Hans Filbinger

deutscher Jurist, Politiker (CDU), Ministerpräsident von Baden-Württemberg (1966-1978)
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Hans Karl Filbinger (* 15. September 1913 in Mannheim; † 1. April 2007 in Freiburg-Günterstal) war ein deutscher CDU-Politiker. Von 1966 bis 1978 war er Ministerpräsident Baden-Württembergs, von 1971 bis 1979 zudem Landesvorsitzender, von 1973 bis 1979 auch ein stellvertretender Bundesvorsitzender seiner Partei.

Hans Filbinger (links) zusammen mit Werner Dollinger auf einem CDU-Parteitag im Oktober 1978

Im Zweiten Weltkrieg hatte Filbinger, damals NSDAP-Mitglied, als Ankläger und Richter bei der deutschen Kriegsmarine mindestens zwei Todesurteile beantragt und zwei gefällt, von denen eins vollstreckt wurde. Dies wurde ab Februar 1978 öffentlich bekannt, von ihm aber bis dahin geleugnet. Dadurch verlor er zunehmend öffentlichen und innerparteilichen Rückhalt, so dass er im August 1978 als Ministerpräsident zurücktreten musste und später auch seine Parteiämter abgab.

Elternhaus und Jugend

Sein Vater Johannes Filbinger, ein Bankangestellter[1], stammte aus dem oberpfälzischen Kemnath. Seine Mutter Luise Filbinger, geborene Schnurr, die bereits 1918 verstarb, kam aus dem badischen Sasbach. Auf dem großelterlichen Hof dort verlebte Hans Filbinger die Zeit des Ersten Weltkriegs und später viele Ferienzeiten. Die Gemeinde Sasbach, die Filbinger als seine eigentliche Heimat ansah, ernannte ihn 1968 zum Ehrenbürger.

Ab 1924 besuchte Filbinger das Badische Realgymnasium I in Mannheim. Durch das Elternhaus stark katholisch geprägt, trat er 1928 als Schüler dem Bund Neudeutschland (ND) bei, der der katholischen Zentrumspartei nahestand. Dort stieg er bis zum Leiter des Mannheimer Gaus „Langemarck“ im Bezirk Nordbaden des ND auf. 1933 machte er in Mannheim sein Abitur.

Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten forderte Filbinger im April 1933 seine Bundesbrüder auf, die bisherigen Ziele weiterzuverfolgen, und formulierte das Programm des Bundes für die nächste Zukunft.[2]

Ausbildung in der NS-Zeit

Im Sommersemester 1933 begann Filbinger Rechtswissenschaft und Volkswirtschaft an der Albert-Ludwigs-Universität in Freiburg zu studieren, unterbrochen 1934/35 von zwei Semestern an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Die Studienstiftung des Deutschen Volkes wählte Filbinger nach eigenen Angaben nicht als Stipendiaten aus, weil er „einen ausgesprochen religiösen und konfessionellen Weltanschauungshorizont“ gehabt habe.[3]

Filbinger war von 1933 bis 1936 Mitglied des Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbundes (NSDStB) und des Wehrsportverbands der Freiburger Universität, der 1934 in die SA überführt wurde. Mit dem Auslaufen der vierjährigen Aufnahmesperre für Neumitglieder wurde er im Mai 1937 in die NSDAP aufgenommen, der er bis 1945 angehörte.

1937 legte er die erste juristische Staatsprüfung am Oberlandesgericht Karlsruhe ab und begann sein Referendariat. 1939 promovierte er bei Hans Großmann-Doerth in Freiburg über das Thema Die Schranken der Mehrheitsherrschaft im Aktien- und Konzernrecht. Danach wurde er zuerst Assistent, dann Lehrbeauftragter der Juristischen Fakultät der Universität Freiburg. 1940 legte er die zweite juristische Staatsprüfung ab.[4]

Militärzeit 1940–1946

1940 meldete Filbinger sich freiwillig zur Kriegsmarine und war vom 30. August 1940 an Soldat. 1943 erreichte er den Dienstgrad eines Oberfähnrichs zur See. Am 21. März 1943 wurde er zum Marinerichter berufen.

Ab April 1943 war er „Marinehilfskriegsgerichtsrat“, zunächst am Gericht des Befehlshabers der Sicherung Nordsee, Zweigstelle Cuxhaven. Von Mai bis August 1943 diente er am Gericht des Küstenbefehlshabers Deutsche Bucht und des 2. Admirals der Ostseestation, Zweigstelle Westerland. Von August 1943 bis November 1944 diente er beim Gericht des Admirals der norwegischen Polarküste, Zweigstelle Kirkenes; in den davon erhaltenen Gerichtsakten fehlt sein Name. Nach eigener Angabe verließ er dieses Gericht am 25. Oktober 1944, da die deutsche Front nach der Räumung Finnlands zurückverlegt worden sei. Im November und Dezember 1944 war er in Tromsø am Gericht des Admirals der norwegischen Polarküste, ab Januar 1945 bis Kriegsende beim Gericht des Kommandanten der Seeverteidigung Oslofjord in Oslo tätig.[5]

Dort geriet er bei Kriegsende in britische Kriegsgefangenschaft. Die Briten setzten ihn bis Februar 1946 an seinem bisherigen Gericht weiter ein, da sie die deutsche Militärgerichtsbarkeit für die deutschen Kriegsgefangenen weitgehend bestehen ließen.

Filbinger war nach den erhaltenen Strafverfahrenslisten an mindestens 234 Marinestrafverfahren beteiligt. In 169 Fällen war er Vorsitzender Richter oder Untersuchungsführer und damit für das Urteil bzw. die Strafverfügung direkt verantwortlich. In 63 Fällen trat er als Ankläger auf. In sechs Fällen drohte den Angeklagten die Todesstrafe; in zwei davon beantragte Filbinger als Ankläger Todesurteile, in zwei weiteren fällte er sie als Vorsitzender Richter. Auf einen Fall nahm der eigentlich Unbeteiligte von außen Einfluss.[6]

Diese Fälle wurden erst 1978 aufgedeckt. Dabei konnten nur bis dahin veröffentlichte, vielfach unvollständige Gerichtsakten berücksichtigt werden. Die Akten von mindestens 41 weiteren Verfahren, an denen Filbinger beteiligt war, wurden bis zum 13. Juni 1978 aufgefunden, aber von Filbinger nicht freigegeben.[7]

Aufstieg in der Landes-CDU

Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft war Filbinger zunächst als Rechtsanwalt in Freiburg tätig. 1950 heiratete er Ingeborg Breuer (1921–2008);[8] aus der Ehe gingen vier Töchter und ein Sohn hervor.

1951 trat Filbinger in die CDU ein. 1953 wurde er Stadtrat in Freiburg. 1958 berief ihn Ministerpräsident Gebhard Müller erstmals zum Mitglied der Landesregierung. Als Staatsrat sollte er vor allem die Interessen Südbadens innerhalb des neuen Bundeslandes Baden-Württemberg wahrnehmen. 1960 wurde er für den Wahlkreis Freiburg-Stadt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt und Innenminister seines Bundeslandes. Er gehörte dem Landtag bis 1980 an, ab 1976 für den Wahlkreis Freiburg I. 1966 wurde Filbinger Vorsitzender des CDU-Landesverbands Südbaden (Badische Christlich-Soziale Volkspartei).

Ministerpräsident

 
Hans Filbinger (links) 1973 mit Gerhard Stoltenberg, Kurt Georg Kiesinger und Ludwig Erhard in Hamburg auf dem CDU-Bundesparteitag

Am 1. Dezember 1966 wurde Filbinger Ministerpräsident Baden-Württembergs als Nachfolger Kurt Georg Kiesingers, der Bundeskanzler geworden war. Dabei kam es zum Bruch mit der FDP, die eine sozialliberale Koalition anstrebte.

1967 bildete Filbinger eine Große Koalition mit der SPD nach Bonner Muster (Kabinett Filbinger I). Mit dieser schaffte er die Konfessionsschule und konfessionelle Lehrerbildung ab. Nach der Landtagswahl von 1968 führte er diese Koalition weiter (Kabinett Filbinger II). Sie erreichte unter Innenminister Walter Krause Anfang der 1970er Jahre eine Verwaltungsreform: Dabei wurde die Zahl der Gemeinden und Landkreise stark reduziert, wobei die neuen Landkreise und Regierungsbezirke die historischen Grenzen der früheren Länder Baden und Württemberg übersprangen.

In der Landespolitik trat Filbinger für die vollendete Integration von Baden in das Bundesland Baden-Württemberg ein. Diese bestätigte 1970 eine vom Bundesverfassungsgericht angeordnete Volksabstimmung. 1971 vereinte Filbinger vier bis dahin selbständige Landesverbände der CDU zum Landesverband Baden-Württemberg. Danach wählte die Landes-CDU ihn auf dem ersten Landesparteitag am 15./16. Januar 1971 zu ihrem Vorsitzenden. Sie war mit damals 45.000 Mitgliedern der drittstärkste CDU-Landesverband.

In der Bildungspolitik war Filbinger entschiedener Gegner der Gesamtschule und förderte stattdessen den Ausbau herkömmlicher Haupt- und Realschulen und Gymnasien. Er ließ auch christliche Gemeinschaftsschulen, selbstständige Pädagogische Hochschulen, Berufsakademien und Fachhochschulen zu, strich andererseits aber Gelder für Hochschulprojekte wie die Ulmer Hochschule für Gestaltung.

In der Bundes-CDU vertrat Filbinger als einer der stellvertretenden Bundesvorsitzenden mit Alfred Dregger den rechten Parteiflügel. Er verschärfte den 1972 bundesweit eingeführten Radikalenerlass in Baden-Württemberg: Dort wurden alle Bewerber für den Öffentlichen Dienst überprüft und alle Angehörigen als linksextrem eingestufter Parteien und Gruppen wurden vom Beamtendienst ausgeschlossen. Dies versuchte er über den Bundesrat als Bundesgesetz durchzusetzen. Als einer der schärfsten Gegner der Entspannungs- und Aussöhnungspolitik unter Bundeskanzler Willy Brandt lehnte er den Grundlagenvertrag mit der DDR und die Abkommen zur Anerkennung der Oder-Neiße-Linie mit Polen ab.[9]

Bei der Landtagswahl am 23. April 1972 errang die CDU unter Filbinger 52,9 Prozent der Wählerstimmen und damit erstmals eine absolute Mehrheit (Kabinett Filbinger III). Vom 1. November 1973 bis zum 31. Oktober 1974 war Filbinger Bundesratspräsident. In diesem Amt bekämpfte er die Reform des § 218 und verhinderte mit der Mehrheit der CDU-CSU-geführten Länder die Fristenlösung. Auch die Reform des Mietrechts, das Städtebauförderungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz bekämpfte er im Bundesrat, so dass entsprechende Gesetzesvorlagen neu verhandelt werden mussten.[10] 1973 nach dem Sturz Salvador Allendes verweigerte seine Landesregierung Flüchtlingen aus Chile, darunter sechs ehemaligen Regierungsmitgliedern, politisches Asyl.[11]

Ab 1975 versuchte Filbinger erfolglos, den Bau des Kernkraftwerks Wyhl durchzusetzen, dessen Planung er seit 1967 mit vorangetrieben hatte und zu dessen Aufsichtsrat er gehörte. Bekannt wurde seine Aussage: Wenn Wyhl nicht gebaut werde, würden in Baden-Württemberg „die Lichter ausgehen“. Massive Polizeieinsätze gegen Anti-AKW-Demonstranten führten dazu, dass sich viele Bauern und ehemalige CDU-Wähler der Region dem Protest anschlossen.

Bei der Landtagswahl von 1976 errang er mit der Wahlkampfparole „Freiheit statt Sozialismus“ mit 56,7 Prozent den bislang größten CDU-Wahlerfolg in der Bundesrepublik (Kabinett Filbinger IV). Danach wurde er mit 91,5 Prozent zum Landesvorsitzenden wiedergewählt.[12]

1977 beschloss der Landtag von Baden-Württemberg ein von Filbingers Landesregierung vorgelegtes neues Universitätsgesetz, das unter anderem die Verfasste Studentenschaft abschaffte. Filbinger gehörte nach der Schleyer-Entführung zum Großen Krisenstab der Bundesregierung. Später wurde bekannt, dass man in der RAF kurze Zeit erwogen hatte, ihn statt Hanns Martin Schleyer zu entführen.[13]

Im Anschluss an Günter Rohrmoser machte Filbinger im „Deutschen Herbst“ die Kritische Theorie als geistige Wegbereitung für den RAF-Terror verantwortlich.[14] 1998 bekräftigte er, die Vertreter der Frankfurter Schule seien die „maßgebliche Antriebskraft“ der „Exzesse“ an bundesdeutschen Hochschulen gewesen, die ihrerseits eine „Sympathisantenszene“ für den RAF-Terror gebildet habe: Damit einher ging jene „Befreiung zur Sexualität“, deren Auswirkungen wir heute in der Lawine von Pornographie und Perversion erleben müssen.[15]

Filbinger war in Baden-Württemberg sehr populär. Das Bundesland galt in seiner Ära als Vorbild politischer und wirtschaftlicher Stabilität und „Musterländle“ der CDU.

Die Filbingeraffäre

Prozess Filbingers gegen den SPIEGEL

Der Spiegel berichtete am 10. April 1972 von Kurt Olaf Petzold, den Filbinger in einem britischen Kriegsgefangenenlager am 1. Juni 1945 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt hatte.[16] Der damalige Obergefreite Petzold hatte sich Hakenkreuze von seiner Kleidung gerissen und einen Umzugsbefehl mit den Worten verweigert: Die Zeiten sind jetzt vorbei. Ich bin ein freier Mann. Ihr habt jetzt ausgeschissen, Ihr Nazihunde. Ihr seid schuld an diesem Krieg. Ich werde bei den Engländern schon sagen, was Ihr für Nazihunde seid, dann kommt meine Zeit. Filbinger begründete sein Urteil mit einem „hohen Maß von Gesinnungsverfall“; Petzold habe „zersetzend und aufwiegelnd für die Manneszucht gewirkt“. [17]

Im Interview mit dem Spiegel erklärte Petzold 1972, Filbinger habe vor seinem Prozess „unseren geliebten Führer“ gerühmt, der „das Vaterland wieder hochgebracht hat“. Filbinger klagte auf Unterlassung dieser Aussagen. Er erinnerte sich nicht mehr an den Fall, verwies aber auf seine „religiöse Persönlichkeit“: Er habe sich „vielfach aktiv gegen dieses Regime betätigt“. Er sei 1933 wegen antinazistischer Gesinnung von der Studienstiftung des Deutschen Volkes ausgeschlossen worden und später Mitglied eines bekannten regimefeindlichen Freiburger Kreises gewesen. Zudem verwies er auf Karl-Heinz Möbius, der wegen „Wehrkraftzersetzung“ zum Tod verurteilt worden war: Er habe als unbeteiligter Marinerichter im Frühjahr 1945 ein Wiederaufnahmeverfahren erreicht, in dem Möbius freigesprochen worden sei. Auch für den Oberleutnant Guido Forstmaier habe er durch Verzögern der Verhandlung ein drohendes Todesurteil abgewendet.[18] Akten zu diesen Fällen legte Filbinger nicht vor; sie wurden auch im späteren Verlauf nicht aufgefunden. Doch beide Genannten bezeugten 1978 schriftlich, dass Filbinger ihr Leben gerettet habe.[19] Adolf Harms, Kollege Filbingers als Marinerichter und seit 1944 am gleichen Militärgericht tätig, bezeugte, dieser habe zum NS-Regime „eine ausgesprochen negative Einstellung“ gehabt.

Das Gericht gab Filbingers Klage am 3. August 1972 statt, weil es die von Petzold zitierten Aussagen für unwahrscheinlich hielt und eine Verwechslung vermutete.[20]

Prozess Filbingers gegen Rolf Hochhuth und die ZEIT

In einem Vorabdruck seines Romans Eine Liebe in Deutschland vom 17. Februar 1978 bezeichnete Rolf Hochhuth Filbinger als „Hitlers Marinerichter, der sogar noch in britischer Gefangenschaft nach Hitlers Tod einen deutschen Matrosen mit Nazi-Gesetzen verfolgt hat“. Er sei „ein so furchtbarer Jurist gewesen, daß man vermuten muß – denn die Marinerichter waren schlauer als die von Heer und Luftwaffe, sie vernichteten bei Kriegsende die Akten – er ist auf freiem Fuß nur dank des Schweigens derer, die ihn kannten.“[21]

Auf Filbingers erneute Unterlassungsklage hin untersagte das Landgericht Stuttgart am 23. Mai 1978 durch eine einstweilige Verfügung die Behauptung, er sei nur wegen Strafvereitelung einer Haftstrafe entgangen, erlaubte aber die übrigen Aussagen. Hochhuth hatte die Aussagen zur Aktenvernichtung und Strafvereitelung zuvor zurückgenommen: Sie seien absurd gewesen, da kein Richter der NS-Zeit in der Bundesrepublik je für Unrechtsurteile bestraft worden sei.[22] Damit schien die Affäre zunächst abgeschlossen zu sein.[23]

Filbinger hatte jedoch auch die Wochenzeitung Die Zeit verklagt, um sie zu verpflichten, Hochhuths gesamte Äußerungen zu ihm nicht mehr abzudrucken. Im Zuge dieses Prozesses gewährte das Bundesarchiv, Zweigstelle Kornelimünster, Hochhuths und Filbingers Anwälten Einsicht in die Akten der Marinegerichte, an denen Filbinger tätig gewesen war. Dabei fand Hochhuth am 15. März 1978 den Fall Walter Gröger, den Zeitredakteur Theo Sommer Filbinger dann vorlegte und sein Anwalt Heinrich Senfft in seinem Plädoyer am 9. Mai 1978 präsentierte. Darin nahm er auf das Urteil von 1972 Bezug und fragte, wer Filbinger angesichts seiner angeblichen antinazistischen Gesinnung und seines Einsatzes für zum Tod Verurteilte gezwungen habe, diesmal das Todesurteil zu beantragen und dann dessen Vollstreckung anzuordnen.

Erich Schwinge antwortete darauf in seinem Rechtsgutachten:[24]

„Der Fall Gröger kann Marinerichter Filbinger weder rechtlich noch moralisch in irgend einer Weise angelastet werden.“

Schwinge hatte als führender Militärstrafrechtler der NS-Zeit seit 1937 die Todesstrafe für „Wehrkraftzersetzung“ zur Generalprävention unabhängig von individuellen Absichten und objektiven Wirkungen gefordert, die Verschärfung des Militärstrafgesetzbuchs 1940 in seinem Gesetzeskommentar zustimmend ausgelegt und als Wehrmachtsrichter selbst Todesurteile gegen Deserteure verhängt.[25]

Am 13. Juli 1978 bestätigte das Gericht die vorherige Verfügung und ließ die Aussagen „furchtbarer Jurist“, „Hitlers Marinerichter“ und „Filbinger verfolgte deutsche Matrosen noch in britischer Kriegsgefangenenschaft mit Nazigesetzen“ als freie Meinungen zu. Denn sein Urteil gegen Petzold und Urteilsantrag gegen Gröger passe nicht „zu einem Richter, der seine Gegnerschaft zum NS-Regime hervorhebt“. Zwar habe er in beiden Verfahren „im Rahmen des damals geltenden Rechts“ gehandelt, müsse sich aber heutige Anfragen an sein Verhalten gefallen lassen.[26]

Der Fall Walter Gröger

Am 12. Mai 1978 veröffentlichte die „Zeit“ Details zum Verfahren des zweiundzwanzigjährigen Matrosen Walter Gröger. Dieser hatte sich 1943 vier Wochen lang bei einer norwegischen Freundin in Oslo versteckt und erwog, mit ihr in das neutrale Schweden zu fliehen. Sie erzählte einem befreundeten Polizeibeamten davon, der Gröger am 6. Dezember 1943 festnehmen ließ. Er wurde wegen vollendeter „Fahnenflucht im Felde“ am 14. März 1944 zu acht Jahren Zuchthaus und Verlust der Wehrwürdigkeit verurteilt. Sein Fluchtplan wurde nicht als versuchte Fahnenflucht ins Ausland gewertet, weil er seine Uniform wiedergeholt und damit Rückkehrabsicht zur Truppe signalisiert habe.

Der Gerichtsherr, Generaladmiral Otto Schniewind, hob das Urteil am 1. Juni 1944 auf, „weil auf Todesstrafe hätte erkannt werden sollen“. Er begründete dies mit Grögers Vorstrafen, einer „Führerrichtlinie“ zu Fahnenflucht vom 14. April 1940 und einem Erlass des Oberbefehlshabers der Marine (ObdM), Karl Dönitz, vom 27. April 1943.[27] Die Führerrichtlinie verlangte die Todesstrafe für Fluchtversuche ins Ausland und erheblich vorbestrafte Täter, nannte aber auch mildernde Umstände:

„Eine Zuchthausstrafe wird in diesen Fällen im allgemeinen als ausreichende Sühne anzusehen sein, wenn jugendliche Unüberlegtheit, falsche dienstliche Behandlung, schwierige häusliche Verhältnisse oder andere nicht unehrenhafte Beweggründe für den Täter hauptsächlich bestimmend waren.“

Der Dönitz-Erlass dagegen verlangte bei jeder Fahnenflucht, die ein „Versagen treuloser Schwächlinge“ sei, die Todesstrafe.[28]

Filbinger wurde nach der Voruntersuchung am 15. Januar 1945 anstelle des bisherigen Anklägers mit dem Fall beauftragt. In der Hauptverhandlung am Folgetag wertete das Gericht Oslofjord negativ, dass Gröger ein Eisernes Kreuz und eine Ostmedaille als sein Eigentum ausgegeben hatte. Nun wurde sein Fluchtplan als Fluchtversuch ins Ausland ausgelegt. Dem Gerichtsherren folgend, beantragte Filbinger auf der Basis der „Führerrichtlinie“ wegen charakterlicher Schwächen und Vorstrafen im soldatischen Führungszeugnis Grögers die Todesstrafe für ihn. Verteidiger Werner Schön bat für ihn um Gnade: Das Gericht habe eingeräumt, dass nach geltendem Militärgesetz kein Fluchtversuch ins Ausland vorgelegen habe. Er warf Ankläger und Richter damit indirekt Rechtsbeugung vor.[29]

Marineoberstabsrichter Adolf Harms verurteilte Gröger am 22. Januar 1945 zum Tod als „einzig angemessene Sühne“. Nachdem der erste Versuch, für das Urteil die Bestätigung aus Berlin zu erhalten, gescheitert war, stellte Filbinger mehrere schriftliche und fernmündlichen Nachfragen und trieb damit Grögers Hinrichtung ungewöhnlich zielstrebig voran.[30] Am 27. Februar 1945 bestätigte das Oberkommando der Marine (OKM) in Berlin das Todesurteil und lehnte das Gnadengesuch ab. Am 15. März traf der Schriftsatz dazu in Oslofjord ein. Am selben Tag ordnete Filbinger die Vollstreckung an, womit er die übliche Dreitagesfrist bis zur Hinrichtung verkürzte. Er setzte sich selbst zum leitenden Offizier dafür ein, wie es für Anklagevertreter üblich war. Am 16. März um 14:05 verkündete er dem Verurteilten die Anordnung des Gerichtsherrn und ließ Gröger den Empfang unterzeichnen. Um 16:00 ließ er ihn erschießen. Dabei war er anwesend und gab wahrscheinlich als leitender Offizier den Feuerbefehl.

Entgegen seiner Dienstpflicht hatte Filbinger Grögers Anwalt den Hinrichtungstermin nicht mitgeteilt. Dieser hätte seinem Mandanten beistehen dürfen und äußerte noch Jahrzehnte später sein Befremden über Filbingers Versäumnis.[31] Grögers Angehörige erhielten keine Nachricht von seiner Hinrichtung. Seine Mutter Anna Gröger erfuhr 1954 davon, die genauen Umstände jedoch erst durch Hochhuth – ebenso wie Grögers norwegische Freundin, Marie Lindgren.[32]

Filbingers Stellungnahmen

In Kenntnis der bevorstehenden Veröffentlichungen erklärte Filbinger am 4. Mai 1978:[33]

„Fahnenflucht war nicht nur in Deutschland, sondern in allen Nationen der Welt ein mit Todesstrafe bedrohtes Delikt. In der letzten Kriegsphase haben die Befehlshaber als Gerichtsherren an allen Fronten Fahnenflucht mit besonderem Nachdruck verfolgt … Aus diesem Umstand ergibt sich auch die Weisung des Flottenchefs, als Gerichtsherr im Falle Gröger, die Todesstrafe zu verhängen … Diese Verfügung' des Gerichtsherrn hatte die Bedeutung, daß jedes andere Urteil, das abweichend über die Person ergehen- würde, keine Bestätigung erhalten würde.“

„Damit war auch für den Anklagevertreter kein Ermessensspielraum, der einen anderen Antrag als den auf die Höchststrafe ermöglicht hätte. … ich selbst (konnte) im Verfahren Gröger in der Rolle des Sitzungsvertreters … keinen Einfluß nehmen …“

„Dieses, mein Verhalten war die konsequente Fortsetzung meiner mit allen Mitteln betriebenen Abwehr, nach dreijähriger Soldatenzeit eine Tätigkeit als Marinerichter übernehmen zu müssen. Meine Abwehr gipfelte in der Meldung für den Dienst bei der U-Boot-Waffe, die damals schon als Himmelfahrtskommando galt. Ich habe mich deshalb gegen diese Tätigkeit gewehrt, weil ich während des ganzen Dritten Reiches meine antinazistische Gesinnung nicht nur in mir getragen, sondern auch sichtbar gelebt habe. … Es ist bekannt, daß ich deswegen erhebliche Nachteile in meinem Fortkommen seit meiner Studentenzeit erfahren habe.“

Filbinger folgte damit der in der bundesdeutschen Justiz bis dahin üblichen formalen Gleichsetzung des Wehrmachtsstrafrechts mit dem Militärrecht der angegriffenen Staaten. Indem er die letzte Phase des verlorenen Angriffskriegs zu einer „Vaterlandsverteidigung“ umdeutete, legitimierte er auch die exzessive Anwendung des NS-Kriegsrechts, das 1945 zur Fortsetzung von Unrechtskrieg, Kriegsverbrechen und Völkermord beigetragen hatte. Er behauptete fehlenden Handlungsspielraum der beteiligten Juristen, so auch für sich, und erklärte sich zugleich zu einem konsequenten NS-Gegner, Widerständler und NS-Verfolgten, der für seine antinazistische Überzeugung sein Leben riskiert habe. Belege dafür legte er nicht vor.

Der SPIEGEL berichtete am 8. Mai 1978 über Gröger, bemerkte, dass Filbinger sich erst auf Vorhalt an ihn erinnerte, und fragte nach seiner Beteiligung an weiteren Todesurteilen.[34] Die ZEIT veröffentlichte seine Stellungnahme mit dem Bericht über Gröger am 12. Mai 1978. Theo Sommer fragte:[35]

„Müsste Filbinger nicht zurücktreten — oder aber zu Mutter Gröger nach Langenhagen fahren und für die eigene Person jenen läuternden Kniefall vor der Vergangenheit tun, den Willy Brandt in Warschau für das ganze deutsche Volk vollzogen hat?“

Am 10. Mai 1978 und öfter behauptete Filbinger wahrheitswidrig:[36]

„Es gibt kein einziges Todesurteil, das ich in der Eigenschaft als Richter gesprochen hätte.“

Auch habe er außer bei Gröger „bei keinem anderen Verfahren, das zum Todesurteil geführt hat, mitgewirkt“.[37]

Am 15. Mai 1978 zitierte der Spiegel ihn wie folgt:[38] Was damals rechtens war, kann heute nicht Unrecht sein! Filbinger erklärte später in seinen Memoiren, man habe den Satz fehlgedeutet. „Damals“ habe sich auf das Militärstrafrecht von 1872 bezogen, das die Grundlage für das NS-Militärstrafrecht bildete und für Desertion die Todesstrafe verlangt habe. 2002 bekräftigte er, er habe nur damaliges Recht angewandt:[39]

„Ich habe diesen Satz in einem 'Spiegel'-Interview geäußert, aber nicht, um das NS-Unrechtsregime zu rechtfertigen, wie damals und seither infamerweise immer wieder behauptet wird. Sondern der Satz betraf die Tatsache, dass Fahnenflucht damals in Deutschland (...) unter Höchststrafe stand.“

Dies widersprach jedoch seiner Urteilsbegründung im Fall Gröger, die sich auf Rechtsmotive und die Führerrichtlinie von 1940 bezog, die Ausnahmen zuließ. Daher gilt das Zitat als Ausdruck seiner Auffassung, eine formal korrekte Rechtsprechung in einem Unrechtsstaat bleibe normativ und praktisch auch in einem Rechtsstaat rechtsgültig:[40]

„Alles, was Herr Filbinger zu den Vorwürfen zu sagen hat, ergibt, gedreht und gewendet, keinen anderen Sinn als den, dass damals „Recht“ gesprochen worden sei.“

Diese in den Nachkriegsjahrzehnten übliche These einer Rechtskontinuität wirkte nun als Skandal. Erhard Eppler, damaliger SPD-Fraktionsvorsitzender und Oppositionsführer im badenwürttembergischen Landtag, bescheinigte Filbinger darum ein „pathologisch gutes Gewissen“.

Bekanntwerden von Todesurteilen

Das ARD-Magazin Panorama berichtete am 3. Juli 1978 über zwei Todesurteile, die Filbinger als Vorsitzender Richter gegen Deserteure verhängt hatte. Am 9. April 1945 hatte er den Obergefreiten Bigalke wegen Mordes in Tateinheit mit Meuterei und Fahnenflucht zum Tod verurteilt. Bigalke hatte am 15. März 1945 den Kommandanten des Hafenschutzboots NO 31 erschossen und war dann mit der übrigen Besatzung in das neutrale Schweden geflohen. Am 17. April 1945 verurteilte Filbinger den Obersteuermann Alois Steffen wegen Fahnenflucht und Wehrkraftzersetzung zum Tod. Dieser war Bigalke mit dem Hafenschutzboot NO 21 und 15 Mann Besatzung nach Schweden gefolgt. Beide Urteile konnten wegen der Flucht der Verurteilten nicht vollstreckt werden.[41]

Damit war Filbingers Falschaussage öffentlich klar geworden. Er bezeichnete die Todesurteile nun als „Phantom-Urteile“, die weder vollstreckt werden konnten noch sollten und die er daher vergessen habe.[42] Gegenüber dem damaligen Bundesarchivar Heinz Boberach erklärte er, falls noch ein viertes Todesurteil von ihm auftauche, werde er zurücktreten. Am 27. Juli 1978 fand eine Mitarbeiterin des Bundesarchivs in Gerichtsakten der Marinestation Ostsee, Zweigstelle Westerland, die eigentlich nicht zur Durchsicht bestimmt waren, ein weiteres Todesurteil. Als Anklagevertreter hatte Filbinger 1942 gegen einen jungen Matrosen, der bei Aufräumarbeiten nach Luftangriffen auf Hannover einige Gegenstände von geringem Wert aus einer Drogerie an sich genommen hatte, die Todesstrafe wegen Plünderei beantragt; dem war der Richter gefolgt. Den vorgesetzten Juristen des Oberkommandos erschien das Urteil übertrieben, so dass sie es in eine Lagerhaftstrafe umwandelten. Deren Verbüßung überlebte der Matrose nicht. Am 1. August 1978 gab Bundesinnenminister Gerhart Baum, der sich laufend über die Archivsuchergebnisse unterrichten ließ, Filbinger eine Liste aller bisher ermittelten Todesurteile bekannt, nicht aber die Akten dazu. Daher blieb der vierte Urteilsfund der Öffentlichkeit unbekannt.[43]

Am 3. August 1978 gab das Staatsministerium Baden-Württembergs ein weiteres Verfahren bekannt: Der Matrose Herbert Günther Krämer war am 17. August 1943 wegen fortgesetzten Plünderns zuerst zu acht Jahren Zuchthaus, dann zum Tod verurteilt worden. Filbinger hatte das Urteil beantragt, dem Gerichtsherrn zugleich aber Verhörergebnisse vorgelegt, die eine Begnadigung rechtlich möglich erscheinen ließen. Nach seiner Aussage erreichte er als Ankläger in einem weiteren Verfahren, dass dieses Urteil zu einer Freiheitsstrafe umgewandelt wurde.

Doch weil Filbinger monatelang vertreten hatte, „kein einziges Todesurteil selbst gefällt“ zu haben, den Fall Gröger vergessen und weitere Todesurteile bestritten hatte, während ihm Begnadigungen wieder einfielen, war seine Glaubwürdigkeit zerstört. Nun wandte sich die öffentliche Meinung zunehmend gegen ihn.[44] Die führenden Gremien von CDU und CSU, die ihn zuerst einmütig unterstützt hatten, rückten von ihm ab.[45]

Rücktritt

Am 7. August 1978 trat Filbinger von seinem Amt als Ministerpräsident zurück. Er erklärte dazu:[46]

„Dies ist die Folge einer Rufmordkampagne, die in dieser Form bisher in der Bundesrepublik nicht vorhanden war. Es ist mir schweres Unrecht angetan worden. Das wird sich erweisen, soweit es nicht bereits offenbar geworden ist.“

Filbingers Kritiker sahen den eigentlichen Rücktrittsgrund in seinem Umgang mit seiner Vergangenheit. So zeigte er keine Reue gegenüber den Opferangehörigen. Dies wurde als starr und uneinsichtig empfunden: Er wehrt jede Schulderkenntnis ab…[47] Zudem fiel die Affäre zeitlich mit dem Höhepunkt der Diskussion um innere Sicherheit und Antiterrorgesetze zusammen. Filbingers Haltung dazu wurde als Kontinuität zu seiner Haltung als Militärrichter gewertet: …Er bleibt dem Obrigkeitsstaat hörig. … Es führt in der Tat eine gerade Linie von Gröger-Urteil und Manneszucht-Verdikt zu dem Filbinger von heute: damals kein Nazi, heute nur ein obrigkeitlicher Demokrat. Er ist ein Mann von law and order geblieben…[48]

Ende März 1979 gab Filbinger auch sein Amt als einer von sieben stellvertretenden Bundesvorsitzenden ab. Die Affäre führte die Bundes-CDU in Diskussionen über den richtigen Oppositionskurs und in ein Zustimmungstief. Im CDU-Bundesvorstand blieb Filbinger noch bis 1981. Die baden-württembergische CDU ernannte ihn 1979 zum Ehrenvorsitzenden.

Rehabilitationsversuche

Filbinger versuchte in den folgenden Jahrzehnten, seine öffentliche Rehabilitation zu erreichen. Dazu veröffentlichte er mehrere Schriften, darunter 1987 seine Memoiren Die geschmähte Generation.

1992 gaben zwei ehemalige Offiziere beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR an, Filbinger sei seit 1976 als möglicher Anwärter auf das Bundespräsidentenamt von der Hauptabteilung Aufklärung des MfS beobachtet worden.[49] Daraufhin traf sich Filbinger am 30. April 1993 mit einem der beiden, Günter Bohnsack. Filbinger schrieb das Gespräch auf, ließ Bohnsack es unterzeichnen und veröffentlichte es als „Bohnsack-Protokoll“ unter dem Titel Die Wahrheit aus den Stasiakten als Vorwort zur dritten Auflage seiner Memoiren vom Oktober 1993. Darin hieß es:[50]

„Wir haben Filbinger durch aktive Maßnahmen bekämpft, das heißt Material gesammelt, gefälschtes oder verfälschtes Material in den Westen lanciert.“

Was dieses Material beinhaltete, wann es entstand und wer es verfasste, gab Bohnsack nicht an. Er hatte Filbinger gegenüber vor einem Zeugen des MAD, der auch das Gespräch vermittelt hatte, erklärt: Er habe das Material nicht gesehen, sondern nur von ungenannten Kollegen davon gehört. Dass die Stasi Hochhuth in Ost-Berlin damit versorgt habe, wie Filbinger es in das Protokoll aufnehmen wollte, bestritt er. Er und Brehmer hätten keine Dokumente mit Todesurteilen Filbingers fabriziert und westlichen Medien oder Behörden zugespielt. Bundesdeutsche Journalisten sahen in dem „Protokoll“ daher einen durchsichtigen Versuch Filbingers, den Eindruck gefälschter Akten zu seinen Todesurteilen zu erwecken und sich so zum Stasi-Opfer zu machen. Dabei lagerten die Filbingerakten aus der Marinejustiz der NS-Zeit seit langem im Bundesarchiv in Aachen-Kornelimünster.[51]

Filbinger gab ferner an, er habe zu einem Freiburger Freundeskreis um den seit 1938 in Freiburg wohnhaften katholischen Schriftsteller Reinhold Schneider gehört, der Kontakte zu verschiedenen Widerstandsgruppen gehabt habe. In Filbingers Entnazifizierungsverfahren hatte 1946 der katholisch-konservative Publizist Karl Färber für ihn ausgesagt:[52]

„Hans Filbinger kam etwa im Jahre 1938 in unseren engeren Freundeskreis, der sich regelmäßig und häufig in unserem Hause traf. Grundsätzliche Gegnerschaft gegen das herrschende Hitlerregime war dabei selbstverständliche Voraussetzung. Alle Freunde waren ausgesprochen gläubige Christen.“

Dieser Freundeskreis ist in der zeithistorischen Forschung als Widerstandskreis unbekannt und stand nicht mit den christlich-marktliberalen im Dezember 1938 gegründeten Freiburger Kreisen in Kontakt.[53] Reinhold Schneider und Karl Färber tauchen in aktueller Forschung zum Widerstand nicht auf.[54]

Filbinger behauptete auch, er sei „von den Verschwörern des 20. Juli 1944 für eine Verwendung nach geglücktem Attentat auf Adolf Hitler vorgesehen“ gewesen. Der Sohn Paul von Hases, Alexander von Hase, soll ihm dies brieflich am 7. Juni 1978 bestätigt haben.[55] Aus der umfangreichen Forschung zum 20. Juli 1944 ist über Filbinger und dessen etwaige Verwendung nach einem geglückten Putsch nichts bekannt.

Neben einer aktiven Widerstandshaltung nahm Filbinger eine „aristokratische Form der Emigration“ bei der nationalsozialistischen Militärjustiz für sich in Anspruch.[56] Zudem erklärte er, die Kriegsgerichtsbarkeit sei zur Wahrung der Disziplin unter den Soldaten im Frühjahr 1945 überlebensnotwendig gewesen, da die Marine sonst nicht so viele ostdeutsche Flüchtlinge über die Ostsee nach Schleswig-Holstein habe retten können.

In einem Leserbrief in der Badischen Zeitung vom 4. April 1995 schrieb Filbingers Anwalt Gerhard Hammerstein in dessen Auftrag wahrheitswidrig, Walter Gröger (für ihn „der Matrose G.“) sei im Frühjahr 1945 im Verlauf einer Rettungsaktion der Kriegsmarine für 2,5 Millionen Flüchtlinge fahnenflüchtig geworden:[57]

„Fahnenflucht gefährdete diese größte humane Rettungsaktion über See der Geschichte, weshalb der Befehlshaber, der zugleich Gerichtsherr war, die Höchststrafe forderte. Jede Armee der Welt bedroht Fahnenflucht mit der Höchststrafe.“

Filbinger betrachtete sich aufgrund seiner 1978 aufgetauchten Entlastungszeugen und einiger zustimmender Veröffentlichungen als vollständig rehabilitiert. Er hielt bis an sein Lebensende daran fest, Opfer einer Medienhetze geworden zu sein und kein Unrecht begangen zu haben:[58]

„Man hatte mir ja immer vorgeworfen, ich wäre nicht bereit, Schuld einzugestehen. Es gibt keine Schuld einzugestehen.“

So erklärte er am 15. September 2003:[39]

„Ich hätte damals offensiv sagen sollen: 'Durch den Filbinger ist kein einziger Mensch ums Leben gekommen.' [...] Wer meuterte, gefährdete das Ganze.“

Diese Sicht findet bis heute viel Zustimmung im CDU-Landesverband Baden-Württemberg, im Studienzentrum Weikersheim und bei Vertretern der Neuen Rechten im Grenzbereich zum Rechtsextremismus.[59]

Verhältnis zum Nationalsozialismus

Im Juli 1978 veröffentlichte der Spiegel Filbingers Aufsatz vom März/April 1935 aus der Zeitschrift Werkblätter des Bundes Neudeutschland. Darin erklärte Filbinger die damals vorbereitete nationalsozialistische Strafrechtsreform:[60]

„Erst der Nationalsozialismus schuf die geistigen Voraussetzungen für einen wirksamen Neubau des deutschen Rechts…“

Denn er habe den Schutz der Freiheitsrechte des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen durch den Schutz der „Volksgemeinschaft“ durch einen starken Staat ersetzt. Dieser habe die Strafen für Hoch- und Landesverrat schon verschärft und mit Todesstrafe bedroht. Dies genüge jedoch noch nicht:

„Die Volksgemeinschaft ist nach nationalsozialistischer Auffassung in erster Linie Blutsgemeinschaft… Diese Blutsgemeinschaft muß rein erhalten und die rassisch wertvollen Bestandteile des deutschen Volkes planvoll vorwärtsentwickelt werden. Die Denkschrift des preußischen Justizministers fordert daher Schutzbestimmungen für die Rasse, für Volksbestand und Volksgesundheit, darüber hinaus aber auch für die geistigeren Element des Volksseins: für Religion und Sitte, schließlich für Volksehre und Volksfrieden.“

Auch Familie und Ehe würden als „sittliche Basis“ der Volksgemeinschaft künftig vor „höhnischer Herabsetzung“ geschützt; „willkürliche Eingriffe in die Zeugungskraft (Sterilisation) oder das keimende Leben“ (Schwangerschaftsabbruch) würden strafbar.

„Schädlinge am Volksganzen jedoch, deren offenkundiger verbrecherischer Hang immer wieder strafbare Handlungen hervorrufen wird, werden unschädlich gemacht werden. Das bisher geltende Strafrecht hat gegenüber solchen Schädlingen offenkundig versagt. Man vertiefte sich in das Seelenleben des Verbrechers, fand dieses durch Erbanlagen, Erziehung und Umwelt ungünstig beeinflusst und war mehr auf Besserung des – meist unverbesserlichen – Täters, als auf eine eindrucksvolle und scharfe Strafe sowie wirksamen Schutz der Gesamtheit bedacht.“

Das neue Gesetz werde jedoch nur durch „lebendige Richterpersönlichkeiten“ in das Volk hinein wirken; es verlange daher „den neuen Juristen, der aus Kenntnis und Verbundenheit mit dem Volke des Volkes Recht spreche“, nicht bloß nach formaler Sach- und Gesetzeslage.

Laut Clemens Heni übernahm der 21-jährige Filbinger damit wesentliche Elemente der nationalsozialistischen Volkstums- und Rassenlehre, die sich im September in den Nürnberger Rassegesetzen niederschlug. Dieses Denken habe seine Urteile als Marinerichter später mitbestimmt.[61]

Kurz nach dieser Veröffentlichung erinnerte ein ehemaliger Kommilitone den Ministerpräsidenten in einem offenen Brief daran, dass er von 1935 bis 1937 in Freiburg als Mitglied des SA-Studentensturms in brauner Uniform aufgetreten sei.[62]

Zu Filbingers Behauptung, er sei gegen seinen Willen zum Marinerichter berufen worden, stellte der Militärhistoriker Frank Roeser 2007 fest:[63]

„Wer im Dritten Reich Anklagevertreter oder Militärrichter geworden ist, war im Sinne der Nationalsozialisten ein zuverlässiger Jurist. […] Ein solches Richteramt konnte man ablehnen, ohne Probleme zu bekommen. Das galt für Sondergerichte und Militärgerichte gleichermaßen.“

Dass Filbinger auch nach der deutschen Kapitulation Gehorsamsverweigerung wie im Fall Petzold mit NS-Vokabular verurteilt habe, belege, dass er „der nationalsozialistischen Denkweise noch sehr verhaftet“ gewesen sei.

Ähnlich urteilte im Mai 2007 der Richter Helmut Kramer im Blick auf den Fall Petzold:[64]

„Es ist müßig, darüber zu streiten, ob Filbinger im Innern ein Anhänger Hitlers war… Auch kann dahinstehen, ob Hans Filbinger allein als Opportunist und aus Karrieregründen der SA und der NSDAP beigetreten ist und ob er den Nationalsozialisten [1935 in einer Studentenzeitschrift] nur nach dem Munde reden wollte… Hatte er tatsächlich die NS-Ideologie durchschaut, war dies um so schlimmer. Denn dann hätte er sich im Widerspruch zu seiner Überzeugung in den Dienst des Unrechtsstaates gestellt. Vielleicht war er aber selbst nach Kriegsende noch ein unbelehrbarer Nazi…“

Gegen eine Kontinuität nationalsozialistischen Denkens spricht Filbingers Gedenkrede 1960 in Brettheim. Dort hatte ein Standgericht einen Bauern, der Hitlerjugend-Angehörige entwaffnet hatte, und zwei Beamte, die ihn dafür nicht zum Tod verurteilen wollten, kurz vor Kriegsende erhängt. Das Ansbacher Gericht erklärte das Standgerichtsurteil in einem Verfahren gegen die Mörder 1960 für rechtsgültig, nachdem es den verurteilten Kriegsverbrecher Albert Kesselring und Erich Schwinge als Sachverständige gehört hatte. Filbinger dagegen bezeichnete die Erhängungen als „himmelschreiendes Unrecht“. Seine frühere Marinerichtertätigkeit war der Öffentlichkeit damals unbekannt.[65]

Diskussion um Entscheidungsspielräume

Am 12. Mai 1978 fragte Theo Sommer in der ZEIT zum Fall Gröger, ob „Bemühung, Mannhaftigkeit, vielleicht schon ein wenig Schläue genügt haben könnten, das nur scheinbar Unabwendbare abzuwenden?“ Rudolf Augstein wies am 8. Mai 1978 auf die von 1938 bis 1945 geltende Kriegsstrafverfahrensordnung hin: Danach waren der Weisungsbefugnis der Gerichtsherren enge Grenzen gesetzt. Die Anklagevertreter waren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 KStVO gehalten, etwaige rechtliche Bedenken gegen eine Weisung oder Entscheidung vorzutragen und schriftlich festzuhalten, falls diese unberücksichtigt blieben. Hiervon hatte Filbinger im Fall Gröger abgesehen. Augstein zitiert ihn mit den Worten: „Wenn ich die Weisung für rechtswidrig gehalten hätte, hätte ich Bedenken anmelden müssen.“[34]

Der Historiker Golo Mann dagegen übernahm 1987 Filbingers These, er habe als Ankläger Gröger nicht retten können, da das Todesurteil gegen diesen festgestanden habe. Dabei berief er sich auch darauf, dass Grögers ehemaliger Verteidiger Werner Schön sich 1978 nicht mehr an ihn erinnerte.[66] Schön hatte jedoch auch ausgesagt, Filbinger müsse als Anklagevertreter in Oslofjord an mindestens 20 weiteren Fällen beteiligt gewesen sein, was Aktenfunde dann bestätigten.[67]

Zu Filbingers 90. Geburtstag 2003 untersuchten Historiker dieses Thema erneut. So fand Florian Rohdenburg bei Recherchen im Bundesarchiv keine Fälle, wo Ankläger und Richter der NS-Militärjustiz bestraft wurden, wenn sie von Vorgaben der Gerichtsherrn abweichende Anträge stellten oder Urteile erließen. Nach Wolfram Wette, der sich auf Rohdenburgs Forschung stützte, hätte Filbinger dem Gerichtsherrn oder dessen juristischen Beratern mitteilen können, dass er das erstinstanzliche Urteil gegen Gröger nach wie vor für ausreichend halte. Er hätte dies mit dem unsoldatischen Charakterbild des Matrosen begründen können. Denn Grögers militärischer Vorgesetzter, Korvettenkapitän Schneider, hatte in einer für den zweiten Prozess angeforderten Stellungnahme diesen als „hoffnungslosen Schwächling“ bezeichnet, „der nie seine Soldatenpflichten erfüllen wird“. Fehlende „Mannhaftigkeit“ war im NS-Militärrecht ein Grund, von der Todesstrafe abzusehen. Dass Filbinger diese Möglichkeiten nicht erwog, führt Wette auf seine Einstellung zur Fahnenflucht und zu Gröger zurück:[68]

„Gröger hatte eine ganze Latte von militärischen Vorstrafen und schien für die kämpfende Volksgemeinschaft ohne Wert zu sein. Warum sollte Filbinger einen solchen Mann zu retten versuchen?“

Aus Forstmaiers Aussage, nur Filbingers Einsatz habe “ein sicheres Todesurteil” gegen ihn verhindert, folgerte Wette:

„Damit bestätigte er einmal mehr, dass es für einen Marinerichter Handlungsspielräume gegeben hat. Nun denn: Warum hat er es im Falle Gröger an diesem Einsatz fehlen lassen?“

Demgegenüber betonte Günther Gillessen im November 2003 mit Berufung auf Franz Neubauer die damaligen Prozessumstände: Filbinger habe den Fall erst am Tag der Hauptverhandlung übernommen, nachdem die Untersuchung mildernder Umstände abgeschlossen und negativ ausgefallen war. Er habe keinen Einfluss mehr auf die Vorbereitung der Anklage nehmen können. Die Weisung des Flottenchefs sei nicht gesetzwidrig ergangen, daher habe Filbinger keinen Widerspruch gegen sie einlegen können. Ein Gnadengesuch habe er nach der Prozessordnung nicht stellen können, da dies nur dem Verteidiger zustand. Doch räumt auch Gillesen ein, dass der Richter verpflichtet war, dem Gerichtsherrn bei Todesstrafenanträgen Gründe für einen Gnadenerweis darzustellen. Ob Filbinger als Ankläger solche Gründe hätte nennen können, ließ er offen.[69]

Strafanzeigen gegen Filbinger wegen der Mitwirkung an Todesurteilen wurden im Jahr 2004 von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt.[70]

Der Militärhistoriker Manfred Messerschmidt, der den Fall Gröger anhand der Originalakten erforscht hat, sagte im April 2007:[71]

„Filbinger hätte die Todesstrafe nicht fordern müssen, er hat trotzdem in dem Verfahren mitgespielt. Das war gut, um seine Position als Marine-Oberstabsrichter zu sichern. Aus anderen Fällen ist bekannt, dass es keinen Zwang dazu gab. Filbinger hätte nicht einmal ein Disziplinarverfahren fürchten müssen, hätte er sich anders entschieden…Um aber Filbingers Rolle zu beleuchten, sollte man als Gegenbeispiel den Fall des Reichkriegsgerichtsrates Dr. Rottka nehmen. Er hat häufig im Sinn der Angeklagten genauere Prüfungen gefordert, um voreilige Todesurteile zu vermeiden. Er ist schließlich entlassen worden. Das wären für Filbinger die maximalen Konsequenzen gewesen.“

Helmut Kramer schrieb dazu wenig später:

„Mit der formal korrekten Behauptung, es gebe kein einziges Urteil von ihm, durch das ein Mensch sein Leben verloren habe, versuchte Filbinger darüber hinweg zu täuschen, dass er die Todesurteile als Ankläger erwirkt hatte. Ein Staatsanwalt, der ein ungerechtes Todesurteil gefordert und damit das Gericht in Zugzwang gebracht hat, kann nicht seine Hände in Unschuld waschen und die Verantwortung für den Totschlag auf das Gericht abschieben.“

Deshalb beurteilt er Filbinger wie Wette weiterhin als „furchtbaren Juristen“. Er sei damit aber kein Sonderfall, sondern ein typischer Mitläufer unter etwa 2.500 bis 2.800 Militärrichtern gewesen, deren Verhalten während und nach der NS-Zeit erst ganz allmählich kritisch aufgearbeitet wurde.[72]

Wirkungen

Die Filbingeraffäre trieb die um 1966 begonnene empirisch-wissenschaftliche Erforschung der Wehrmachtsjustiz voran, die apologetische Legenden entkräftete. So hatte Erich Schwinge im Anschluss an den ehemaligen Luftwaffenrichter Otto Peter Schweling 1977 die Wehrmachtsjustiz als „antinationalsozialistische Enklave der Rechtsstaatlichkeit“ dargestellt und zugleich Todesstrafen auch für jugendliche Deserteure, die sogar nach Hitlers Erlass hätten freigesprochen werden können, gerechtfertigt.[73] Darauf und auf seine Gleichsetzung der Wehrmachtsjustiz mit der Militärjustiz der Alliierten berief sich Filbinger seit 1978 in seinen Stellungnahmen und Memoiren.[74]

Demgegenüber wiesen Fritz Wüllner und Manfred Messerschmidt vom Militärgeschichtlichen Forschungsamt in Freiburg/Breisgau 1987 detailliert nach, dass die Wehrmachtsjustiz in „nahtloser Anpassung an die NS-Rechtslehre“ zehntausende Unrechtsurteile und über 30.000 Hinrichtungen zu verantworten hatte.[75]

1987 erschien auch Ingo Müllers Buch Furchtbare Juristen, das die Rolle der NS-Justiz und den Umgang der bundesdeutschen Justiz damit behandelte. Der Buchtitel machte Hochhuths Bezeichnung Filbingers zu einer Redewendung. 1988 beschrieb Heinrich Senfft in einem Buch zur politischen Justiz in Deutschland auch seine Erfahrungen als Hochhuths Verteidiger von 1978 mit dem damaligen Gutachter Erich Schwinge und Filbingers Berufung auf diesen. Er stellte fest, dass die 30.000 Todesurteile der „fürchterlichen Juristen“ der NS-Zeit nach 1945 nicht gesühnt wurden: In der Bundesrepublik seien nur fünf Standrichter zu insgesamt neun Jahren und zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.[76]

Auch die gesetzliche Rehabilitation von Opfern der Wehrmachtsjustiz und Entschädigung ihrer Angehörigen, die vor allem die Evangelische Kirche in Deutschland verlangte, wurde seit 1978 stärker vorangetrieben. Der Bundesgerichtshof (BGH), der die Strafverfolgung von Militärrichtern der NS-Zeit bis dahin erschwert hatte, stellte in einem obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) am 16. November 1995 fest: Die NS-Justiz habe die Todesstrafe beispiellos missbraucht; Todesurteile von Volksgerichtshof, Sonder- und Kriegsgerichten der NS-Zeit seien ungesühnt geblieben, die damalige Rechtsprechung sei „angesichts exzessiver Verhängung von Todesstrafen nicht zu Unrecht oft als 'Blutjustiz' bezeichnet worden“. Eine „Vielzahl ehemaliger NS-Richter“, die in der Bundesrepublik ihre Laufbahn fortsetzten, hätten nach rechtsstaatlichen Kriterien „strafrechtlich wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Kapitalverbrechen zur Verantwortung gezogen werden müssen.“ „Darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt ein folgenschweres Versagen bundesdeutscher Strafjustiz.“[77]

Damit fand der BGH laut Wolfram Wette „…endlich den Mut, alte Betrachtungsweisen über Bord zu werfen und eine selbstkritische Bilanz des Umgangs mit der NS-Militärjustiz zu ziehen.“[78]

Am 23. Juli 2002 wurde das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege, das alle Deserteure der Wehrmacht als zu Unrecht Verurteilte nachträglich rehabilitiert, verabschiedet.

Spätzeit

 
Hans Filbinger, Dezember 2006

Nach Filbingers Rücktritt wurde auf seine Initiative 1979 das Studienzentrum Weikersheim gegründet,[79] das er bis 1997 leitete und dessen Ehrenpräsident er bis zu seinem Tod blieb. Er engagierte sich dort für eine „geistig-moralische Wende“, die Helmut Kohl als Bundeskanzler 1983 angekündigt, aber aus Sicht des rechten CDU-Flügels nicht verwirklicht hatte. Dies richtete sich gegen die von der Studentenbewegung der 1960er Jahre eingeleitete gesellschaftliche Demokratisierung und kulturelle Liberalisierung und sollte den Nationalkonservatismus in der CDU stärken. Zudem war Filbinger Mitglied in der Paneuropa-Union und im „Ritterorden vom Heiligen Grab zu Jerusalem“.[80]

1989 erklärte Filbinger in den Weikersheimer Blättern, die Haltung der CDU in deutschlandpolitischen Fragen stoße viele ihrer Wähler ab und habe jenen Raum gegeben:[81]

„...die u.a. die Verfälschung der deutschen Geschichte, die Diffarmierung des deutschen Soldaten und die Glorifizierung des Deserteurs zum Mittel der Politik machen wollen...“

Zu seinem 80. Geburtstag am 15. September 1993 gründeten etwa 100 Mitglieder des Studienzentrum Weikersheim, darunter Gerhard Mayer-Vorfelder, Gerhard Löwenthal und Paul Schmidt-Carell, die „Hans Filbinger-Stiftung zur Förderung christlichen, vaterländischen und humanistischen Gedankengutes in Wissenschaft, Wirtschaft, Kunst und Politik“. Sie soll in allen Gesellschaftsbereichen Deutschlands christliche und patriotische Positionen fördern und dazu Geldmittel bereitstellen. Aus diesen werden u.a. Weikersheimer Vorträge, Tagungen und Schulungswochen finanziert.[82]

Am 15. September 2003, seinem 90. Geburtstag, sagte Filbinger einen Empfang in Freiburg, seinem langjährigen Wohnsitz, ab, nachdem dessen Oberbürgermeister Dieter Salomon seine Teilnahme zurückgezogen hatte. Am Folgetag empfing er im Residenzschloss Ludwigsburg etwa 130 geladene Gäste, darunter fast das gesamte CDU/FDP-Kabinett und die ihm nachfolgenden baden-württembergischen Ministerpräsidenten Lothar Späth und Erwin Teufel. Die Politiker der SPD und Grünen blieben aus Protest fern. Die Schwestern von Walter Gröger protestierten gegen die Ehrung des „Mörders unseres Bruders“.[83]

Bei einer Prostestdemonstration vor dem Schloss erklärte Wolfram Wette, Filbinger sei seit Mitte der 1970er Jahre zur „Reizfigur“ seiner politischen Gegner geworden, die in ihm eine Verkörperung des „autoritären Charakters“ und der dazugehörigen „Law-and-Order-Politik“ gesehen hätten. Er habe seit 1978 bewusst die Rolle des Fürsprechers und Wortführers der Kriegsbeteiligten übernommen, die an ihrem Verhalten in der NS-Zeit nichts auszusetzen fanden.[84]

Am 11. Oktober 2003 hielt Filbinger in Karlsruhe eine Rede vor dem Bund der Vertriebenen zum Thema „Mit Menschenrechten Europa vollenden“. Alle Oppositionsparteien im badenwürttembergischen Landtag, DGB, Jugendverbände und Universitätsgruppen riefen zu einer Gegendemonstration auf.[85]

Am 31. März 2004 wählten alle Landtagsfraktionen Filbinger einstimmig zum Wahlmann für die Bundesversammlung zur Bundespräsidentenwahl 2004. Er war damit zum siebten Mal (nach 1959, 1969, 1974, 1979, 1994, 1999) Wahlmann. Die Bundes-SPD, Bundestagsabgeordnete der Grünen und der PDS distanzierten sich von diesem Stimmverhalten und erinnerten an Filbingers umstrittene Vergangenheit. Auch der Schriftstellervereinigung P.E.N. Deutschland und der Zentralrat der Juden in Deutschland kritisierten Filbingers Wahl. Das Forum Justizgeschichte wies darauf hin, dass diese dem 89-jährigen Hans Lauter, der 1936 vom Volksgerichtshof wegen Widerstands gegen das NS-Regime zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt worden war, den Platz des Ältesten wegnahm.[86]

Mitglied im Brüsewitz-Zentrum.[87]

Tod und Würdigung

Filbinger starb am 1. April 2007 im Alter von 93 Jahren. Er wurde auf dem Friedhof in Freiburg-Günterstal bestattet.

Am 11. April 2007 fand im Freiburger Münster ein Requiem mit anschließendem Staatsakt statt. Dabei hielt der Ministerpräsident von Baden-Württemberg, Günther Oettinger, eine von dem Redenschreiber Michael Grimminger entworfene Trauerrede, in der er Filbingers Lebenswerk und sein Verhalten im Nationalsozialismus positiv würdigte:[88]

„Hans Filbinger war kein Nationalsozialist. Im Gegenteil: Er war ein Gegner des NS-Regimes. Allerdings konnte er sich den Zwängen des Regimes ebenso wenig entziehen wie Millionen Andere.“

Diese und andere Aussagen der Rede stießen auf heftige öffentliche Kritik. Dabei wurde Filbingers Rolle in der NS-Zeit nochmals beleuchtet. Fachhistoriker bekräftigten, dass er die NS-Justiz mitgetragen und mindestens eine vermeidbare Hinrichtung zu verantworten gehabt hatte.[89] Einige warfen Oettinger Geschichtsfälschung vor.[90]

Nachdem Bundeskanzlerin Angela Merkel am 13. April öffentlich Oettingers Eingehen auf „die kritischen Fragen“ an Filbingers Verhalten in der NS-Zeit und „eine Differenzierung im Hinblick auf die Gefühle der Opfer“ vermisst hatte[91], entschuldigte sich Oettinger am 15. April bei den Opfern der NS-Justiz[92] und nahm den Satz von der „Gegnerschaft“ Filbingers am 16. April zurück.[93]

Der emeritierte Berliner Domkapitular Wolfgang Knauft wollte am 17. April 2007 auf eigene Initiative in der Abendmesse der Sankt-Hedwigs-Kathedrale an Filbingers Rolle im Fall Möbius erinnern.[94] Georg Kardinal Sterzinsky untersagte dies am Vortag nach vielen Protesten auch von Katholiken. Diese erinnerten an Filbingers mangelndes Schuldbewusstsein und den 1943 von Nationalsozialisten ermordeten seliggesprochenen Dompropst Bernhard Lichtenberg, der in der Hedwigskathedrale bestattet ist.[95]

Ehrungen

Literatur

Schriften Filbingers

  • Entscheidung zur Freiheit. Busse-Seewald Verlag, 1982, ISBN 3512002137
  • Die Medien – das letzte Tabu der offenen Gesellschaft. Die Wirkung der Medien auf Politik und Kultur. v. Hase & Koehler, Mainz 1986, ISBN 3775811354 (mit Eugen Biser und Lothar Bossle)
  • Die geschmähte Generation. Politische Erinnerungen. Die Wahrheit aus den Stasi-Akten. Dritte, ergänzte und überarbeitete Auflage, Bechtle-Verlag, Esslingen u. a. 1994, ISBN 3-762805-23-7 (Autobiografie)

Biografien

  • Lothar Bossle (Hrsg.), Hans Filbinger. Ein Mann in unserer Zeit. Universitas-Verlag, München 1998, ISBN 3-8004-1052-4
  • Wolfram Wette (Hrsg.): Filbinger, eine deutsche Karriere. 1. Auflage, zu Klampen-Verlag, Springe 2006, ISBN 3-934920-74-8
  • Fred Ludwig Sepaintner (Hrsg.): Hans Filbinger – aus neun Jahrzehnten. Erstausgabe, DRW-Verlag/G. Braun Buchverlag, Leinfelden-Echterdingen/Karlsruhe 2003, ISBN 3-87181-536-5 (Festschrift zum 90. Geburtstag)

Filbinger-Affäre

  • Bruno Heck (Konrad-Adenauer-Stiftung, Hrsg.), Heinz Hürten, Wolfgang Jäger, Hugo Ott: Hans Filbinger – Der Fall und die Fakten: eine historische und politologische Analyse. Hase & Koehler, 1. Auflage, Mainz 1980, ISBN 3-7758-1002-1
  • Franz Neubauer: Das öffentliche Fehlurteil – Der Fall Filbinger als ein Fall der Meinungsmacher. S. Roderer Verlag, 1. Auflage, Regensburg 1990, ISBN 3-89073-487-1
  • Thomas Ramge: Der furchtbare Jurist – Marinerichter Hans Karl Filbinger und sein pathologisch gutes Gewissen (1978). In: Thomas Ramge: Die großen Polit-Skandale. Eine andere Geschichte der Bundesrepublik. ISBN 3-593-37069-7

Vergangenheitsbewältigung

  • Helmut Kramer: Hans Filbinger. In: Helmut Kramer, Wolfram Wette (Hrsg.): Recht ist, was den Waffen nützt: Justiz und Pazifismus im 20. Jahrhundert. Aufbau-Verlag, 1. Auflage, Berlin 2004, ISBN 3-351-02578-5, S. 43ff
  • Jörg Musiol: Vergangenheitsbewältigung in der Bundesrepublik. Kontinuität und Wandel in den späten 1970er Jahren. Tectum, 2006, ISBN 3828891160
  • Rosemarie von dem Knesebeck (Hrsg.): In Sachen Filbinger gegen Hochhuth. Die Geschichte einer Vergangenheitsbewältigung, Rowohlt TB, 1983, ISBN 3499145456
  • Norbert Frei: Karrieren im Zwielicht. Hitlers Eliten nach 1945. Das Buch zur ARD-Fernsehserie. Campus Sachbuch, 2001, ISBN 3593367904
  • Rolf Surmann: Filbinger, NS-Militärjustiz und deutsche Kontinuitäten. In: Dieter Schröder, Rolf Surmann (Hrsg.): Der lange Schatten der NS-Diktatur, UNRAST-Verlag, Münster 1999, ISBN 3-89771-801-4
Commons: Hans Filbinger – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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Dokumentation

Rückblicke und Nachrufe

Einzelbelege

  1. Eintrag Filbinger im Munzinger Archiv
  2. Homepage Hans Filbinger: 10. Gaubrief
  3. Hugo Ott in: Heinz Hürten, Wolfgang Jäger, Hugo Ott: Hans Filbinger – Der Fall und die Fakten, 1980, S. 15f. Die Akte Filbingers bei der Studienstiftung ist nicht vorhanden siehe: Rolf-Ulrich Kunze, Manfred Heinemann (2001): Die Studienstiftung des deutschen Volkes seit 1925: zur Geschichte der Hochbegabtenförderung in Deutschland. S.318 [1]
  4. Eintrag Filbinger im Munzinger Archiv
  5. Ricarda Berthold: Filbingers Tätigkeit als Marinerichter im Zweiten Weltkrieg, in: Wolfram Wette (Hrsg.): Filbinger – eine deutsche Karriere, 2006, S. 43
  6. Torben Fischer, Matthias N. Lorenz (Hrsg.): Lexikon der 'Vergangenheitsbewältigung' in Deutschland. Debatten- und Diskursgeschichte des Nationalsozialismus nach 1945, Transcript, 2. Auflage 2009, ISBN 3899427734, S. 203; Christian Semler (taz, 14. April 2007): Der Nazi-Richter urteilte bis zum Schluss
  7. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, Greno Verlag, Nördlingen 1988, ISBN 3-89190-957-8, S. 23
  8. Stuttgarter Nachrichten, 19. Mai 2008: Filbinger-Witwe 86-jährig gestorben
  9. Wolfram Wette (Freiburg im Breisgau, 14. September 2003): Der Fall Filbinger (pdf S. 9)
  10. Bernt Engelmann: Hakenkreuz-Wendedich Filbinger
  11. John Goetz, C. Baumann (taz-Magazin, 12. September 1998, S. 5): Keine Warnung an Allende
  12. Reinhard Mohr (Der Spiegel, 2. April 2007): Nachruf: Ministerpräsident, Marinerichter, Mitläufer
  13. Stefan Wisniewski: Wir waren so unheimlich konsequent… Ein Gespräch zur Geschichte der RAF. ID-Verlag, Berlin 1997, ISBN 3-89408-074-4, S. 29 (Online-Auszug)
  14. Martin Lüdke (Die Zeit 1986): Die Eule der Minerva. Max Horkheimers „Gesammelte Schriften“
  15. Hans Filbinger: Festvortrag auf der 7. Weikersheimer Hochschulwoche 1998
  16. Der Spiegel 16/10. April 1972, S. 49ff: „Er hat die Manneszucht zersetzt“: So urteilte Hans Filbinger, heute Ministerpräsident in Stuttgart, als Marinerichter nach Kriegsende
  17. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politiche Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, Greno Verlag, Nördlingen 1988, ISBN 3-89190-957-8, S. 16f
  18. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, Greno Verlag, Nördlingen 1988, ISBN 3-89190-957-8, S. 31, Anmerkung 10
  19. Homepage hans-filbinger.de: Erklärungen und Briefe von Karl-Heinz Möbius; Homepage hans-filbinger.de: Eidesstattliche Erklärung Guido Forstmeiers
  20. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, Greno Verlag, Nördlingen 1988, ISBN 3-89190-957-8, S. 16 und 21
  21. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, 1988, S. 18
  22. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, 1988, S. 22
  23. Wolfram Wette: Der Fall Filbinger (Vortrag zur Veranstaltung Was Unrecht war, kann heute nicht Recht sein! zum 90. Geburtstag Filbingers, Freiburg im Breisgau, 14. September 2003)
  24. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, 1988, S. 37
  25. Bernhard Nolz, Wolfgang Popp: Erinnerungsarbeit. Grundlage einer Kultur des Friedens, Lit-Verlag, 2000, ISBN 3825846113, S. 105ff
  26. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, 1988, S. 18-22
  27. Wolfram Wette: Filbinger – eine deutsche Karriere, 2006, S. 57
  28. Wolfram Wette: Filbinger – eine deutsche Karriere, 2006, S. 75
  29. Horst Bieber, Joachim Holtz, Joachim Schilde, Hans Schueler, Theo Sommer (Die Zeit, 12. Mai 1978, S. 4/6): Erschießen, Sargen, Abtransportieren
  30. Ricarda Berthold: Filbingers Tätigkeit als Marinerichter im Zweiten Weltkrieg, a.a.O., S. 61
  31. Rosemarie von dem Knesebeck: In Sachen Filbinger gegen Hochhuth. Die Geschichte einer Vergangenheitsbewältigung, 1983, S. 36
  32. Horst Bieber, Joachim Holtz, Joachim Schilde, Hans Schueler, Theo Sommer (Die Zeit, 12. Mai 1978): Erschießen, Sargen, Abtransportieren
  33. Bekanntgabe der Pressestelle der Landesregierung Baden-Württembergs am 4. Mai 1978, zitiert nach Rosemarie von Knesebeck: In Sachen Filbinger gegen Hochhuth. Die Geschichte einer Vergangenheitsbewältigung, 1983, S. 31; Auszüge daraus: Hans Filbinger (Die Zeit, 12. Mai 1978): Deshalb stelle ich fest
  34. a b Der Spiegel Nr. 19/1978: Erleuchtung beim Stichwort «Schweden»
  35. Theo Sommer (Die Zeit, 12. Mai 1978): Die Bürde der Vergangenheit
  36. zitiert nach Rosemarie von dem Knesebeck: In Sachen Filbinger gegen Hochhuth. Die Geschichte einer Vergangenheitsbewältigung, 1983, S. 48
  37. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, 1988, S. 24
  38. Der Spiegel 20/15. Mai 1978, S. 23: Affäre Filbinger: Was Rechtens war…
  39. a b Netzeitung, 12. April 2007: Wie Filbinger seine Vergangenheit geschönt hat
  40. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspolitik, Greno Verlag, Nördlingen 1988, ISBN 3-89190-957-8, S. 19
  41. Ricarda Berthold: Filbingers Tätigkeit als Marinerichter im Zweiten Weltkrieg, S. 46f. und 60; Der Spiegel Nr. 16/2007, S. 37
  42. ZDF, Sendung Aspekte, 13. April 2007: Die Wahrheit und das gute Gewissen. Die Fakten zum Marinerichter Hans Filbinger
  43. Heinz Boberach: Archivar zwischen Akten und Aktualität, Books on Demand Gmbh, 1. Auflage 2004, ISBN 3833406070, S. 106f (Buchauszug online)
  44. Der Spiegel 28/10. Juli 1978, S. 28: „Wie lange noch mit erhobenem Haupt?“ Pressestimmen zur Affäre Filbinger
  45. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 13. April 2007, S. 2: Hans Filbinger. In den Strömungen der Zeit
  46. zitiert nach Wolfram Wette (Freiburg im Breisgau, 14. September 2003): Der Fall Filbinger (pdf S. 8)
  47. Theo Sommer (Die Zeit, 12. Mai 1978): Die Bürde der Vergangenheit
  48. Theo Sommer (Die Zeit, 12. Mai 1978): Die Bürde der Vergangenheit
  49. Günter Bohnsack, Herbert Brehmer: Auftrag Irreführung. Wie die Stasi Politik im Westen machte. Hrsg. von Christian von Dithfurth, Hamburg 1992
  50. zitiert nach Homepage hans-filbinger.de: Im Visier der Stasi
  51. Hartmut Palmer (Der Spiegel, 24. April 1995, S. 26f): Furchtbare Juristen: „Sauber in die Urne“
  52. zitiert nach Hugo Ott: Hans Filbinger - Der 'Fall' und die Fakten, 1980, S. 30
  53. Anja von Cysewski: Freiburger Kreise, in: Wolfgang Benz, Hermann Graml, Hermann Weiß (Hrsg.): Enzyklopädie des Nationalsozialismus, München 1998, 3. Auflage, S. 469
  54. Jürgen Frölich: Opposition und Widerstand auf liberaler Grundlage, in: Peter Steinbach, Johannes Tuchel (Hrsg.): Widerstand gegen die nationalsozialistische Diktatur 1933-1945, Bonn 2004, S. 167-184
  55. Brief erstmals veröffentlicht von Lothar Bossle (Hrsg.) in: Hans Filbinger, ein Mann in unserer Zeit: Festschrift zum 70. Geburtstag‎, 1983, S. 17
  56. Hans Karl Filbinger: Die geschmähte Generation, München 1987, S. 58
  57. zitiert nach Wolfram Wette: Filbinger, eine deutsche Karriere, 2006, S. 25ff
  58. Tilman Jens, ZDF, Sendung Aspekte, 13. April 2007: Die Wahrheit und das gute Gewissen. Die Fakten zum Marinerichter Hans Filbinger
  59. Beispiel: Klaus D. Voss: Opfer einer Hetze. Zum Tode von Filbinger (Preußische Allgemeine Zeitung Nr. 15 vom 14. April 2007)
  60. Hans Filbinger (1935): Kritische Würdigung des geltenden Strafgesetzbuches und Ausblick auf die kommende Strafrechtsreform, in: Werkblätter, 7. Jg., Heft 5–6, März/April 1935, S. 265–269
  61. Clemens Heni: Hans Filbinger war ein Nazi. Wenig bekannte Quellen des katholischen Bundes Neudeutschland (pdf)
  62. Wolfram Wette: Der Fall Filbinger (Vortrag in Freiburg im Breisgau, 14. September 2003) (pdf S. 5)
  63. Frank Roeser (Die Welt, 16. April 2007): Solche Lügen dürfen nicht stehen bleiben
  64. Helmut Kramer: Hans Filbinger – ein Furchtbarer Jurist (Mai 2007)
  65. Wolfram Wette: Der Fall Filbinger (Vortrag in Freiburg im Breisgau, 14. September 2003) (pdf S. 15ff)
  66. Golo Mann (Welt am Sonntag, 27. August 1987): Rezension zu Filbingers Memoiren
  67. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspublizistik, 1988, S. 22
  68. Wolfram Wette: Der Fall Filbinger (Vortrag in Freiburg im Breisgau, 14. September 2003) (pdf S. 13)
  69. Günther Gillessen (Die Politische Meinung Nr. 408/November 2003, S. 67-74): Der Fall Filbinger. Ein Rückblick auf die Kampagne und die historischen Fakten
  70. Netzeitung, 21. Mai 2004: Strafanzeige gegen Filbinger
  71. Manfred Messerschmidt (Spiegel-Interview, 12. April 2007): Er hätte auch anders gekonnt
  72. Helmut Kramer: Hans Filbinger – ein Furchtbarer Jurist (Mai 2007)
  73. Otto Peter Schweling: Die deutsche Militärjustiz in der Zeit des Nationalsozialismus, überarbeitet, eingeleitet und herausgegeben von Erich Schwinge, Elwert Verlag, Marburg 1977, ISBN 3770805909
  74. Kristina Brümmer-Pauly: Desertion im Recht des Nationalsozialismus, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006, ISBN 3830512082, S. 10f
  75. Fritz Wüllner, Manfred Messerschmidt: Die Wehrmachtjustiz im Dienste des Nationalsozialismus. Zerstörung einer Legende, Nomos, 1987, ISBN 3789014664
  76. Heinrich Senfft: Richter und andere Bürger. 150 Jahre politische Justiz und neudeutsche Herrschaftspublizistik, 1988, S. 10
  77. Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. November 1995, Az. 5 StR 747/94; BGHSt 41, 317–347
  78. Wolfram Wette: Filbinger – eine deutsche Karriere, 2006, S. 163. Wette verweist dazu auf: Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 857ff., und auf Otto Gritschneder: Rechtsbeugung. Die späte Beichte des Bundesgerichtshofs, in: Neue Juristische Wochenschrift 1996, S. 1239ff.
  79. Der Spiegel 30/24. Juli 1989, S. 67f: Vielfältige Bettszenen
  80. Jens Mecklenburg (Hrsg.): Handbuch Rechtsextremismus, Berlin 1996, S. 458
  81. Weikersheimer Blätter 7/1989, S. 67, zitiert nach Lupe e.V.: Organisationsprofil Studienzentrum Weikersheim, Berlin 1994, S. 16
  82. BNR, September 1996: Studienzentrum schult den akademischen Nachwuchs
  83. Stern (12. September 2003): Der „furchtbare Jurist“; Marcus Stölb (Der Spiegel, 5. August 2003: Sreit um Filbinger-Geburtstag: Und mir feiere doch!
  84. Wolfram Wette: Der Fall Filbinger (Vortrag in Freiburg im Breisgau, 14. September 2003) (pdf S. 9)
  85. Dokumentation über den Protest gegen den Filbinger-Auftritt am 11. Oktober 2003 in Karlsruhe (pdf)
  86. Forum Justizgeschichte: Presseerklärung Ausgerechnet Hans Filbinger Ältester der Bundesversammlung
  87. nach: Lupe e.V.: Organisationsprofil Studienzentrum Weikersheim. Berlin 1994
  88. Süddeutsche Zeitung, 12. April 2007: Oettingers Rede beim Staatsakt am 11. April 2007
  89. Manfred Messerschmidt: (n-tv-Interview, 13. April 2007): Filbinger war ein Mitmarschierer
  90. Deutschlandfunk, 14. April 2007: Historiker wirft Oettinger Geschichtsfälschung vor
  91. Der Tagesspiegel, 13. April 2007: Filbinger-Trauerrede: Merkel distanziert sich von Oettinger
  92. Der Tagesspiegel, 15. April 2007: Oettinger entschuldigt sich bei NS-Opfern
  93. WDR Nachrichten, 16. April 2007, 17:51 Uhr: Oettinger nimmt Aussagen über Filbinger zurück
  94. Der Tagesspiegel, 15. April 2007: Katholiken ehren Filbinger mit Gedenkgottesdienst
  95. Der Tagesspiegel, 17. April 2007: Erzbistum sagt Gottesdienst für Filbinger ab
  96. FILBINGER-VERTEIDIGUNG. CDU springt Oettinger zur Seite. In: Der Spiegel vom 12.04.2007[2]
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