Fahrzeugbrief
Der Kraftfahrzeugbrief (in Österreich Typenschein bzw. Einzelgenehmigung, in der Schweiz Fahrzeugausweis) wurde in Deutschland bereits mit der "Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr" vom 11. April 1934 eingeführt. Er verbindet die Belange der Verkehrssicherheit mit der Eigentumssicherung nach § 933 BGB. Der Zweck ist in erster Linie die Sicherung des Eigentums am Kraftfahrzeug.
Er enthält Angaben über die Beschreibung des Fahrzeuges als Auszug aus der Betriebserlaubnis. Bei jeder Zulassung des Fahrzeuges werden die Personalien und das amtliche Kennzeichen eingetragen.
Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist. Insoweit hat der Fahrzeugbrief einen erheblichen Beweiswert. Der Kauf eines Autos ohne Fahrzeugbrief schließt den gutgläubigen Erwerb (siehe Übereignung) aus, das heißt der Käufer hat kein Eigentum erworben, sollte sich herausstellen, dass der Verkäufer nicht berechtigt war, das Fahrzeug zu verkaufen.
"Die Nichtaushändigung der Fahrezugbriefes beim Kauf berechtigt zur Aufhebung des Kaufvertrages." BGH vom 26. Juni 1953
Die "Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" (Verkehrsblatt 2005 S. 188) erläutert den Fahrzeugbrief und regelt die Ausgabe und das Ausfüllen durch die Zulassungsstellen. Ohne Vorlage des Fahrzeugbriefes darf die Zulassungsstelle kein amtliches Kennzeichen zuteilen (Dienstanweisung zu § 23 StVZO: "Ohne Fahrzeugbrief darf kein Kraftfahrzeug zugelassen werden"). Der Grund dafür ist, zu verhindern, dass ein gestohlenes oder widerrechtlich erlangtes Kraftfahrzeug in den Verkehr gebracht wird.
Bei der Abmeldung des Fahrzeuges wird der Fahrzeugbrief nicht eingezogen, sondern nur entwertet.
Siehe auch: Typenschein (Österreich)