Recht

Gesamtheit genereller Verhaltensregeln, die von der Gemeinschaft gewährleistet werden
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Rechte sollen nach allgemeiner Auffassung eine verbindliche Ordnung ergeben, die das menschliche Zusammenleben regelt. Der Begriff Recht läßt sich dabei zunächst in zwei grundsätzliche Kategorien unterteilen:

Es gibt eine rein logische wertfreie Betrachtung von Recht, die von sich aus Gültigkeit besitzt, weil sie apriorische Wirkung hat. Recht dieser Kategorie ist grundsätzlich widerspruchsfrei und somit die edelste Form, wie Recht zu beschreiben ist.

Die zweite Kategorie von Recht ist in irgend einer Form wertend oder verwendet zumindest Axiome. Es ist ein grundsätzlich moralischer Ansatz und spiegelt die Wünsche einer Wertegesellschaft wieder, die durch Tradition oder staatliche Entscheidung zustande kommen. Dieses Recht ist im Einzelfall nicht immer widerspruchsfrei. D.h. man kann überhaupt geteilter Meinung sein, ob dies Recht ist. Umgangssprachlich oder populärwissenschaftlich wird dieser Aspekt aber nicht in Frage gestellt. Dies hat breite Gebiete der sogenannten Rechtsphilosophie und Rechtswissenschaften komplex und schwer vergleichbar werden lassen.


Schwierigkeit einer Definition

Das Recht der zweiten Kategorie kann von zwei grundsätzlich verschiedenen Ansätzen ausgehen:

  • einem formalen Rechtsverständnis, das auf Entstehung und Wirkungsweise abstellt, oder
  • einem mehr inhaltlichen Verständnis, das sich damit befasst, welche Bewertungen dem Recht zugrunde liegen, ob es einen gerechten Interessenausgleich findet und bestimmten Werten (Vernunft, Gerechtigkeit, Rechtssicherheit) entspricht oder entsprechen muss.

Begriff

Im formalen Sinn bezeichnet der Begriff Recht

  • Regeln für das Verhalten einzelner Menschen oder menschlicher Gemeinschaften, die dazu dienen, deren Zusammenleben zu ordnen und Konflikte zu lösen, und deren Einhaltung notfalls durch organisierten Zwang durchgesetzt wird.

Ein mehr inhaltlich orientierter Definitionsversuch ist aus der Antike überliefert und stand am Beginn der Digesten:

  • Ius est ars boni et aequi. (Recht ist die Kunst des Guten und des Gerechten).

Grundlagen

Gesetz als Imperativ

Die Gesetze, derer sich das Recht bedient, unterscheiden sich von den Gesetzen der Naturwissenschaft (etwa dem physikalischen Gesetz der Schwerkraft). Diese beziehen sich auf beobachtete Vorgänge in der Natur, die mit Notwendigkeit ablaufen. Sie befassen sich mit dem Sein und beschreiben, was geschieht oder was ist. Gesetze auf rechtlichem Gebiet hingegen schreiben vor, was geschehen soll.

Rechtliche Regeln (Gesetze, Rechtsnormen) bestehen aus positiven oder negativen Befehlen oder Verboten (Imperativen, Sollensanordnungen), die ein Handeln ("Du sollst etwas tun") oder ein Unterlassen ("Du sollst etwas unterlassen oder dulden" oder "Du darfst etwas nicht tun") fordern.

Rechte und Pflichten

Aus einem Rechtsverhältnis folgen als Rechtsfolgen Rechte und Pflichten. Der Verkäufer hat ein Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen (Quid pro quo). Der Eigentümer eines Fahrrads hat das Recht dieses nach Belieben zu benutzen und kann verhindern, dass andere ihn bei dieser Nutzung stören.

Wesen des subjektiven Rechts

Der Begriff Recht wird in verschiedenem Sinne gebraucht: Er bezeichnet die Rechtsordnung oder einen bestimmten Ausschnitt davon (beispielsweise das deutsche Strafrecht). Er bezeichnet aber auch eine einzelnes Recht: das Eigentum an einem Gegenstand oder das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (auch Anspruch genannt). Die Rechtsordnung bezeichnet man auch als das objektive Recht, das den einzelnen Rechtssubjekten zustehende Recht auch als subjektives Recht.

Was macht aber das subjektive Recht aus? Was gewährt die Rechtsordnung, wenn sie bestimmt, dass jemandem ein subjektives Recht zusteht? Worin besteht die durch eine Rechtsnorm erteilte Berechtigung? Lässt sich ein Substrat erkennen, aus dem ein solches subjektives Recht besteht?

Eine Berechtigung kann lediglich in einer Erlaubnis, in der Aufhebung eines sonst bestehenden Verbots bestehen: Das Tragen von Schusswaffen ist in Deutschland generell verboten. Mit Erteilung eines Waffenscheins wird dieses Verbot im Einzelfall aufgehoben. Die Abwesenheit oder Aufhebung eines Verbots hat aber keine eigene Rechtsqualität.

Anders verhält es sich anscheinend mit dem Eigentumsrecht. Im Gesetz heißt es: Der Eigentümer darf mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Nach-Belieben-Verfahren-Dürfen kann man noch als Abwesenheit von Verboten verstehen. Verleiht das Eigentum aber nicht eine Rechtsmacht Dritten gegenüber? Stellt es nicht etwas Positives dar?

Recht und Pflicht korrespondieren zumeist: Der Verkäufer hat das Recht auf den Kaufpreis, der Käufer ist verpflichtet, diesen zu zahlen. Man kann daher vereinfachend sagen, dass die Pflicht das Wesentliche an der Beziehung ist. Das Recht stellt nur denselben Sachverhalt, von einem anderen Standpunkt aus betrachtet, dar. Wesentlich ist der Gesetzesbefehl "Der Käufer soll zahlen", dem Verkäufer kommen nur die Auswirkungen dieser Regelung zugute.

Dieses Verständnis gilt nicht nur für schuldrechtliche Ansprüche, es lässt sich auch auf das Eigentum anwenden: Kann der Eigentümer nach dem Gesetz andere von jeder Einwirkung ausschließen, so liegt darin die Verpflichtung der anderen. Wesentliche Rechtswirkungen, die sich aus dem Eigentum ergeben, kann das Recht nur dadurch gewähren, dass es jedermann verbietet, den Eigentümer in der Nutzung seines Eigentums zu stören, dass dem unberechtigten Besitzer geboten wird, die Sache an den Eigentümer herauszugeben und dass den Gerichten geboten wird, dem Eigentümer bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich zu sein. Auch subjektive Rechte werden also durch sinnvolle Zusammenfassung verschiedener Gesetzesbefehle gewährt.

Letztlich kann man alle rechtlichen Anordnungen auf Befehle, auf Sollensanordnungen zurückführen. Das "Sollen" ist eine Grundkategorie unseres Denkens, Überlegungen zum Wesen des Sollens sind philosophischer Natur. Die Sollensanordnung besteht auf einem Willensdiktat des Gesetzgebers.

Recht als Wertordnung

Dabei handelt es sich nicht um einen ungebundenen Willen, um Willkür. Dem Gesetzesbefehl liegen Wertungen, jeder Rechtsordnung eine bestimmte Wertordnung zugrunde. Das Recht dient immer der Verwirklichung von Wertvorstellungen. Die Annahme solcher Werte kann verschiedentlich begründet werden, etwa mit (religiösem) Glauben, mit ethischen Maßstäben oder einem mehr oder weniger intensiven Konsens der Rechtsgemeinschaft. Mit der Frage der inneren Rechtfertigung der gesetzlichen Gebote und Verbote befasst sich die Rechtsphilosophie. Die Frage, auf welchen Grundwerten eine Rechtsordnung basiert, betrifft das Problem, an welchem Maßstab sie sich messen lassen muss und auf welcher Grundlage sie verankert ist. Daran schließt sich auch unmittelbar die bedeutende Frage an, welchen Inhalt Recht haben kann. Auch bei der Frage der praktischen Gestaltung einer Rechtsordnung spielt die Frage, wie Werte Einfluss auf Gesetz und Recht nehmen, eine wesentliche Rolle. Das Bundesverfassungsgericht postulierte in seinem Lüth-Urteil den Grundsatz, dass durch die Grundrechte des Grundgesetzes eine objektive Wertordnung für das gesamte Recht geschaffen wurde und begründete damit die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten unter den Bürgern.

Aufbau der Rechtsnormen

Normbefehle (Rechtsnormen) werden im Voraus, vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendung formuliert. Es muss daher zugleich geregelt werden, für welchen Fall sie gelten. So entsteht der Aufbau einer Rechtsnorm: "Wenn die Voraussetzungen A, B und C erfüllt sind, dann soll die Rechtsfolge R eintreten". Die Gesamtheit der erforderlichen Voraussetzungen nennt man Tatbestand. Normen bestehen somit aus Tatbestand und Rechtsfolge.

Rechtsfolge ist das Entstehen von Rechten und Pflichten. Es gibt auch Normen, die als negative Rechtsfolge anordnen, dass Rechte und Pflichten gerade nicht entstehen (zum Beispiel: Wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ist ein Rechtsgeschäft nichtig).


Recht und Moral

Es gibt neben dem Recht auch andere Verhaltensnormen für menschliche Gemeinschaften, zum Beispiel Sitten und Gebräuche. Recht und Moral (Sittlichkeit) decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Das Recht unterscheidet sich von diesen auch durch die Art, wie es unbedingte Geltung fordert und in einem normierten Verfahren durch von der Gemeinschaft autorisierte Organe (Gerichtsbarkeit, Sicherheitsbehörden) zwangsweise durchgesetzt wird. Moralisches Verhalten ist in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird. Teilweise nimmt das Recht jedoch Bezug auf Sitten und Gebräuche der Gesellschaft oder eines bestimmten Verkehrskreises, wie etwa in § 346 des Handelsgesetzbuches (HGB), wo unter Kaufleuten "auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen" ist.

Teilbedeutungen

Recht lässt sich unter verschiedenen Aspekten betrachten.

Geltungsbereich

Nach dem Geltungsbereich unterscheidet man nationales (innerstaatliches) Recht, das innerhalb jedes einzelnen Staates gilt, Gemeinschaftsrecht einer Staatengemeinschaft und internationales Recht, das Völkerrecht.

Nationales Recht

Das nationale Recht lässt sich nach dem Rechtsetzungsorgan noch weiter untergliedern. In einem Bundesstaat wie Deutschland gibt es Bundesrecht und Landesrecht.

Unterhalb der staatlichen Ebene gibt es öffentlichrechtliche Gebietskörperschaften (Gemeinden, Landkreise) und berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts (Beispiel: Rechtsanwaltskammer), die für ihren Bereich ebenfalls Recht setzen können.

Völkerrecht

Das Völkerrecht wirkt über das Gebiet eines Staates hinaus. Es besteht aus Normen, die Rechte und Pflichten von Völkerrechtssubjekten regeln. Dabei handelt es sich in erster Linie um Staaten, aber auch um internationale Organisationen wie zum Beispiel die Vereinten Nationen. Völkerrecht entsteht durch Staatsverträge zwischen zwei oder mehreren Staaten oder durch Gewohnheit. Ferner gibt es allgemeine Grundsätze des Völkerrechts.

Gemeinschaftsrecht

Ein Recht eigener Art stellt das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union dar.

Öffentliches Recht und Privatrecht

Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich eingeteilt in öffentliches Recht und Privatrecht. Das öffentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.

Öffentliches Recht

Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger oder Staaten zueinander. In diesem Sinne gehört zum öffentlichen Recht insbesondere das Staatsrecht, das Völkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also insbesondere auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, sowie das gesamte Verwaltungsrecht mit beispielsweise dem Steuerrecht, dem Sozialversicherungsrecht, dem Polizei- und Ordnungsrecht. Im Unterschied zum Privatrecht ist im öffentlichen Recht der Einzelne als rechtlich untergeordnet definiert, also Untertan, während im Privatrecht zwischen den Einzelnen Gleichberechtigung herrscht.

Privatrecht

Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört insbesondere das bürgerliche Recht (Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht), geregelt vornehmlich im BGB, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht.

Objektives Recht und subjektives Recht

Objektives Recht

Als objektives Recht, umfasst der Begriff „Recht“ die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist.

Diese Regeln können ausdrücklich gesetzt sein - man spricht dann von Rechtsnormen und dabei wörtlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von "Gesetzen". Oder diese Regeln können sich in langjähriger Übung herausgebildet haben - als Gewohnheitsrecht. Auch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze (Richterrecht) gehören zum objektiven Recht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken, die häufig nicht im einzelnen kodifiziert sind, jedoch zur Auslegung von Lücken als grundlegende Maßstäbe herangezogen werden (beispielsweise der Grundsatz von "Treu und Glauben" der allerdings für das Vertragsrecht in § 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat).

Subjektives Recht

Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.

Absolute Rechte und relative Rechte

Die subjektiven Rechte kann man einteilen in absolute und relative Rechte

Absolutes Recht

Absolute Rechte nennt man Rechte, die absolut gelten (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum, das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Das Eigentum an einer Sache gibt dem Eigentümer die Befugnis, nach Belieben mit der Sache zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Man spricht deshalb auch von einem "Herrschaftsrecht", einem "dinglichen Recht" oder einem Recht "an einer Sache". Neben dem Eigentum als grundsätzlich umfassendem Herrschaftsrecht gibt es beschränkte dingliche Rechte, die den Gebrauch nur in bestimmten Beziehungen gestatten, wie den Nießbrauch. Auch das ist ein absolutes Recht.

Relatives Recht

Relative Rechte sind Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist von zentraler Bedeutung der Anspruch, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, beispielsweise beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (vergleiche § 433 BGB), aber auch viele andere, beispielsweise der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer (vergleiche § 823 BGB).

Eine besondere Art von subjektiven Rechten sind Gestaltungsrechte, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.

Formelles Recht und materielles Recht

Materielles Recht

Die Rechtsnormen, die Rechte und Pflichten regeln, bezeichnet man als materielles Recht, beispielsweise die Regelungen des Strafgesetzbuches, wann ein Mord vorliegt und wie er zu bestrafen ist (vergleiche § 211 StGB), oder die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, dass bei einer Pflichtverletzung in einem Vertragsverhältnis der Gläubiger Schadensersatz verlangen kann (vergleiche § 280 BGB).

Formelles Recht

Diejenigen Regelungen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen als formelles Recht bezeichnet, also insbesondere die Prozessordnungen der einzelnen Gerichtszweige wie die Strafprozessordnung für das Strafrecht, die Zivilprozessordnung oder die Verwaltungsgerichtsordnung. Formelles Recht sind auch die Regelungen über das Verfahren, in dem im öffentlichen Recht Verwaltungsakte erlassen werden wie das Verwaltungsverfahrensgesetz.

Rechtsquellen

Den Begriff "Rechtsquelle" kann man in einem weiten und einem engen Sinn verstehen. In einem weiten Sinn betrifft er alle Faktoren, die prägend auf das objektive Recht wirken. Diesem Begriff nach fallen unter anderem auch etwa die rechtswissenschaftliche Lehre, die Praxis der Verwaltung und das Rechtsempfinden der Bürger und Rechtsanwender darunter. Dem engeren Begriff nach ist all das Rechsquelle, was für den Rechtsanwender verbindliche Rechtssätze, in Deutschland dem Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz entsprechend, erzeugt. Die Frage nach den Rechtsquellen ist besonders vor dem Hintergrund des Gewaltenteilungsprinzips relevant, denn danach entscheidet sich, wer verbindliche Rechtssätze schaffen darf. Besonders wichtig ist als Rechtsquelle daher das geschriebene, in einem verfassungskonformen Verfahren geschaffene Recht, neben der Verfassung selbst. Daneben gibt es als Rechtsquelle auch das Gewohnheitsrecht, welches insbesondere im Bereich des Völkerrechts noch eine große Rolle spielt. Nach nicht ganz unbestrittener Meinung ist auch das sogenannte "Richterrecht" als Rechtsquelle anzuerkennen.

Unter die genannten Kategorien fallen im Einzelnen die folgenden Quellen:

Völkerrecht

Die Rechtsquellen des Völkerrechts sind in Artikel 38 Abs. 1 des IGH-Statuts aufgezählt. Dieser Artikel legt fest, welche Quellen der Internationale Gerichtshof (IGH) seinen Entscheidungen zu Grunde zu legen hat. Dies sind im Einzelnen:

Europäisches Gemeinschaftsrecht

  • Primäres Gemeinschaftsrecht (Verträge: EU-Vertrag, EG-Vertrag, Euratom-Vertrag und dazugehörige Protokolle)
  • Sekundäres Gemeinschaftsrecht (siehe Artikel 249 EG-Vertrag)
    • Verordnung
    • Richtlinie (richtet sich an die Staaten, wirkt nur ausnahmsweise unmittelbar für den Einzelnen)
    • Entscheidungen
    • Empfehlungen
    • Stellungnahmen
  • Rechtsprechung des EuGH und des Gerichts erster Instanz (EuG)

Innerstaatliches Recht

  • Verfassung
  • Parlamentsgesetz (Gesetz im formellen Sinn)
  • Rechtsverordnung
  • Satzung
  • Richterrecht, wobei streitig ist, ob es sich hierbei um eine Rechtsquelle handelt.
  • Gewohnheitsrecht
  • Verwaltungsrichtlinie, Verwaltungsvorschrift. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsquelle im eigentlichen Sinn, sondern um eine behördeninterne Bindung von Verwaltungsermessen.

Neben dem von öffentlichrechtlichen Rechtsetzungsorganen gesetzten Recht sind Rechtsquellen für einzelne Rechte und Pflichten auch:

Einzelne Rechtsgebiete

Die nachstehende Kurzübersicht über die Rechtslage in Deutschland beschränkt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit auf einige wichtige Rechtsgebiete. Strafrecht und Prozessrecht sind zutreffend beim öffentlichen Recht eingeordnet.

Ausführlicher siehe unter Systematische Struktur Deutsches Recht.


Domainrecht, Haftung für Links, Recht bei Onlineauktionen, Recht des E-Commerce, Urheberrecht

Steuerrecht

Zitat

  • Die ursprüngliche Quelle des gegenwärtigen Rechtsbegriffs war die Disziplin der römischen Soldaten und die besondere Art ihrer kriegerischen Gemeinschaft. - Max Weber (Wirtschaft und Gesellschaft)
  • Herrschendes Recht ist stets das Recht der herrschenden Klasse! - Karl Marx

Weiterführende Stichworte



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