Konfitüre

Brotaufstrich aus Zucker und eingekochten Früchten
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Die Konfitüre, aus dem Französischem: la confiture , wurde in Deutschland selten für Marmeladen benutzt, die nur aus einer Fruchtsorte erstellt wurden. Die EU führte 1983 eine Konfitüren-Verordnung ein, die wegen des anders geschriebenen englischen Begriffes Marmalade ebenfalls den Begriff Marmelade europaweit nur für Produkte aus Zitrusfrüchten reserviert.

Diese Vorschrift führte dazu, dass was Bevölkerung seit Jahrhunderten Marmelade nennt, im Verkauf nur noch mit Konfitüre bezeichnet werden darf. Dies hat besonders in Österreich, wo der Begriff Konfitüre ganz unüblich war, zu Protesten von den Bürgern gesorgt. Die Konfitüre-Verordnug gemäß der RICHTLINIE 2001/113/EG DES RATES vom 20.Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung der EU unterscheidet in Abhängigkeit von dem Fruchtgehalt zwischen Konfitüre und Konfitüre extra:


Konfitüre

ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n)und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens

Konfitüre extra

ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.

Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.

Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe beträgt mindestens

Erlaubte Zusätze:

A. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  • 1. Frucht: die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
  • 2. Fruchtpülpe: der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.
  • 3. Fruchtmark: der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.
  • 4. Wässriger Auszug von Früchten: Wässriger Auszug von Früchten, der abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.
  • 5. Zuckerarten: die zugelassenen Zuckerarten sind:

B. Behandlung der Rohstoffe

RICHTLINIE 2001/113/EG DES RATES vom 20.Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

Siehe auch: Marmelade, Gelee, Maronenkrem, Apfelkraut, Birnenkraut, Rübenkraut, Brotaufstrich