Völkergewohnheitsrecht entsteht durch Staatenpraxis (extensive, dauernde, gleichförmige Übung) und opinio iuris (Rechtsüberzeugung). Bei der Entstehung von Völkergewohnheitsrecht kann ein Staat zwar nicht die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht verhindern, wohl aber die Geltung. Dadurch, dass ein Staat sich von Anfang an dagegen widersetzt, hat das entstandene VGR keine Geltung für ihn = persistent objector;