Arbeitsmarkt
Als Stille Reserve (verdeckte Arbeitslosigkeit) bezeichnet man in der Arbeitsmarktforschung Personen, die unter bestimmten Bedingungen bereit wären, eine Arbeit aufzunehmen, sich aber bei der Arbeitsverwaltung nicht als arbeitslos melden.
Zur Stillen Reserve gehören überwiegend solche Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung haben, z.B. Hausfrauen, die bisher keiner Berufstätigkeit nachgegangen sind, Studenten, Schüler und Rentner, die zumeist eine Nebentätigkeit suchen. Zum Teil findet man in der Stillen Reserve aber auch Personen, die sich entmutigt vom Arbeitsmarkt zurückgezogen haben, weil sie nach langer Arbeitslosigkeit keinen Arbeitsplatz gefunden haben.
Siehe auch: Unterbeschäftigung
Rechnungswesen
Als Stille Reserve (meist jedoch Plural) wird aber auch die aus einer Unternehmensbilanz nicht ersichtliche Differenz zwischen dem Gesamt-Netto-Buchwert und einem höheren Gesamt-Netto-Tageswert bezeichnet, respektive der Unterschiedsbetrag zwischen dem Erlös und dem Restbuchwert des ausgeschiedenen Vermögensgegenstands nach laufender Abschreibung.
Bei Veräußerung von Vermögensgegenständen zum höheren Tageswert führen Stille Reserven daher zu einer Gewinnrealisierung. Effektiv sind Stille Reserven Rücklagen und also Eigenkapitalteile.
Stille Reserven müssen also zum Eigenkapital gezählt werden. Die Höhe der Stillen Reserven ist aus der Bilanz nicht ersichtlich, im Gegensatz zu den offenen Rücklagen, die in der Bilanz als Eigenkapital ausgewiesen werden. Die stillen Reserven entsprechen auf der Aktivseite der Differenz zwischen Buchwert und dem höheren tatsächlichen Wert. Auf der Passivseite gilt das gleiche (mit umgekehrten Vorzeichen!), bspw. als nichtaktivierte Vermögenswerte treten sie entweder in der Bilanz gar nicht auf, oder sie sind in Fremdkapitalpositionen versteckt, z.B. als überhöhte Rückstellungen.
Auflösung der Stillen Reserve:
- Veräußerung (von Grundstücken, Gebäuden, Wertpapieren, Beteiligungen...)
- Korrektur der in den Passivposten enthaltenen Stillen Reserven (-> hat keine Auswirkung auf die Liquidität!)
Beispiel: Hat ein Wertpapierpaket, welches in der Bilanz mit einem Betrag von 200.000 Euro steht, einen Verkaufswert von 220.000 Euro, so besteht eine Stille Reserve in Höhe von 20.000 Euro, da wegen des Realisationsprinzips in der Bilanz nach HGB nicht über die Anschaffungskosten hinaus bewertet werden darf. Für das Unternehmen stellt dies eine Rücklage in gleicher Höhe dar, die in der Bilanz nicht erscheint.
Stille Reserven sind:
- unzulässig, wenn es sich um Willkürreserven handelt
- zulässig, wenn es sich um Zwangsreserven (nur die Auflösung, nicht aber die Bildung beeinflusst den ausgewiesenen Erfolg, z.B bei Kapitalgesellschaften müssen grds. 5% vom Gewinn in eine Zwangsreserve abgeführt werden), um Dispositionsreserven (entstehen durch Ansatz-, Bewertungs- oder faktische Wahlrechte in den Bilanzierungsrichtlinien) oder um Ermessensreserven (entstehen durch Ermessensspielräume) handelt.