Menschenrechte sind Rechte, die jedem Menschen von Geburt an zustehen.
Grundsätzliches
Menschenrechte sind unentziehbare Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt (Staat), die im Zuge von Humanismus und Aufklärung anfangs naturrechtlich, später wissenschaftlich-rational (vernunftrechtlich) begründet wurden.
Sie stehen jedem Menschen zu, allein aufgrund der Tatsache, dass er Mensch ist (Universalität der Menschenrechte). Durch die Formulierung von Grundrechten in Verfassungen und internationalen Abkommen wird versucht, die Menschenrechte als einklagbare Rechte zu gestalten. Die Menschenrechte werden noch immer durch viele Staaten verletzt.
Wesen und Quellen der Menschenrechte
Die international maßgebliche Quelle für den Bestand und Gehalt der Menschenrechte ist der International Bill of Human Right der Vereinten Nationen. Die zentralen Menschenrechtsinstrumente innerhalb diese Korpus' sind
- der Internationale Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, sowie
- der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte
Beide Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft.
Darüberhinaus existiert eine Vielzahl von Konventionen, die den Schutz einzelner Menschenrechte eingehend regeln, so etwa
- Das Verbot der Folter;
- Das Verbot rassischer Diskriminierung
- Das Verbot des Völkermords
Dazu kommen auf den verschiedenen Kontinenten regionale Menschenrechtsabkommen. In Europa ist dies die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Sie enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten. Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Auch Afrika, der amerikanische Doppelkontinent und Asien verfügen über jeweils eigene regionale Menschenrechtsabkommen.
Universalität
Allen einzeln genannten Menschenrechten übergeordnet ist das oft als Gleichberechtigung oder als "Gleichheits-" oder "Gleichstellungsgebot" bezeichnete oder mißverstandene allgemeine Differenzierungsverbot.
Es lautet in Konventionen und Verfassungen meist wie folgt:
- Jeder Mensch hat Anspruch auf die hiermit garantierten Menschenrechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.
Die heutige Diskussion um die Gleichberechtigung von Mann und Frau dreht sich in der Sache um diese wichtige Grundsatznorm. Dabei wird häufig eine soziale oder gesellschaftliche Gleichheit oder Gleichstellung mit dem Differenzierungsverbot der Grund- und Menschenrechte verwechselt. Die Forderung nach faktischer Gleichstellung lässt sich auf den Grundsatz der Universalität offenbar nicht stützen.
Chancengleichheit
Das Universalitätsprinzip oder Differenzierungsverbot verbietet die in ihm genannten rechtlichen Differenzierungen. Es verlangt weder Gleichheit noch deren logischen Unterfall Chancengleichheit. Chancengleicheit gegenüber dem Staat ist ein tatsächlicher Rechtsreflex der Regelung, soweit sie reicht.
(Chancen-)Gleichheit in allen auch privaten Bereichen des Lebens ist nicht Inhalt der Regelung. Sie staatlich auf diesem oder jenem Gebiet oder Teilgebiet erreichen zu wollen, kollidiert leicht und logisch unausweichlich mit der obersten Maxime der Menschenrechte, wenn nicht auf andere Kriterien als die im Differenzierungsverbot genannten abgestellt wird. Auf Rasse, Farbe, Geschlecht, Herkunft etc. darf beispielsweise niemals bevorzugend oder benachteiligend abgestellt werden. Zulässige Kriterien sind beispielsweise Krankheiten, Behinderungen, mangelnde oder überragende Begabungen usw.
Unteilbarkeit
Ergänzend zum Grundsatz der Universalität der Menschenrechte wird auch der Anspruch ihrer Unteilbarkeit erhoben. Menschenrechte müssen demnach stets in ihrer Gesamtheit verwirklicht sein. Eine Umsetzung von Freiheitsrechten ist nicht möglich, wenn nicht gleichzeitig das Recht auf Nahrung verwirklicht ist. Umgekehrt geht die Verletzung wirtschaftlicher oder kultureller Rechte, etwa Zwangsvertreibung, Verbot von Sprachen oder Entzug von Lebensgrundlagen, in der Regel auch mit der Verletzung bürgerlicher und politischer Rechte einher.
Inhalt der Menschenrechte
Freiheitsrechte
- Recht auf Leben, Freiheit, Eigentum, Sicherheit der Person
- Allgemeine, nur durch Gesetz beschränkbare Handlungsfreiheit
- Freiheit von willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre (Wohnung, Briefgeheimnis etc.)
- Meinungsfreiheit
- Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Reisefreiheit
- Versammlungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Berufsfreiheit
- usw.
Justizielle Menschenrechte
- Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen
- Faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht mit gesetzlichen Richtern (fair trial)
- Anspruch auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars)
- Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (Nulla poena sine lege)
- Unschuldsvermutung in dubio pro reo
- usw.
Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Menschenrechte
Der Internationale Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights) definiert maßgeblich den Gehalt der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.
Zu den im Pakt festgelegten Rechtsnormen gehören u.a.:
- Recht auf Selbstbestimmung (Art. 1)
- Gleichberechtung von Mann und Frau (Art. 3)
- Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung (Art. 6/7)
- Recht auf Gründung von Gewerkschaften (Art. 8)
- Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern (Art. 10)
- Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, einschließlich angemessener Nahrung (Art. 11)
- Recht auf den besten erreichbaren Gesundheitszustand (Art. 12)
- Recht auf Bildung (Art. 13)
- Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben (Art. 15)
Zum Status der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte
Gegen die Existenz wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Rechte wird bisweilen vorgebracht, dass hier das althergebrachte Abwehrrecht (status negativus) in einen status positivus (Anspruch auf Gewährung positiver sozialer Leistungen) umschlage.
Die Charakterisierung bürgerlicher und politischer Rechte als reine Abwehrrechte geht jedoch ebenso fehl, wie die der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte als reine Gewährleistungsrechte.
So ist etwa die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit und einer unabhängig funktionierenden Justiz ist eine positive Staatsleistung. Diese wird jedoch weitaus überwiegend als eigentlicher Staatszweck und damit als gerechtfertigt angesehen. Ähnliches gilt für die Durchsetzung allgemeiner und freier Wahlen.
Gleichzeitig treten soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Rechte oftmals als Abwehrrechte auf. Dazu zählen die Unterlassung von Zwangsvertreibung im Zuge eines innerstaatlichen Konflikts wie auch oder die Respektierung des Rechts eines indigenen Volks auf Beibehaltung seiner Sprache, seines Rechtssystems oder seiner Institutionen.
Daher sehen die sogeannten Limburger Prinzipien, die 1986 von einer Gruppe von Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen erarbeitet wurden, für jedes Menschenrecht drei Arten von Verpflichtungen vor, denen der Staat nachzukommen hat:
- Respektierungspflicht: Der Staat ist verpflichtet, Verletzungen der Rechte zu unterlassen;
- Schutzpflicht: Der Staat hat die Rechte vor Übergriffen von seiten Dritter zu schützen;
- Gewährleistungspflicht: Der Staat hat für die volle Verwirklichung der Menschenrechte in sorge zu tragen, wo diese noch nicht gegeben ist.
Das Verständnis der Menschenrechte als reine Abwehrrechte erfasst lediglich die erste dieser drei Pflichten. Innerhalb des Menschenrechtssystems der Vereinten Nationen kann jedoch das umfassendere Menschenrechtsverständnis, das aus den Limburger Prinzipien hervorgeht mittlerweile als anerkannt gelten.
Generell ist anzumerken, dass die europäische Tradition die bürgerlichen und politischen Rechte oftmals als einzig "echte" Rechte begreift, wohingegen in Ländern in denen Hunger oder Zwangsvertreibung oder Zugang zu Wasser brennende Probleme darstellen, die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mehr Aufmerksamkeit erfahren. So blendet etwa die Europäische Menschenrechtskonvention diesen Bereich vollständig aus, während er in der Menschenrechtscharta der Organisation für Afrikanische Einheit eine zentrale Rolle spielt.
Menschenrechtsverletzungen
Den Menschenrechten widerspricht jede Zuwiderhandlung, insbesondere:
- Sklaverei
- Folter
- Todesstrafe
- Diskriminierung
- Zensur
- willkürliche oder geheime Haft
- das Konzept der Kindersoldaten
Von einigen wird auch die Sterbehilfe als den Menschenrechten widersprechend eingestuft; ebenso die Abtreibung, welche nach der Eingangsdefinition allerdings nicht vollständige Menschen träfe. Diese Einstufungen gelten als die umstrittensten und meistdiskutierten auf dem Gebiet der Menschenrechte.
Wurzeln der Menschenrechte
Wurzeln der Menschenrechte in der Antike
Es gab in Europa schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. Schon 624 v. Chr. wurde im antiken Athen die willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt. In dieser Demokratie wurde allen Bürgern unabhängig der Besitzverhältnisse politische Mitsprache ermöglicht. Die Ämter wurden durch Losverfahren vergeben. Dadurch wurden bei der Postenvergabe alle gleich behandelt. Ausgenommen waren aber alle Einwohner ohne Bürgerechte (z.B. die Sklaven und Frauen). In seinem Werk zur angemessenen Ordnung der Politik, in der "Nikomachischen Ethik", spricht Aristoteles von einem Naturzustand, der die Wesen in Herrschende und Dienende unterteilt. Man kann von einem Versuch der Durchsetzung gleicher Rechte für alle erst seit den Tagen der Aufklärung sprechen. Allerdings setzt die Beachtung der sehr viel älteren Noachidischen Gesetze der Bibel eigentlich ein Konzept von Menschenrechten, zumindest ein Konzept von Menschlichkeit, voraus. Auch im antiken Rom finden sich basierend auf der Philosophie der Stoa erste Vorstellungen bzgl. eines allen Menschen gleich zustehenden Rechts.
Wurzeln der Menschenrechte in der Aufklärung
Die Idee der Menschenrechte und deren staatlicher Umsetzung wurde in der Aufklärung besonders von den Philosophen Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant geprägt.
Thomas Hobbes (1588-1679) ist zu erwähnen, obwohl er eigentlich kein Philosoph der Aufklärung ist. Es gibt bei ihm keine direkten Menschenrechtsformulierungen, vielmehr ist nicht einmal ansatzweise von gleichen, unveräußerlichen Rechten für alle die Rede. Dennoch ist er aufgrund seiner Staatsphilosophie ein Vorläufer der Menschenrechte. Nach dieser hat jeder Mensch im Naturzustand das Selbsterhaltungsrecht. Doch aufgrund der Unsicherheit und Gefahren des Naturzustandes verzichtet der Mensch auf diesen und seine damit verbundenen Naturrechte und gibt sie an den Staat ab. So gibt er dem Staat uneingeschränkte Macht und ordnet das Menschenrecht dem Staat unter. Trotz der schwachen Stellung des Menschenrechts bei Thomas Hobbes hat die Tatsache, dass es überhaupt ein solches Recht geben kann, viele Philosophen beeinflusst.
So hat John Locke (1632–1704) die Grundgedanken von Hobbes aufgegriffen. Er deutet sie aber anders, da er dem Naturzustand einen höheren, positiveren und der Bindung zum Staat einen weniger starken Stellenwert gibt. Nach Locke hat der Staat die Funktion, die Naturrechte des Menschen zu sichern und zu erhalten. Falls er dem nicht nachkommt, verliert er seine Legitimation. Locke gibt dem Staat nicht uneingeschränkte Macht, sondern fordert die Gewaltenteilung in Legislative (gesetzgebende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt), später wurde noch die Judikative (die Rechtsprechung) durch Charles de Montesquieu (1689–1755) hinzugefügt. Bei Locke sind die natürlichen Rechte des Individuums dem Staat übergeordnet und der einzelne kann sie gegenüber dem Staat geltend machen. Die Ideen von John Locke hatten großen Einfluss auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung.
Jean-Jacques Rousseau (1712-1778) ist der erste Aufklärer, der direkt von Menschenrechten spricht, auch wenn er eine sehr spezifische Auffassung hat. Für Rousseau ist die Freiheit Grundlage für Menschsein. Da von Natur aus alle Menschen frei und gleich sind, sollen sie dies auch im Staat bleiben. Rousseau unterscheidet dabei zwischen natürlicher, bürgerlicher und sittlicher Freiheit. Im Naturzustand, ausgestattet mit der unbegrenzten natürlichen Freiheit, ist der Mensch nicht wirklich frei, da er von seinen Trieben und seinem Egoismus beherrscht wird. Wirklich frei ist er erst, wenn er sich als sittliches Wesen frei dazu entscheidet, sich an selbst gegebene Gesetze zu halten. So verzichtet er bewusst zugunsten der sittlichen auf die natürliche Freiheit. Der Übergang von der natürlichen zur sittlichen Freiheit ist sozusagen die Vervollkommnung der Freiheit im Staat. Die Bürger, ausgestattet mit der sittlichen Freiheit, sind Basis der Gesetzgebung, denn da sie sittlich frei sind, halten sie sich an die selbstgegebenen Gesetze. So sind die Menschenrechte bei Rousseau gegenüber dem Staat nicht einklagbar. Das Menschenrecht auf Freiheit ist die Basis des Staates, ohne das der Staat nicht denkbar wäre. Rousseaus Auffassungen spielten bei der französischen Revolution eine große Rolle.
Ein weiterer wichtiger Mitbegründer der Aufklärung und auch der Idee des Rechtsstaates ist Immanuel Kant (1724-1804). Für ihn ist Freiheit das einzige Menschenrecht, von dem alle anderen Menschenrechte, wie Gleichheit und Selbständigkeit, abgeleitet werden. Das Recht kann nicht von der Natur des Menschen abgeleitet werden, ist also ein Vernunftrecht, das unabhängig von historischen, kulturellen, sozialen, religiösen, ... Umständen gelten muss. Die Legitimation und vorrangige Aufgabe des Rechtsstaates ist laut Kant die Sicherung und Erhaltung der Freiheitsrechte. So kann der Staat die Menschenrechte nicht in Frage stellen, da er damit seine eigene Legitimation antasten würde. Die Menschenrechte werden zur Legitimation des Staates.
Betrachtet man die Ideen dieser Philosophen, lässt sich eine Entwicklung von der Anerkennung der Naturrechte bei Hobbes, die aber dem Staat untergeordnet werden, über die Überordnung der Menschenrechte über den Staat bei Locke, bis zur Anerkennung der Menschenrechte als Basis und Legitimation des Staates bei Rousseau und Kant erkennen.
Geschichte der Menschenrechte
Die Geschichte dieser Rechte liegt im Kampf des Bürgertums gegen den Adel begründet:
- 1215 - Magna Charta Libertatum
- Der englische König Johann ohne Land muss die Willkür des Adels gegen seine Untertanen verfassungsrechtlich bestätigen.
- Eigentum, Steuerrecht und Zugriff auf die Person sind ab diesem Zeitpunkt erstmals staatlich als Schutzrechte des Untertanen gegen die Krone geregelt.
- 1628 - Petition of Rights (England)
- 1679 - Habeas-Corpus-Akte
- Ab diesem Zeitpunkt ist die Festnahme eines Bürgers an strikte Regeln gebunden. Niemand kann mehr aus Willkür festgenommen werden, ohne dass gesetzliche Regeln dies vorschreiben.
- 1689 - Englische Bill of Rights (England, 23. Oktober 1689)
- 1776 - Virginia Bill of Rights am 12. Juni 1776 von der Virginia Convention of Delegates verabschiedet
- 1789 - Déclaration des droits de l'homme et du citoyen - (Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte) am 26. August 1789 von der Nationalversammlung Frankreichs als Verfassungsrecht verabschiedet.
- 1791 - Amerikanische Bill of Rights in den USA am 15. Dezember 1791 als Verfassungszusätze (Amendments) 1-10 aufgenommen.
Im zweiten Weltkrieg wurden die Rechte vieler Menschen auf eine grausame Art und Weise missachtet (Verfolgung der Juden, Konzentrationslager, Gulags). Vor diesem Hintergrund haben die Vereinten Nationen (UNO) am 10. Dezember 1948 die so genannte „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ veröffentlicht. Viele Staaten haben diese Erklärung in ihre Verfassung (Grundgesetz) aufgenommen. Seitdem wird der 10. Dezember als internationaler Tag der Menschenrechte begangen.
Von den Vereinten Nationen wurden dazu am 19. Dezember 1966 zwei völkerrechtlich verbindliche Menschenrechtskonventionen verabschiedet, der "Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte", kurz "Bürgerrechtspakt" genannt, und der "Internationale Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte", der sogenannte "Sozialpakt".
Die Menschen- und Bürgerrechte sind in ihrer historischen Entwicklung begründet als ABWEHRRECHTE der Menschen und des (Welt-)Bürgers (citoyen) gegen den Staat. Der Staat kann sie weder verleihen, noch gestatten.
Das Naturrecht ist die Grundlage und Quelle der Freiheit des Menschen, nicht seiner Rechte. Das Naturrecht kennt den Staat nicht, aber auch nicht die Menschenrechte. Im Naturrecht gibt es keine Regeln zwischen Menschen als gesellschaftlichen Wesen.
Der Charakter des Naturrechtes bedingt deshalb den Bürgerkrieg, den Kampf aller gegen alle (lat. bellum omnium contra omnes). Das Naturrecht wurde überwunden und aufgehoben durch den Gesellschaftsvertrag.
Aus der (absoluten) Herrschaft des Staates (Krone) wurde die vernünftige Herrschaft. Aus der vernünftigen Herrschaft wurde mit der fortschreitenden Akzeptanz der Menschenrechte die Herrschaft der Vernunft geboren.
Situation in Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland ist dem Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte beigetreten, der den Rang eines Gesetzes hat und im BGBl. 1973 II S. 1534 veröffentlicht ist.
Unterzeichnet wurde von der Bundesrepublik Deutschland auch die UNO-Menschenrechtsdeklaration, die das Recht auf soziale Sicherheit, Arbeit und Wohnung proklamiert. Nach dem deutschen Grundgesetz sind indessen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts automatisch Bestandteil des Bundesrechts, weswegen diese Vereinbarung ohne Ratifikation keine innerstaatliche Wirkung entfaltet. Gleichwohl wurden derartige Rechte in einige Länderverfassungen der Bundesrepublik aufgenommen, in die Verfassung von Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bremen, was jedoch weitgehend in Vergessenheit geraten ist.
Die sächsische Verfassung erkennt beispielsweise im Artikel 7 das Recht eines jeden Menschen auf ein menschenwürdiges Dasein, insbesondere auf Arbeit, auf angemessenen Wohnraum, auf angemessenen Lebensunterhalt, auf soziale Sicherung und auf Bildung als Staatsziele an.
Menschenrechtspreise
- Sacharow-Preis
- Bruno-Kreisky-Preis für Verdienste um die Menschenrechte
- Petra-Kelly-Preis
- Carl-von-Ossietzky-Medaille wird von der Internationalen Liga für Menschenrechte verliehen
- Franz-Werfel-Menschenrechtspreis
- Ernst-Topitsch Preis
- Belfort-Bax-Preis
Siehe auch: Kategorie:Menschenrechtspreis.
Menschenrechtsschutz durch internationale Abkommen
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen nach dem Zweiten Weltkrieg war eines der wichtigsten Ereignisse in der Geschichte der Menschheit. Sie ist jedoch weder juristisch bindend für die Staaten noch gibt es eine über den Staaten stehende Gewalt, die die Einhaltung der Menschenrechte durchsetzen könnte.
Dagegen haben die beiden internationalen Pakte, sowie die spezialisierten Konventionen den Rang internationaler Abkommen, sind also bindende Rechtsakte. Die Überwachung ihrer Einhaltung geschieht in den zuständigen Gremien der UN-Hochkommissariats für Menschenrechte. Zu diesen Vertragsorganen (Treaty bodies) gehören: Das Menschenrechtskomitee, das Komitee über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte, das Komitee zur Abschaffung aller Formen rassischer Diskriminierung, das Frauen- und das Kinderrechtekomitee. Mit der Unterzeichnung der jeweiligen Abkommen verpflichten sich die Staaten dazu, periodisch über die Einhaltung ihrer menschenrechtlichen Pflichten Bericht zu erstatten. Überlicherweise beträgt der Berichtszeitraum fünf Jahre. Parallel zu den Staatenberichten können Nichtregierungsorganisationen alternative Berichte einreichen, die von den Ausschüssen in häufigen Fällen berücksichtigt werden. Als Resultat veröffentlicht der jeweilige Ausschuss nach Begutachtung des Regierungsberichts eine Reihe von abschließenden Beobachtungen ("concluding observations") und Empfehlungen ("recommendations") an die jeweilige Regierung. Dieses Mittel ist zwar ein sehr weicher Sanktionsmechanismus, dennoch hat er nicht vielen Fällen seine Wirksamkeit bereits beweisen.
Für den Fall des Internationalen Pakts über Bürgerliche und Politische Rechte existiert darüberhinaus die Möglichkeit der Individualbeschwerde beim Genfer Menschenrechtsausschuss. Ähnliches wird auch für den Sozialpakt angestrebt, das dazu benötigte Zusatzprotokoll ("Draft optional protocol") ist jedoch noch nicht angenommen.
Auf europäischer Ebene wurde mit der Europäische Menschenrechtskonvention auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg geschaffen. Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen (per so genannter Individual- oder Staatenbeschwerde). Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen außergewöhnlich. Für den amerikanischen Doppelkontinent erfüllt der Interamerikanische Menschenrechtsgerichtshof (Inter-American Court of Human Rights/Corte Interamericana de Derechos Humanos) eine ähnliche Funktion.
Die Menschenrechte seit dem 11.9.2001
Nach den Terroranschlägen vom 11.9.2001 ist zu beobachten, dass im Zuge des weltweiten Kampfes gegen den Terrorismus in vielen Staaten, vor allem denen der westlichen Welt, gewisse Menschenrechte stark eingeschränkt oder missachtet werden.
Vor allem ist das Recht auf Privatsphäre betroffen, da zur Auffindung und Bekämpfung von Terroristen häufig Überwachungsmethoden legalisiert werden, die das Brief- und/oder Telekommunikationsgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung außer Kraft setzen (siehe auch Lauschangriff).
Des Weiteren werden von den USA in Guantanamo Bay vermutliche Terroristen sowie Gefangene aus dem Afghanistan-Krieg ohne Gerichtsverhandlung und unter Missachtung der Genfer Konventionen gefangen gehalten.
Literatur
- Mellie Uyldert: Amnesty international Jahresbericht 2003. ISBN 3596158729
- Heike Alefsen, Wolfgang Behlert, Stefan Keßler, Bernd Thomsen: 40 Jahre für die Menschenrechte. ISBN 3472047380
- Alain de Benoist: Kritik der Menschenrechte. ISBN 3929886197
- Thomas Göller (Herausgeber): Philosophie der Menschenrechte. Cuviller Verlag
- Heiner Bielefeldt: Philosophie der Menschenrechte. Grundlagen eines weltweiten Freiheitsethos. Primus Verlag.
Siehe auch
Politisch
Rechtsthemen
- Grundrechte im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, Grundgesetz (Quellentext) (Deutschland)
- Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (UNO)
- Menschenrechtskonvention
- Europäische Menschenrechtskonvention
- Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte - 1789
- Bürgerrechtsbewegung
- Grundbedürfnis
- Kinderrechtskonvention
- Minderheitenschutz
Organisationen
- UN-Menschenrechtskommission, UN-Hochkommissar für Menschenrechte
- Amnesty International (ai)
- Humanistische Union (HU)
- Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM)
- Internationale Liga für Menschenrechte
- Gesellschaft für Bürger- und Menschenrechte e.V. (GBM)
- Memorial
- Gesellschaft zur Rechtlichen und Humanitären Unterstützung (GRH)
- Menschenrechtsorganisation für das Recht auf Nahrung (FIAN)
- Menschenrechtsorganisationen
Weblinks
Dokumente und Abkommen
- Vorlage:Wikisource1
- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (deutsch)
- Internationaler Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
- Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (deutsch)
- Internationaler Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte (englisch, einschließlich General Comments zu einzelnen Artikeln)
- Europäische Menschenrechtskonvention (deutsch)
Organisationen und Infos
- amnesty international Deutschland
- Deutsches Institut für Menschenrechte
- Humanistische Union Bundesverband
- Internationale Liga für Menschenrechte - Sektion Deutschland
- Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte
- Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte der Vereinten Nationen
- Internationale Gesellschaft für Menschenrechte
- Kampagne Libertad! - für die Freiheit aller politischen Gefangenen weltweit
- Allgemeine Situation über Menschenrechte auf der Welt in den verschiedenen Staaten.
- Olympic Watch: Menschenrechte in China und Beijing 2008
- FoodFirst Information & Action Network - Für die Wirtschaftlichen, Sozialen und Kulturellen Menschenrechte
- Aktuelle News zum Thema Menschenrechte
- Zizeks Kritik der Menschrechte
- humanrights.ch Informationsplattform von Menschenrechte Schweiz MERS
- Kellmann-Stiftung Humanismus und Aufklärung
- Internationale Gesellschaft für Historische Aufklärung, Menschenrechte und Soziale Fürsorge