Fehde
Der Ausdruck Fehde bezeichnet im Mittelalter den Privatkrieg im Gegensatz zum Volkskrieg.
Bei den alten Germanen war es Grundsatz, dass Recht und Friede zunächst von dem Einzelnen, von der Familie und deren Angehörigen und nur im Notfall von Staats wegen, d.h. von dem ganzen Volk oder dessen Leitern und Vertretern, zu schützen seien.
Dem Verletzten stand es zu, selbst Rache zu nehmen und auf eigne Hand Fehde (faida) zu beginnen, um dadurch den Verletzenden zur Sühnung seines Vergehens zu zwingen, und so erscheint die Fehde im Mittelalter geradezu als ein Rechtsinstitut.
Da jedoch durch ein derartiges Fehderecht die Sicherheit des Schwachen dem Starken gegenüber in Frage stand, pflegte man zu Gunsten des Verletzten einzuschreiten, wenn dieser von seinem Fehderecht keinen Gebrauch machen wollte oder konnte. Der Verletzer wurde vor Gericht gezogen und gezwungen, dem Verletzten Genugtuung zu geben. War die Satisfaktion, welche in der Zahlung einer gewissen Geldsumme an den Verletzten (Wergeld) bestand, geleistet, so traten beide Teile in ihren vorigen Friedensstand zurück.
Einen solchen von dem Volksgericht garantierten Frieden (compositio, Beilegung) pflegte man durch feierliche Sühnungsformeln zu bekräftigen.
Übrigens musste der Verletzende auch noch dem Volk, später dem König und Richter wegen des von ihm gebrochenen Friedens ein Friedensgeld (fredus oder fredum) bezahlen.
Schon in früher Zeit unterlag die Ausübung des Fehderechts gewissen Einschränkungen. So sollte gegen den, welcher sich beim König befand oder zu ihm ging oder von ihm kam, die Fehde ruhen (Königsfriede); auch konnte der König einem Einzelnen besonderen Königsfrieden erteilen.
Auf gleiche Weise sollte Frieden haben, wer in der Kirche oder an der Gerichtsstelle war, oder dahin ging, oder von dorther kam (Kirchen-, Gerichtsfriede).
Eine völlige Beseitigung der Fehde war den deutschen Kaisern im 13. und 14. Jahrhundert nicht möglich. Sie mussten daher den Weg einschlagen, so genannte Landfrieden zu errichten und auf eine gewisse Reihe von Jahren, gewöhnlich auch nur für bestimmte Teile des Reichs, verkündigen zu lassen. Der Mainzer Landfriede aus dem Jahre 1235 war die erste für das ganze Reich und unbefristet geltende Regelung, die Einschränkungen des Fehderechtes herbeiführte.
So wurde die Ausübung des Fehderechts an bestimmte Formen gebunden. Der Fehde musste eine bestimmte Ankündigung (Absage, dissipatio) vorhergehen; auch mussten gewisse Personen und Sachen geschont werden, namentlich Geistliche, Kindbetterinnen, Schwerkranke, Pilger, Kaufleute und Fuhrleute mit ihrer Habe, Ackerleute und Weingärtner außer ihrer Behausung und während ihrer Arbeit, endlich Kirchen und Kirchhöfe.
Eine andere Beschränkung führte der Klerus ein, den Gottesfrieden (treuga Domini, treuga paci Dei), wonach vier Tage in jeder Woche, von Mittwoch abends bis Montag früh, alle Fehde ruhen sollte. Allein auch hierdurch wurden der Willkür der Mächtigen und der Roheit des Faustrechts keine festen Schranken gesetzt.
Es war daher das Verdienst Kaiser Maximilian I., dass derselbe auf dem Reichstag zu Worms 1495 die Reichsstände zum Verzicht auf den ferneren Gebrauch der Waffen zur Entscheidung ihrer Streitigkeiten und zur Errichtung eines ewigen Landfriedens für ganz Deutschland zu bewegen vermochte. Damit wurde jede Fehde, auch die bisher erlaubte, beseitigt und der fernere Gebrauch des Fehde- und Faustrechts zum Landfriedensbruch erklärt.
Unter den letzten Fehden nach Errichtung des ewigen Landfriedens sind die berüchtigtsten die des Herzogs Ulrich von Württemberg mit der Stadt Reutlingen wegen Ermordung eines Fußknechts, infolge deren Ulrich in die Acht erklärt und auf längere Zeit aus seinem Land vertrieben wurde, sowie die Fehde Franz von Sickingens mit dem Erzbischof von Trier, welche die Ächtung Sickingens und die Belagerung seines Schlosses Landstuhl zur Folge hatte. Als letzter Bruch des Landfriedens sind die Grumbachschen Händel zu nennen.
Literatur
- G. Althoff, Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde; 1997
- M. Dießelhorst / A. Duncker: Hans Kohlhase - Die Geschichte einer Fehde; 1999
- J. Gernhuber, Die Landfriedensbewegung in Deutschland bis zum Mainzer Reichslandfrieden 1235; (=BRA 44), 1952
- M. Kaufmann, Fehde und Rechtshilfe. Die Verträge brandenburgischer Landesfürsten zur Bekämpfung des Raubrittertums im 15. und 16. Jahrhundert; 1993
- F. Kern, Gottesgnadentum und Widerstandsrecht im frühen Mittelalter. Zur Entwicklungsgeschichte der Monarchie; 2. Aufl., 1954
- H. Obenaus, Recht und Verfassung der Gesellschaften mit St.Jörgenschild in Schwaben. Untersuchung über Adel, Einzug, Schiedsgericht und Fehde im 15. Jahrhundert; (=VMPIG 7), 1961
- M. Orth, Die Fehden der Reichsstadt Frankfurt am Main im Spätmittelalter; (=FrHS 6), 1973
- Ch. Reinle, Bauernfehden; 2003
- C. Terharn, Die Herforder Fehden; 1994
- K.R. Schroeter, Entstehung einer Gesellschaft. Fehde und Bündnis bei den Wikingern; (=SKS 15), 1994
- T. Vogel, Fehderecht und Fehdepraxis im Spätmittelalter; 1998