Sparkasse

öffentlich-rechtliche Universalbank in kommunaler Trägerschaft
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Deutschland

In Deutschland sind Sparkassen Kreditinstitute nach § 1 KWG, die aufgrund der Sparkassengesetze der Bundesländer und der dazu für jede einzelne Sparkasse erlassenen Satzung Bankgeschäfte betreiben.

Die Sparkassen betreiben als Universalkreditinstitute alle üblichen Bankgeschäfte mit privaten Haushalten, Unternehmen, Kommunen und institutionellen Kunden. Sie unterliegen dem Regionalprinzip. Danach umfasst das Geschäftsgebiet einer Sparkasse im allgemeinen das Gebiet des jeweiligen kommunalen Gewährträgers (z.B. Stadt, Landkreis, kommunaler Zweckverband).


Die ersten deutschen Sparkassen wurden ursprünglich durch private Initiativen gegründet, um ärmeren Bevölkerungsschichten die Möglichkeit zu eröffnen, eine langfristige, sichere und verzinsliche Rücklage für die Bewältigung der Widrigkeiten des Lebens (Krankheit, Alter etc.) zu bilden.


Das heutige Geschäftsmodell der Sparkassen sieht vor, die jeweilige Region mit Finanzdienstleistungen zu versorgen: Zahlungsverkehr, Sparen, Kredite und Wertpapiergeschäfte. Zusätzlich werden von den sogenannten Verbundpartnern folgende Finanzdienstleistungen angeboten:

Insbesondere sehen sich Sparkassen als "Partner des Mittelstandes". Damit ist die Kreditfinanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen gemeint. Im Zusammenhang mit "Basel II" war in den letzten Jahren zu beobachten, dass die Großbanken dieses Geschäftsfeld wegen des nicht optimalen Chancen/Risiko-Verhältnisses, zurückhaltend bearbeitet haben.

Insgesamt gesehen ist die Sparkassen-Finanzgruppe in vielen Geschäftsfeldern der Finanzdienstleistungsbranche Marktführer in Deutschland.

Die erste Sparkasse entstand 1749 in Salem. Weitere 1778 in Hamburg, 1786 in Oldenburg und 1796 in Kiel. Die Anzahl der Sparkassen stieg von da an rapide an (1836: 300 Sparkassen, 1860: ca. 1.200, 1913: ca. 3.100 Sparkassen). Die meisten davon entstanden als kommunale Institute, als erste beispielsweise die Sparkasse Göttingen (1801). In den 1920er Jahren erlebten die Sparkassen eine starke Modernisierungsphase, unter anderem weil sie den bargeldlosen Zahlungsverkehr aufnahmen (siehe Sparkassenreformer Johann Christian Eberle), ab 1918 ins Bauspargeschäft einstiegen und Versicherungen anboten. Weitere Meilensteine waren z. B. die Aufnahme des Konsumentenkredites mit seinen Vorformen ab 1952 sowie die zunehmende Automation des Zahlungsverkehrs ab den frühen 1970er Jahren.

Ab Mitte der 1990er Jahre begann eine erste Konsolidierung im Sparkassensektor. Durch betriebswirtschaftlich bedingte Fusionen nahm die Zahl der Sparkassen bis zum Ende des Jahres 2003 auf rund 490 ab (2002: 519). Dieser Trend wird sich voraussichtlich auch in der Zukunft fortsetzen, wenn unter den veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen (Wegfall der Gewährträgerhaftung, "Basel II") Sparkassen unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität nicht sinnvoll weiterbetrieben werden können. Jedoch ist es den Mitbewerbern nach aktueller Rechtslage nicht möglich, eine Sparkasse zu übernehmen beziehungsweise ist den Gewährträgern einer Sparkasse (eine Stadt, ein Landkreis etc.) untersagt, eine Sparkasse zu veräußern. Ein darauf abzielender Versuch der Hansestadt Stralsund scheiterte 2004 dadurch, dass die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns kurzfristig ein Gesetz verabschiedete, welches den Verkauf aller Vermögensgegenstände einer Sparkasse an einen neuen Eigentümer verbietet und einer Fusion (ggf. Zwangsfusion) mit einer anderen Sparkasse den Vorrang einräumt.

Die deutschen Sparkassen publizieren seit 1974 für junge Sparkassenkunden (Kinder und Teenager) das kostenlose Sparkassen-Comic KNAX. Träger dieser Publikation ist der Deutsche Sparkassen Verlag.

öffentliche-rechtliche Sparkassen und Ausnahmen

Eine Sparkasse ist meist eine Anstalt öffentlichen Rechts. Ihre Rechtsgrundlage basiert auf dem jeweiligen Sparkassengesetz der Bundesländer. In der Regel legen die Sparkassenverordnungen der Länder fest, dass die Sparkassen für jedermann ein Sparkonto zu führen haben (Kontrahierungszwang). Zum Teil haben sich Sparkassen auch selbst verpflichtet, für jedermann ein Girokonto zu eröffnen oder zu führen, soweit dies für die Sparkasse keine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Danach ist eine Sparkasse eine Einrichtung einer kommunalen Verwaltung oder eines Zweckverbandes von kommunalen Verwaltungen. Dementsprechend gibt es Stadtsparkassen, Kreissparkassen etc. Diese kommunalen Einrichtungen, Städte oder Kreise sind die Gewährträger. Sparkasse ist ein rechtlich geschützer Name, das heißt, nicht jedes Kreditinstitut darf sich als Sparkasse bezeichnen. Von dem öffentlich-rechtlichen Status der Sparkassen gibt es einige wenige Ausnahmen. So ist z.B. die Hamburger Sparkasse seit dem Jahr 2003 eine Aktiengesellschaft, deren Aktien zu 100 % in der HASPA-Finanzholding - einer Gesellschaft nach alten Hamburger Recht - gehalten werden. Hinzu kommen noch sechs weitere so genannte Freie Sparkassen: Die Sparkasse Bremen, Bordesholmer Sparkasse, Frankfurter Sparkasse von 1822, Spar- und Leihkasse zu Bredstedt, Sparkasse zu Lübeck AG und die Sparkasse Mittelholstein AG.

Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

Mit diesem Stichwort ergibt sich eine Besonderheit der öffentlich-rechtlichen Sparkassen: Die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung.

Die Anstaltslast bezeichnet die Verantwortung der öffentlichen Hand für ihre Unternehmen. Sie ist die Verpflichtung des Trägers, das jeweilige öffentlich-rechtliche Unternehmen, die Anstalt, mit den zur Aufgabenerfüllung nötigen finanziellen Mitteln auszustatten. Träger der Anstaltslast bei den Sparkassen sind einzelne oder eine Mehrzahl von Kommunen.

Die Gewährträgerhaftung kommt in dem Fall zum Tragen, wenn die Schulden einer öffentlich-rechtlichen Anstalt – hier also einer Sparkasse – größer sind als ihr Vermögen. In diesem Ausnahmefall hat jeder Gläubiger einen Anspruch auf Erfüllung seiner Forderung gegen die öffentlich-rechtliche Anstalt durch den jeweiligen Anstaltsträger. Veranschaulicht bedeutet dies, dass im Falle der Überschuldung ("Pleite") einer Sparkasse der Gewährträger (also die öffentliche Hand und damit letztlich der Steuerzahler) für die Verbindlichkeiten der Sparkasse (z. B. Sparguthaben) haftet. Im Zuge einer Auseinandersetzung zwischen der privaten Bankenwirtschaft und dem öffentlich-rechtlichen Sektor Ende der 1990er, Anfang der 2000er Jahre sind diese Rechtsinstitute durch EU-Beschluss maßgeblich verändert worden. Die Gewährträgerhaftung für öffentlich-rechtliche Banken wurde abgeschafft und die Anstaltslast ersetzt, weil sie einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern darstellen.

Zum 19. Juli fällt die Gewährträgerhaftung für deutsche Sparkasen weg und wird durch ein modifiziertes System ersetzt. Der Gewährträger ist somit nicht mehr verfplichtet, den Betrieb der Sparkasse unbegrenzt zu garantieren, er kann vielmehr frei bestimmen, inwiewiet der Geschäftsbetrieb in Notsituationen aufrecht erhalten wird.

Die Sicherung aller Sparkassen erfolgt künftig ausschließlich durch das bereits bestehendene Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe. Dies setzt sich aus den regionalen Sparkassenstützungsfonds, der Sicherungsreserve der Landesbanken sowie dem Sicherungsfonds der Landesbausparkassen zusammen. Das Sicherungssystem der Sparkassen-Finanzgruppe ist in einem Haftungsverbund zusammengeschlossen, so dass in einem Krisenfall das Gesamtvolumen aller Fonds für institutssichernde Maßnahmen zur Verfügung steht. Dieses Haftungsvolumen wurde in Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuregelungen nochmals deutlich erhöht. Der Haftungsverbund schützt die angeschlossenen Institute und gewährleistet ihre Liquidität und Solvenz. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die angeschlossenen Institute ihre Verbindlichkeiten jederzeit vollständig erfüllen können. Die Ansprüche eines jeden Kunden z.B. aus Spar-, Termin- oder Sichteinlagen können bei Fälligkeit in voller Höhe erfüllt werden.

Siehe auch