettbewerb bei den AVB entwicklte. Soll heute ein Versicherungsvertrag neu abgeschlossen werden, ist ein Bedingungsvergleich unverzichtbar.

Der einzelne Versicherungsvertrag wird im so genannten Versicherungsschein (oder auch Police) dokumentiert. Im Versicherungsschein werden alle vertragsindividuellen Inhalte festgehalten (beispielsweise Versicherungsbeginn und -ende, Prämie, Versicherungssummen, versicherte Risiko, Tarif).

Am Versicherungsvertrag Beteiligte

Die Vertragsparteien eines Versicherungsvertrags sind der Versicherer auf der einen und der Versicherungsnehmer auf der anderen Seite. Als Versicherungsnehmer kommen natürliche wie juristische Personen in Frage. Auf beiden Vertragsseiten können auch mehrere Parteien beteiligt sein. So ist es beispielsweise möglich, dass es zwei Versicherungsnehmer gibt (beispielsweise Ehepaar), genauso wie mehrere Versicherer (Konsortium) an einem Versicherungsvertrag beteiligt sind. Versicherer treten zumeist als Versicherungs[aktiengesellschaft] auf, daneben können sie als [Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit] (VVaG) oder als öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt organisiert sein. Ausländische Versicherer aus der [EU], dem [EWR] und der Schweiz sind im europäischen Binnenmarkt wie in ihrem Sitzland zugelassen, Versicherer aus anderen Ländern müssen eine Niederlassung in Deutschland begründen, bevor eine Zulassung möglich ist.

Bei Personenversicherungen gibt es neben dem Versicherungsnehmer noch eine oder mehrere versicherte Personen, auf die das versicherte Risiko abgestellt ist. Die bezugsberechtigten Personen in der Lebensversicherung gehören im engeren Sinn nicht zu den Beteiligten, wenn sie auch gerade in der betrieblichen Altersversorgung Informations- und Gestaltungsrechte im Bezug auf den Versicherungsvertrag haben.

In der Schadenversicherung sind häuig weitere Personen am Versicherungsvertrag beteiligt, sei es als versicherte Person bei der Versicherung für fremde Rechnung oder aufgrund sonstiger enger Beziehung zum versicherten Interesse. In der Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte im Schadensfall beteiligt, sei es über den Direktanspruch im Bereich der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung, sei es über ihn schützende Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes wie § 156 Absatz 1 oder § 157 VVG.

Indirekt gilt auch der Versicherungsvermittler als Beteiligter, da er als Handelsvertreter oder Makler den Versicherungsvertrag zwischen den Vertragsparteien vermittelt.

Rechtspflichten und Obliegenheiten der Beteiligten

Der Versicherungsnehmer hat die vom Versicherer einklagbare Pflicht, die Versicherungsprämie zu zahlen. Obliegenheiten sind zwar nicht einklagbar, werden sie jedoch vom Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt, kann es sein, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss. Die Obliegenheiten unterscheiden sich je nach Art der Versicherung erheblich. Sie können darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Folgeschäden ergreifen muss, können aber auch nur darin bestehen, den Versicherer innerhalb einer bestimmten Frist über den eingetretenen Versicherungsfall zu informieren.

Die vertragliche Hauptleistung des Versicherers ist die so genannte Gefahr- oder Risikotragung, dass heißt im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherer hat keine Obliegenheiten zu erfüllen. Der Versicherungsnehmer hat die vereinbarte Prämie zu leisten, eine verspätete Leistung kann den Versicherungsschutz für während des Verzugs eintretende Versicherungsfälle beeinträchtigen oder die Unwirksamkeit des Vertrages nach sich ziehen.

Beendigung von Versicherungsverträgen

Versicherungsverträge sind regelmäßig auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen. Beträgt die vereinbarte Dauer mehr als ein Kalenderjahr, verlängert sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vor Ablauf von einer der Seiten gekündigt wird. Damit soll der Versicherungsnehmer vor unvorhersehbaren Deckungslücken geschützt werden.

Kündigungsrechte stehen beiden Vertragsparteien aus gesetzlich geregelten Fällen zu: Prämienverzug des Kunden, unberechtigte Leistungsverweigerung des Versicherers und Leistungsfall sind die häufigsten; in der privaten Krankenversicherung ist die Kündigung im Leistungsfall regelmäßig ausgeschlossen.

Klassifikation von Versicherungen

Allgemein werden Versicherungen an Hand von zwei Kriterien in Gruppen eingeteilt:

1. Personen- und Nichtpersonenversicherungen
  • Die Personenversicherung gliedert sich in die Lebens-, die Kranken- und die Unfallversicherung.
  • Zur Nichtpersonenversicherungen werden alle Sach-, Haftpflicht- und sonstige Vermögensversicherungen gerechnet.
2. Schadens- und Summenversicherungen
  • Die Schadensversicherung deckt im Versicherungsfall den konkreten Schadensbedarf. Eine vereinbarte Versicherungssumme beschreibt bei dieser Versicherungsart lediglich die maximale Versicherungsleistung. Typische Schadensversicherungen sind die Kranken-, die Hausrat-, die Haftpflicht- und die Rückversicherung sowie die Autoversicherung.
  • Die Summenversicherung leistet im Versicherungsfall eine vorbestimmte Versicherungssumme. Summenversicherungen sind immer Personenversicherungen, bekanntestes Beispiel ist die Lebensversicherung, daneben steht noch die Unfallversicherung.
3. nach Kosten

Man kann die Verwendung der Versicherungsbeiträge aufteilen in:

Dabei ist zu bemerken, dass nicht jede Beitragszahlung gleich aufgeteilt wird. Es ist üblich, das Zillmer-Verfahren anzuwenden. Das heißt, dass so lange die Versicherungsbeiträge keinen Sparanteil enthalten, bis die Abschlusskosten vollständig bezahlt sind. Dieses Verfahren ist deswegen für den Versicherunsnehmer besonders nachteilhaft, da das Risiko, dass der Vertrag vorzeitig aufgelöst wird, allein beim Versicherungsnehmer verbleibt, nicht beim Versicherer oder dem Versicherungsvermittler, denn dieser hat sein Geld gleich am Anfang der Laufzeit "schon drin", während für den Versicherten noch nichts angespart wurde. Aus diesem Grund wird häufig bei Versicherungen mit Sparanteil (Kapitallebensversicherung, private Krankenversicherung, private Rentenversicherung) von Versicherungsvermittlern darauf gedrängt, die bestehende Versicherung zu kündigen und einen neuen Versicherungsvertrag einzugehen. Für jeden neuen Versicherungsvertrag werden jedoch erneut Abschlusskosten fällig, sodass die Aufwendungen für Abschlusskosten in etwa proportional mit der "Versicherungsumsteigerate" steigen, die Aufwendungen für das Sparen entsprechend sinken, und so am Ende der Versicherte wahrscheinlich besser beraten gewesen wäre, seine bestehende Versicherung nicht vorzeitig zu kündigen.

Ergänzend zu oben stehender Aussage bezüglich der gezahlten Provision und des Zillmer-Verfahrens sei erwähnt, dass der Versicherungsvermittler für die ihm ausgezahlte Provision gegenüber dem Konzern in der sog. Stornohaftung steht. Dieses bedeutet, dass seitens des Versicherungsunternehmens - je nach vereinbartem Vertrag - ein Zeitraum festgelegt wird, in welchem der Vertreter für den vermittelten Vertrag haftet und die Provision in Gänze oder teilweise an den Konzern zurück erstatten muss, sollte der Vertrag vorzeitig seitens des Versicherungsnehmers gekündigt werden. Diese Haftung soll gewährleisten, dass die Verträge auf Dauer abgeschlossen werden und dass der Vermittler die Kundenbeziehung pflegt.

bekannte Arten von Versicherung


siehe auch: Abonnentenversicherung