Zug um Zug (Recht)

Begriff aus dem Schuldrecht, der eine Leistung bezeichnet, die von einer Leistung des anderen abhängt
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Im deutschen Recht werden Verträge meist Zug-um-Zug abgewickelt (ergibt sich aus § 320 BGB). Das heißt, erst muss eine Vertragspartei eine Leistung vollbringen (z.B. Zahlung), dann die andere (z.B. Lieferung). Es gibt auch einseitige (verpflichtende) Verträge (z.B. Schenkungsversprechen); dort gilt Zug-um-Zug logischerweise nicht.

BGB § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags

(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.


Zug-um-Zug-Erfüllung

Zug-um-Zug-Verurteilung

Zug-um-Zug-Leistung

Bei einer Zug-um-Zug-Leistung sind Vertragsparteien eines Schuldverhältnisses jeweils nur dann zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn auch die Gegenseite ihre Leistung anbietet. Die Zug-um-Zug-Leistung gibt es bei gegenseitiger Vertragen, im Rahmen eines Zurückbehaltungsrechts und beim Rücktritt. Eine Erfüllung Zug-um-Zug ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine der Vertragsparteien nach den getroffenen Vereinbarungen vorleistungspflichtig ist.