Schülerzeitung
Eine Schülerzeitung ist eine Zeitung, die von Schülern erstellt wird. Zielgruppe sind meist Schüler, auch ehemalige Schüler, Lehrer und manchmal Eltern. In der Schülerzeitung können Schüler im Sinne des Grundgesetzes ihre Meinung frei äußern. "Es handelt sich im Allgemeinen um ein Informations- und Diskussionsbatt", wie die Definition in Deutschland lautet.
Geschichte
Schülerzeitungen gab es vereinzelt schon im 19. Jahrhundert.
Nach dem ersten Weltkrieg und insbesondere nach 1945 haben sich Schülerzeitungen vor allem an Gymnasien etabliert. Seit den 90er Jahren entwickeln sie sich auch zunehmend an Realschulen und Grundschulen.
Eine der ersten deutschen Schülerzeitungen nach dem Ende des 2. Weltkriegs, wenn nicht sogar die erste, war „Der Punkt“, der Gaußschule in Braunschweig. Die Nummer 1 der Zeitung erschien im September 1948. Leiter der Schülerredaktion war über mehrere Ausgaben Günter Gaus (* 23. November 1929, † 14. Mai 2004).
Rechtslage in Deutschland
Da in der Bundesrepublik Deutschland alles, was mit der Schule zu tun hat, Sache der Bundesländer ist, ist die Rechtslage bezüglich Schülerzeitungen in allen Bundesländern anders.
Zu beachten ist auch der rechtliche Unterschied zwischen Schülerzeitung und Schulzeitung. Bei einer Schulzeitung ist die Schule (vertreten durch den Schulleiter) der Herausgeber.
Bei Schülerzeitungen gibt es zumeist keine rechtliche Handhabe, mit der ein Erscheinen verhindert werden kann. Insbesondere kann aber der Verkauf auf dem Schulgelände untersagt werden, wenn der Schulfrieden durch Erscheinen gestört werden kann, was in der Realität dazu führt, daß die Schülerzeitungen nach Schulschluß vor den Schultoren verkauft wird - ohne daß die Schulleitung eine rechtliche Handhabe dagegen hat.
Bayern
In Bayern wird die Schülerzeitung vom Direktor herausgegeben, der für die Zeitung verantwortlich ist. Die Schülerzeitung ist Teil der Schülermitverantwortung (SMV). Die Redaktion wählt im Allgemeinen zwei Sprecher und eine beratende Lehrkraft.
Bayern ist das einzige Bundesland, in dem der Direktor die Herausgabe der Zeitung verhindern kann, wenn die Zeitung "gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder sonstige Rechtsvorschriften verstößt oder das Recht der persönlichen Ehre verletzt" (BayEUG, Art 63, Abs. 3). Der Schulleiter muss seine Entscheidung begründen. Die Redaktion kann dann vor dem Schulforum Einspruch gegen diese Entscheidung einlegen. Im Schulforum hat der Direktor kein Stimmrecht.
Ab dem Frühjahr 2005 sollen Bayerns Schülerzeitungen erstmalig Pressefreiheit genießen. Siehe dazu den Wikinews-Artikel Neusässer Schüler erwirkt Pressefreiheit für Bayerns Schülerzeitungen.
Rechtslage in Österreich
Das österreichische Gesetz erklärt eine Schülerzeitung folgendermaßen: "SchülerInnenzeitungen sind periodische Druckwerke, die von SchülerInnen einer oder mehrerer Schulen für SchülerInnen dieser Schule gestaltet und herausgegeben werden. SchülerInnenzeitungen dienen dem Gedankenaustausch und der Auseinandersetzung mit schulischen, wissenschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und allgemein-kulturellen Problemen. Als Mittel der Meinungsbildung und Information sind sie ebenso Träger der Pressefreiheit wie Betriebszeitungen, Kundenzeitungen, Tageszeitungen oder andere Druckwerke."
In Österreich sind Schülerzeitungen von der Pflicht ein Impressum zu haben entbunden, sofern diese ausschließlich von Schülern geschrieben wird. Schreibt der Direktor, oder ein Lehrer einen Text, so muss auch ein Impressum in der Zeitung enthalten sein.
Übersteigt der Jahresumsatz 21.800 Euro nicht, so wird von der Republik die Umsatzsteuer nicht eingehoben. Nimmt man mehr ein, muss man eine Steuervoranmeldung einreichen.
Die österreichischen Schülerzeiungs-Redakteure sind verpflichtet ihre Artikel nach bestem Wissen und Gewissen zu verfassen, sodass es nicht zu einer "üblen Nachrede" gegen eine Person oder Institution kommt. Der Verfasser hat die alleinige Verantwortung für seinen Text.
Im Gegensatz zu den Schülerzeitungen in Deutschland gibt es in der Alpenrepublik kein Recht, dass es möglich macht, dass Lehrer oder Direktoren an einer Schülerzeitung mitmachen dürfen. Wenn dem so ist, geschieht das nur mit ausdrücklicher Einverstädnis der Redaktion.
Der Direktor hat in allen 9 Bundesländer nur eingeschränkt das Recht die Schülerzeitung verbieten zu lassen. Die Schülerzeitung muss dem Bildungsauftrag der Schule gerecht werden. Außerdem muss beachtet werden, dass die Redaktion die Zeitung "nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen" (§ 2 des SchOG) auslegen muss. Die Schüler müssen zusätzlich zu "gesunden, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der Republik Österreich" (ebenfalls § 2 SchOG) herangebildet werden. Ist dem nicht so, kann der Direkor die Verbreitung der Zeitung in der Schule verbieten. Trotzem dürfen die Kolporteure die Zeitung dann vor der Schule verteilen. Hier herrscht vollkommene Verbreitungs-und Verkaufsfreiheit an alle SchülerInnen ab 14 (wenn Geld verlangt wird). Sehr wohl ist dem Direktor in jedem Fall aber ein Exemplar der Zeitung zu geben.
Hallo
Siehe auch
Schülermitverantwortung, Schule, Jugendpresse, Abiturzeitung, Maturazeitung