Huckepackverfahren

Verfahren zur Umgehung einer Sperrklausel
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Das so genannte Huckepackverfahren ist eine Taktik einer Kleinpartei in Kooperation mit einer größeren Partei eine Sperrklausel zu umgehen. In der Bundesrepublik Deutschland wäre so trotz der Fünf-Prozent-Hürde ein Einzug in ein Parlament durch Ausnutzung des personalisierten Verhältniswahlrechts möglich.

Die Grundmandatsklausel ist in § 6 VI 1, Alt. 2 BWahlG normiert. Danach kann eine Partei, die an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist, trotzdem entsprechend ihres Zweitstimmenergebnisses Abgeordnete in den Bundestag schicken, falls sie in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat gewinnen konnte. Großen Parteien ist es somit möglich, in einigen Wahlkreisen auf ihre Direktkandidaten zu verzichten und eine Wahlempfehlung zugunsten einer kleinen Partei, die die Fünf-Prozent-Hürde nicht erreichen kann, abzugeben. Wenn dies in mindestens drei Wahlkreisen gelingt, zieht die kleine Partei in den Bundestag ein, ihre Zweitstimmen gehen also nicht „verloren“.

Geschichte

Das Huckepackverfahren, das auf den ersten Blick rein theoretischer Natur erscheint, spielte in der BRD bei Bundestagswahlen in den Jahren 1953 und 1957 eine Rolle. So gelang es der CDU in den Jahren 1953 und 1957, die „kleine“ DP in den Bundestag einziehen zu lassen. Der SPD gelang dies 1957 mit der Föderalistischen Union nicht.

Nach der Gründung der Linkspartei prüfte der Bundeswahlleiter vor der Bundestagswahl 2005, ob es sich bei dem Zusammenschluss von PDS und WASG in Wahrheit um eine verstecktes Huckepack-Verfahren handelte.[1]

Einzelnachweise

  1. Sönke Petersen: Bundeswahlleiter Johann Hahlen. Manager im Auge des Wahlsturms, in: Blickpunkt Bundestag. Sonderausgabe Wahl 2005, S. 14.