Basisdaten | |
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Titel: | Grundsteuergesetz |
Abkürzung: | GrStG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
FNA: | 611-7 |
Datum des Gesetzes: | 07. August 1973 (BGBl. I S.965) |
Letzte Änderung durch: | Art. 21 Gesetz vom 19.12.2000 (BGBl. I S.1790, 1803) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
1. Januar 2002 (Art. 38 Gesetz BGBl. I S. 1790, 1809) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Grundsteuergesetz ermächtigt die Gemeinden und Städte auf die in ihrem Gebiet liegenden bebauten, unbebauten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Grundsteuern zu erheben. Die Grundsteuer ist neben der Gewerbesteuer die wichtigste Steuer der Gemeinde. Sie trägt im erheblichen Maß zur Finanzierung des Gemeindehaushalts bei. Das Grundsteueraufkommen ist für 2005 bundesweit auf rd. 10,2 Mrd Euro veranschlagt.
Das Gestaltungsrecht der Gemeinde beginnt und endet mit der Festlegung des Hebesatzes (§ 25 Abs. 1 GrStG). Attraktive Hebesätze können durchaus Auswirkungen auf die Ansiedlung von Gewerbeflächen und Wohnbebauung haben. Die Gemeinde beschließt zwei Hebesätze und zwar
- für die Grundsteuer A (für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und
- für die Grundsteuer B (für alle anderen Grundstücke)
Durch die Multiplikation des Steuermeßbetrages mit dem Hebesatz wird die Höhe der Grundsteuer ermittelt.