Territorialitätsprinzip

Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 12. Juni 2005 um 19:17 Uhr durch Lakesideboy (Diskussion | Beiträge) (Artikel erstellt, bitte weiterbearbeiten!). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.

Das Territorialitätsprinzip betrifft eine Frage der Rechtsanwendung, beschäftigt sich also mit der Frage, welches Recht auf welche Personen wann und an welchem Ort anwendbar ist.

Dass ein Staat rechtlich auf seineeigenen Bürger einwirken und das gesellschaftliche und soziale Miteinander entsprechend rechtlich gestalten kann und muss, erscheint einleuchtend. Schon in früheren Zeiten galt in den meisten Kulturen ein Mitglied eines Stammes auch als dem Recht und den Sitten dieses Stammes unterworfen. Dieses sogenannte Personalitätsprinzip knüpft also an der Person an, wärend das Territorialitätsprinzip an ein Gebiet anknüpft, auf dem ein Recht Anwendung findet.

Probleme ergeben sich dann, wenn ein Staat auf Personen einwirken will, die nicht seine Bürger sind, sondern die Rechssubjekte eines anderen Staates sind.

Insbesondere im Strafrecht stellt sich bei Auslandsberührung immer die Frage nach dem anzuwendenden Recht. (Welches Recht gilt auf internationalen Gewässern, auf einem bestimmten Schiff, in einem Flugzeug, im Internet? Welches Recht gilt, wenn ein ausländischer Diplomat im Inland eine Straftat begeht?)

  • Im Strafrecht regelt es den Geltungsbereich des Strafrecht eines bestimmten Landes über die Taten auf seinem Territorium, idR. unabhängig davon, ob der Täter ein Bürger des Landes ist, oder nicht.

Den Gegensatz dazu bildet das sogenannte Personalitätsprinzip.

Siehe dazu auch auch:


Situation in der Bundesrepublik Deutschland

  • Strafrecht (§§ 3 ff StGB)
  • Zivilrecht