Vermögensgegenstand
alle materiellen und immateriellen bilanzierungsfähigen Sachen und Rechte
Vermögensgegenstand ist ein vom HGB benutzter Begriff, der dort jedoch nicht definiert ist. Er ist daher mit Rückgriff auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zu ermitteln. Obwohl Einzelaspekte der Interpretation dieses Begriffs bis heute umstritten sind, so gibt es dahingehend Konsens, dass Vermögensgegenstände Güter sind, die
- [a] sowohl ein wirtschaftliches Nutzungspotential darstellen... Vermögenswerte Vorteile stellen dabei (1) Sachen und Rechte im Sinne des bürgerlichen Rechts (§§ 90, 90a BGB) sowie (2) Güter, die mit keinem Recht verbunden sind (z.B. ungeschützte Erfindungen, Know-How), dar. Die Güter im Sinne von (2) müssen jedoch gegen nicht bilanzierungsfähige Hoffnungswerte abgegrenzt werden. Siehe dazu [b].
- [b] als auch greifbar und verkehrsfähig sind... Greifbar ist ein Gut, das sich nicht so ins Allgemeine verflüchtigt, dass es nur als Steigerung des Goodwill des ganzen Unternehmens in Erscheinung tritt. Typisierend werden Sachen und Rechte als greifbar eingestuft. Ferner wird eine Übertragbarkeit gefordert, allerdings nicht im Sinne der Einzelveräußerbarkeit. Vielmehr ist es ausreichend, dass der Vermögensgegenstand zusammen mit dem Betrieb übertragbar ist.
- [c] und zudem selbständig bewertbar sind. Ein Vermögensgegenstand muss der Höhe nach isolierbar sein, also selbständig bewertbar. In einem strengeren Sine bedeutete das die exakte Bestimmung sowohl der Zugangs- wie auch Folgewerte. Nach einhelliger Meinung in der Literatur der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist eine griffweise Schätzung der Nutzungsdauer und der Folgewerte ausreichend.
Die Vermögensgegenstände umfassen damit im Wesentlichen das Anlage- und Umlaufvermögen auf der Aktivseite der Bilanz.