Organspende

unentgeltliche Zurverfügungstellung menschlicher Organe für Transplantationen
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Organspende bezeichnet das zur Verfügung stellen von Organen zur Transplantation. Die Organspende findet in der Regel nach dem Tod statt; unter bestimmten Bedingungen ist auch eine sogenannte Lebendspende möglich.

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Organspendeausweis

Ohne Organspende gibt es in Deutschland keine Transplantation. Weltweit herrscht ein erheblicher Mangel an Spenderorganen, so dass sich lange Wartelisten gebildet haben. Die Angaben über die Wartezeiten für eine Spenderniere in Deutschland variieren; sie sind in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betragen heute (Anfang 2005) ca. 6-8 Jahre. Viele Patienten auf Herz-, Leber- und Lungenwartelisten versterben, weil nicht rechtzeitig ein Organ zu Verfügung steht. In der Regel stammen Organe für die Transplantation von hirntoten Patienten, d. h. Menschen, deren Kreislauffunktionen nach einer schweren Hirnschädigung noch mit Maschinen aufrecht erhalten werden, während das Gehirn bereits gestorben ist. Da ein solcher Zustand unumkehrbar und mit dem Tod des Individuums gleichzusetzen ist sowie zwangsläufig mit dem Abschalten der Maschinen im Herz-Kreislauf-Stillstand endet, können Organe zur Transplantation entnommen werden.

Derzeit können folgende Organe und Gewebe transplantiert werden:



Entwicklung der Warteliste für Nierentransplantationen und Transplantation von Organen toter und lebender Spender (Eurotransplant)
Organspenden in Deutschland
Organ 2002 2003 2004
Niere 1.865 2.081 1.974
Herz 347 339 355
Leber 610 700 779
Lunge 186 194 221
Bauchspeicheldrüse 154 176 174
Dünndarm 0 6 5

Rechtliche Situation

Voraussetzungen für die Verwendung der Organe eines Toten in Deutschland sind seine Zustimmung zu Lebezeiten und der sichere Todesnachweis.

Das Einverständnis kann z.B. durch einen Organspendeausweis erklärt werden. Im Jahr 2002 hatten sich etwa 17% der Organspender zu Lebzeiten für eine Spende ausgesprochen (Quelle: Deutsche Stiftung Organtransplantation). Einige Befürworter der Organspende und die Bundesärzteschaft sprechen sich für eine Änderung der gesetzlichen Regelung aus, um dem extremen Mangel an Spendern in Deutschland abzuhelfen. So sollen ihrer Meinung nach immer dann Organe entnommen werden können, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten nicht ausdrücklich widersprochen hat. Diese Widerspruchsregelung ist z.B. in Österreich gültig. In Deutschland hat sich nach ausführlicher Diskussion die erweiterte Zustimmungslösung etabliert, gesetzlich ausgestaltet im Organspendegesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1997. Demnach dürfen die Organe eines Toten nur entnommen werden, wenn entweder der Verstorbene sich zu Lebzeiten für eine Organspende ausgesprochen hat, oder die nächsten Angehörigen der Organentnahme zustimmen. Auch die Angehörigen sind dabei an den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen gebunden.

Der Tod kann sowohl durch sichere Todeszeichen als auch als sogenannter Hirntod festgestellt werden. Darunter versteht man den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms (§ 3, Abs. 2 TBG). Die Herz- und Kreislauffunktion wird nur noch über künstliche kontrollierte Beatmung aufrechterhalten. Die Todesfeststellung muss nach den aktuellen Richlinien der Bundesärztekammer getroffen werden, von mindestens zwei Ärzten, die selbst nicht an der Organtransplantation beteiligt sind. Die Organisation des Prozesses obliegt in Deutschland der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), für die Zusammenführung von Spender und Empfänger ist Eurotransplant zuständig (Benelux, Deutschland, Österreich, Slowenien).

Hirntodfeststellung

Ursachen für den irreversiblen Ausfall der Gehirnfunktionen sind z.B. schwere Kopfverletzungen, Hirnblutungen, Schlaganfall, akuter Hydrozephalus, maligne Hirntumoren, oder Schädigung des Gehirns durch Hypoxie, Kreislaufstillstand und Schock. Es muss sicher ausgeschlossen werden, dass nur scheinbar ein Hirntod vorliegt, z.B. durch Vergiftung, neuromuskuläre Blockaden, Unterkühlung, oder endokrines/metabolisches Koma.

Eine Organverwendung verbietet sich meistens, wenn der Spender an einer Blutvergiftung, metastasierendem Krebs, Drogenabhängigkeit oder Infektionen wie Hepatitis und HIV litt.

Ein Hirntod kann durch klinische Untersuchung festgestellt werden ( Koma + lichtstarre Pupillen + Fehlen aller Hirnstammreflexe + fehlende Reaktion auf Schmerz im Trigeminusbereich + Ausfall der Spontanatmung). Diese Beobachtungen müssen über mindestens 12 Stunden (bei primärem Hirnschaden) bzw. mindestens 72 Stunden bei sekundären Hirnschäden wiederholt nachgewiesen werden. Alternativ sind auch technische Untersuchungen zur Absicherung möglich und üblich: entweder ein Null-Linien-EEG über mindestens 30 Minuten, oder beidseits erloschene evozierte Potentiale, oder der Nachweis der fehlenden Hirndurchblutung mittels Dopplersonographie oder intracranieller Angiographie.

Die Feststellung des Hirntods erfolgt durch mindestens zwei unabhängige Ärzte, die über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Neurologie verfügen und nicht dem Transplantationsteam angehören.

Regelungen im übrigen Europa

(Widerspruchslösung = Verstorbener muss zu Lebzeiten ausdrücklich widersprechen; Zustimmungslösung = V. muss zu Lebzeiten ausdrücklich zustimmen; Erweiterte Zustimmungslösung = ersatzweise können Angehörige zustimmen; erweiterte Widerspruchslösung = auch Angehörige können widersprechen. Quelle: Deutsches Ärzteblatt, Stand 1997)

Die unterschiedliche Rechtslage kann als der Hauptgrund dafür angesehen werden, dass in Ländern wie Spanien (27 Spender pro Mio. Einwohner und Jahr) und Österreich (24 Spender) mehr Organe gespendet werden als in den Niederlanden (16 Spender) oder Deutschland (13 Spender). Das Schlusslicht in Europa bildet Griechenland (6 Spender/Mio und Jahr). (Quelle: Transplantationszentrum Tübingen)

Lebendspende

Das Spenden eines Organs, das sich nicht wieder bilden kann, zu Lebzeiten ist nur unter Verwandten ersten oder zweiten Grades, Ehepartnern, Verlobten oder Personen, die dem Spender in persönlicher Verbundenheit nahe stehen, möglich. Der Spender muss volljährig sein. Die Übertragung muss von der zuständigen Behörde (Landesgesundheitsministerien) genehmigt werden. Am häufigsten findet hier die Nierentransplantation statt, da dieses Organ im Körper paarweise vorhanden ist und somit der Spender seine Nierenfunktion nicht einbüßt.

Siehe auch

Transplantation, Blutspende

Literatur

  • Torsten Junge: Die Okkupation des Fleisches. Konstitutionen des Selbst im Zeitalter der Transplantationsmedizin.Gata-Verlag. Eidorf. ISBN: 3932174844

kritisch