Todesstrafe

Tötung eines Menschen als gesetzlich vorgesehene Strafe für ein Verbrechen
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 20. Februar 2004 um 12:45 Uhr durch Nd (Diskussion | Beiträge) (erg). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.


Todesstrafe ist die durch das Gesetz legalisierte Tötung eines Menschen aufgrund eines durch ihn begangenen oder zu verantwortenden Vergehens. Sie wird durch die Hinrichtung vollstreckt.

Geschichte

Im Mittelalter war die Todesstrafe für viele Straftaten vorgesehen. Üblich war auch die öffentliche Hinrichtung zur moralischen Erbauung der Zuschauer. Oft ging der Hinrichtung auch Folter voraus. Während der Aufklärung gab es Bemühungen, die Todesstrafe humaner zu gestalten.

Deutschland

Obwohl die Todesstrafe in Deutschland (ehemalige BRD) mit Einführung des Grundgesetzes (Art. 102) im Jahre 1949 abgeschafft wurde, ist sie im Art. 21 der hessischen Landesverfassung von 1946 noch immer verankert. Da gemäß Art. 102 GG Bundesrecht aber über dem Landesrecht steht, kann sie nicht vollzogen werden. Artikel 47 der bayerischen Verfassung enthielt ebenfalls lange einen Passus zur Todesstrafe, nach einem Volksentscheid am 8. Februar 1998 wurde er aber gestrichen.

BRD

In den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland wurde seit 1949 die Todesstrafe nicht mehr verhängt. Die letzten Todesstrafen in diesem Gebiet wurden zwischen 1946 und 1949 im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen ehemalige Nazi-Größen wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit vollstreckt (Holocaust). In West-Berlin, das erst nach 1949 offizielles Bundesland der BRD wurde, wurde vom 11. auf den 12. Mai 1949 als Letzter der 24jährige Raubmörder Berthold Wehmeyer hingerichtet. Am 20. Januar 1951 trat in West-Berlin das Gesetz über die Abschaffung der Todesstrafe in Kraft, bestehende Todesurteile wurden schon vorher in lebenslange Haftstrafen umgewandelt.

DDR

In der ehemaligen DDR kam die Todesstrafe bis zu ihrer Abschaffung 1987 als legitimierte Vollstreckungsart zum Einsatz. Sie wurde bei Mördern, ehemaligen Kriegsverbrechern, aber auch bei Spionage, Sabotage und anderen Staatsverbrechen sowie 'konterrevolutionären Verbrechen' eingesetzt. Hierbei fand das sowjetische Strafrecht Anwendung. Die Anzahl der Vollstreckungen wird auf mehrere Hundert Hinrichtungen geschätzt.

Österreich

Seit dem 16. Jahrhundert gab es in Österreich Bemühungen, die Todesstrafe einzuschränken oder abzuschaffen. Erste Erfolge gab es im 18. Jahrhundert, als mit der "verschräften Todesstrafe" besonders grausame Formen - wie etwa das Rädern abgeschafft wurden.

Zwischen 1787 und 1795 wurde die Todesstrafe aus wirtschaftlichen Überlegungen abgeschafft. Man setzte die Sträflinge stattdessen zur Zwangsarbeit ein. 1795 wurde sie jedoch wieder für Hochverrat, 1803 auch für andere schwere Verbrechen wieder eingeführt. Die Strafrechtsreform von 1871 sah die Todesstrafe nur noch für Mord vor.

Während des ersten Weltkriegs galt ein Notverordnungsrecht der Regierung, und die Todesstrafe wurde wieder für andere Delikte angewandt, bis nach der Errichtung der ersten Republik 1919 die Todesstrafe für ordentliche Verfahren abgeschafft wurde. Die diktatorische Regierung von Engelbert Dollfuß griff 1934 nach dem Ausbruch der Februarkämpfe auf das nie formell abgeschaffte Notverordnungsrecht zurück und führte die Todesstrafe für zahlreiche Delikte wieder ein. Ab dem Einmarsch Deutschlands in Österreich 1938 war die Rechtslage die gleiche wie in Nazideutschland.

In der zweiten Republik war die Todesstrafe zunächst für schwere Delikte vorgesehen, wurde 1950 jedoch für ordentliche Verfahren abgeschafft, 1968 auf für standrechtliche Verfahren. Die letzte Hinrichtung fand am 24. März 1950 im Straflandesgericht Wien statt.

USA

In den Vereinigten Staaten von Amerika entschied der Oberste Gerichtshof 1972, dass die Todesstrafe eine (von der Verfassung verbotene) "grausame und unübliche Strafe" sein. Diese Entscheidung wurde jedoch 1976 revidiert und seitdem werden dort wieder Verbrecher hingerichtet.

Aktuelle Situation

Die Todesstrafe wurde in allen europäischen Ländern, seit kurzem auch in der Türkei, abgeschafft und wird dort gesellschaftlich nicht mehr akzeptiert. In anderen Ländern wie dem Irak, dem Iran, Nordkorea und den USA wird sie immer noch angewendet und befürwortet.

Gegenwärtig ist nach Angaben von Amnesty International (AI) die Todesstrafe in 112 Ländern de jure oder de facto abgeschafft - in 76 ist sie per Gesetz verboten, in 15 Ländern ist sie mit Ausnahmen (z. B. bei Kriegsverbrechen) ausgesetzt, in 21 Ländern wurde seit 10 Jahren kein Todesurteil mehr vollstreckt. Anwendung findet die Todesstrafe noch in 83 Ländern. Dies sind in alphabetischer Reihenfolge (Stand 1.1.2003):

Ägypten, Äquatorial Guinea, Äthiopien, Afghanistan, Algerien, Antigua und Barbuda, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Weißrussland, Belize, Benin, Botswana, Burundi, Volksrepublik China, Dominikanische Republik, Eritrea, Gabun, Ghana, Guatemala, Guinea, Guyana, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Jamaika, Japan, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Katar, Kirgistan, Kenia, Komoren, Demokratische Republik Kongo, Nordkorea, Südkorea, Kuba, Kuwait, Laos, Lesotho, Libanon, Liberia, Libyen, Malawi, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mongolei, Myanmar, Nigeria, Oman, Pakistan, Palästinensische Autonomiegebiete, Philippinen, Ruanda, Saint Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Sambia, Saudi Arabien, Sierra Leone, Simbabwe, Singapur, Somalia, Sudan, Swasiland, Syrien, Tadschikistan, Taiwan, Tansania, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, USA, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam.

Circa 90% von weltweit 3.048 Hinrichtungen pro Jahr entfielen 2001 auf nur vier Staaten: China mit 2468 Hinrichtungen, gefolgt von Iran (139), Saudi-Arabien (79) und den USA (66).


Zu den Arten des Vollzugs der Todesstrafe siehe Hinrichtung.

Argumente Pro-Contra

Die Tatsache, dass eine Hinrichtung nicht mehr rückgängig zu machen ist, ist eines der stärksten Argumente gegen die Todesstrafe. Zahlen von Amnesty International belegen, dass seit 1900 in den USA mindestens 450 Menschen zum Tode verurteilt worden sind, deren Unschuld später bewiesen wurde. Bei einigen wurde erst posthum die Unschuld festgestellt. Das zweite Argument ist, dass sich der Staat nicht auf die Stufe des Verbrechers stellen soll.

Eines der stärksten Argumente für die Todesstrafe ist der Gedanke der Sühne. Wurde die Todesstrafe verhängt, weil der Täter ein Leben ausgelöscht hat, so empfinden dies nicht nur die Angehörigen des Opfers meist als einzig aktzeptable Vergeltung.

Europäische Menschenrechtskonvention

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sah zunächst die Todesstrafe als gerechtfertigte Strafe nach Art. 2 EMRK vor. Daraufhin wurde das 6. Fakultativprotokoll der EMRK zur Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten aufgelegt. Deutschland ist der Konvention 1989 beigetreten. Mit dem 13. Fakultativprotokoll der EMRK wurde schließlich auch die Todesstrafe in Kriegszeiten als abgeschafft erklärt. Diesem Fakultativprotokoll ist Deutschland zwar beigetreten, hat es aber noch nicht in inländisches Recht transformiert. Sämtliche Staaten des Europarates haben die Todesstrafe de jure oder de facto inzwischen vollständig abgeschafft (mit Ausnahme der Staaten, die das 6. Fakultativprotokoll noch nicht ratifiziert haben - Russland, Türkei, Armenien, Aserbaidjan).

Berühmte Kritiker der Todesstrafe


  • Todesstrafe.de
http://www.todesstrafe.de
  • Informationen zur Todesstrafe in den USA
http://www.todesstrafe-usa.de/
  • amnesty international Deutschland (s.u.Themen)
http://www.amnesty.de

Siehe auch: Verbrechen, Strafgesetzbuch, Menschenrechte, Blutgerichtsbarkeit