Offene Handelsgesellschaft

Rechtsform in Deutschland. Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben
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Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben.

Kapitaleinlage

Eine bestimmte Kapitaleinlage muss nicht geleistet werden.

Firma

Die Firma einer OHG muss die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder "OHG" enthalten.

Eintragung im Handelsregister

Die Gesellschafter der OHG müssen die OHG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden.

Rechtsgrundlagen

§§ 105 bis 160 HGB, §§ 707 ff BGB

Geschäftsführung/Vertretung nach Außen

Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorwegvergütung zuzurechnen.

Gewinn und Verlustverteilung

Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt.

Falls dies nicht der Fall ist, so gilt das Gesetz aus dem HGB. Hiernach bekommt jeder Teilhaber einer OHG 4% des eingebrachten Kapitals. Der Rest des Gewinnes wird nach "Köpfen" gleichmäßig aufgeteilt.

Rechtsfähigkeit der OHG

Eine OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter einer OHG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter.

Auflösung einer OHG

Eine OHG wird aufgelöst

wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf,
wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen,
wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird,
durch gerichtliche Entscheidung.

Ein Gesellschafter scheidet aus der OHG aus,

durch Tod des Gesellschafters,
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
durch Kündigung des Gesellschafters,
durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters,
durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,
durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.

Rechnungslegung der OHG

Eine OHG ist Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

Steuerliche Behandlung einer OHG

Sonderbetriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer OHG für Zwecke der OHG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.; sie müssen in einer Zusatzbilanz ausgewiesen werden.

Gewerbesteuer

Die OHG ist idR gewerbesteuerpflichtig. Die von der OHG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen.

Einkommensteuer

Ein Gesellschafter einer OHG erzielt aus seiner Beteiligung an der OHG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die OHG, sondern jeder einzelne Gesellschafter.

Umsatzsteuer

Die OHG ist Unternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes.

Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung eines Betriebs im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für Betriebsvermögen gewährt.

Besonderheiten

Kennzeichnend für eine OHG ist, dass jeder Gesellschafter mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der OHG haftet.

Siehe auch

Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kapitalgesellschaft, Genossenschaft