Laut Diätverordnung sind diätetische Lebensmittel Lebensmittel mit folgenden Eigenschaften:
- für eine definierte Personengruppe.
- für einem besonderen Ernährungszweck.
- mit deutlichem Unterschied zu Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs.
Zur definierte Personengruppe: Sie dienen nicht der allgemeinen Ernährung der Durchschnittsbevölkerung, sondern
- Personen mit Störungen von Verdauung, Resorption und Stoffwechsel.
- Personen, die sich "in besonderen physiologischen Umständen" befinden.
- gesunden Säuglingen und Kleinkindern.
Folgende Gruppen von Lebensmitteln zählen zu den diätetischen Lebensmitteln:
- Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung,
- Sonstige Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder (Beikost),
- Lebensmittel mit niedrigem oder reduziertem Brennwert zur Gewichtsverringerung,
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (bilanzierte Diäten),
- Natriumarme Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind,
- Glutenfreie Lebensmittel,
- Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler,
- Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker).
Siehe auch
Literatur
- Meisterernst, Loeck, Erbersdobler: Praxishandbuch Nahrungsergänzungsmittel & ergänzende bilanzierte Diäten. 2007, Behr's Verlag.
- Andreas Hahn: Nahrungsergänzungsmittel und ergänzende bilanzierte Diäten. Wiss. Verlagsges. 2006, ISBN 3–8047-2272-5