Ermittlungsverfahren

am Anfang des Strafverfahren stehendes Vorverfahren als Teil des Erkenntnisverfahrens
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Das Ermittlungsverfahren oder Vorverfahren ist Ausgangspunkt jedes Strafverfahrens. Als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" führt die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung ihrer so genannten Ermittlungspersonen (in der Regel die Dienstgrade Polizeiobermeister bis Kriminaloberrat bei der Polizei) Untersuchungen hinsichtlich Straftaten durch. In der Praxis werden die Ermittlungen fast ausschließlich durch die Polizei geführt.

Die Ermittlungen müssen nach dem Legalitätsprinzip aufgrund von Anzeigen oder zureichender Hinweise auf eine Straftat stets aufgenommen werden (sog. Anfangsverdacht). Die Polizei hat in diesem Zusammenhang das Recht und die Pflicht zum ersten Zugriff.

Die Ermittlungsbehörden müssen in Deutschland auch alle entlastenden Tatsachen erforschen. Bei der Erforschung der be- und entlastenden Tatsachen sind sie an das Freibeweisverfahren gebunden.

Wird das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, obliegt es allein der Staatsanwaltschaft darüber zu entscheiden, ob Anklage erhoben wird, ein Strafbefehl beantragt oder das Verfahren eingestellt wird. Wird Anklage erhoben oder der Strafbefehl beantragt, tritt das Strafverfahren in das Zwischenverfahren beim jeweiligen Gericht ein.

siehe auch: Strafrecht, Strafprozessrecht