Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist ein Bundesgesetz betreffend die Neuregelung des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen. Es wurde verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) und wird am 1. September 2009 in Kraft treten.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
Kurztitel: | Familienverfahrensgesetz |
Abkürzung: | FamFG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verfahrensrecht |
Fundstellennachweis: | 315-24 |
Erlassen am: | 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587 ff.) |
Inkrafttreten am: | 1. September 2009 (Art. 112 Abs. 1 G vom 17. Dezember 2008) |
Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 710 ff.) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. September 2009 (Art. 23 G vom 3. April 2009) |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das FamFG wird insbesondere das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) und Teile der Zivilprozessordnung (ZPO) ersetzen, soweit diese familienrechtliche Verfahren (wie Vaterschaftsfeststellung, Unterhalt oder Adoptionsangelegenheiten) regeln.
Unter anderem wird das bisherige Vormundschaftsgericht aufgelöst. Seine Zuständigkeiten werden auf das Familiengericht und das neu zu schaffende Betreuungsgericht verteilt. Letzteres wird für Betreuungsverfahren, Unterbringungsverfahren und sonstige Freiheitsentziehungsmaßnahmen zuständig sein.
Zudem wird das Rechtsmittelsystem neu strukturiert. Den Beteiligten wird durch die Rechtsbeschwerde erstmals in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der unmittelbare Zugang zum Bundesgerichtshof eröffnet. Die Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen wird künftig generell befristet.
Der einstweilige Rechtsschutz
§§ 49 ff FamFG enthält die Grundvoraussetzungen für einstweilige Anordnungen. Darüber hinaus sind besondere Vorschriften, die nur für bestimmte Verfahren gelten, an besonderer Stelle geregelt (etwa §§ 246-248 FamFG für Unterhaltssachen). Die einstweilige Anordnung ist von einer gleichartigen Hauptsache oder eines gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe unabhängig. Dies ergibt sich aus § 51 Abs. 3 FamFG.
Einleitung eines Hauptsacheverfahrens
§ 52 FamFG regelt, in welchen Fällen neben dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein Hauptsacheverfahren einzuleiten ist. Maßgeblich ist, ob es sich um eine FGG-Familiensache (Amtsverfahren) oder um eine Familienstreitsache (Antragsverfahren) handelt. Sind alle Beteiligten mit der einstweiligen Regelung zufrieden, ist ein Hauptsacheverfahren in aller Regel überflüssig.
Absatz 1 bestimmt für Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, die Modalitäten zur Herbeiführung des Hauptsacheverfahrens. Auf Antrag eines Beteiligten im einstweiligen Anordnungsverfahren hat das Gericht gemäß Satz 1 das Hauptsacheverfahren von Amts wegen einzuleiten. Über dieses Antragsrecht ist gemäß § 39 zu belehren. Damit die Beteiligten nicht vorschnell in das Hauptsacheverfahren drängen, schreibt Satz 2 vor, dass das Gericht in der einstweiligen Anordnung eine Wartefrist für den Einleitungsantrag bestimmen kann. Ist das Gericht bei Erlass der einstweiligen Anordnung bereits zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens entschlossen, unterbleibt die Fristsetzung.
Absatz 2 bestimmt für Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, einen Mechanismus zur Herbeiführung des Hauptsacheverfahrens, der sich weitgehend an die für Arrest und einstweilige Verfügung geltende Vorschrift des § 926 ZPO anlehnt. Auf Antrag eines Beteiligten, der durch die einstweilige Anordnung in seinen Rechten beeinträchtigt ist, hat das Gericht gemäß Satz 1 gegenüber demjenigen, der die einstweilige Anordnung erwirkt hat, anzuordnen, dass er die Einleitung des Hauptsacheverfahrens oder die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hierfür beantragt.[1] vgl. BT-Drucksache 16/6308 (PDF) S. 201.
Die Neukonzeption des Rechtsmittelrechtes
In Ehe- und Familiensachen ist einheitliches Rechtsmittel die Beschwerde gem. § 58 ff. FamFG. Dies ist die Konzequenz aus der Entscheidungsform durch Beschluss gem. § 116 Abs. 1 FamFG.
Entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG zum 01.09.2009 ist nicht mehr danach zu differenzieren, ob etwa eine FGG-Folgesache oder eine ZPO-Folgesache angefochten werden soll. All diese Differenzierung ist nicht mehr vorzunehmen. Wie für Ehe- und Familiensachen im Verbund gilt auch für isolierte Familienstreitsachen und isolierte FGG-Familiensachen: Einziges Rechtsmittel ist die Beschwerde gem. § 58 ff. FamFG zum Oberlandesgericht. Hiergegen ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gem. §§ 70 ff. FamFG statthaft.
Die Neukonzeption des Rechtsmittels berücksichtigt, dass durch die Einbeziehung der Familienstreitsachen das Rechtsmittel nunmehr auch die Funktion der bisherigen Berufung in Familiensachen nach der Zivilprozessordnung erfüllen muss. Dies gilt nicht nur für die bisherigen ZPO-Familiensachen, sondern auch für die bisherigen allgemeinen Zivilprozesssachen, die durch die Zuständigkeitserweiterung im Rahmen des Großen Familiengerichts nunmehr zu Sachen nach dem FamFG werden. § 58 Abs. 1 FamFG bestimmt die grundsätzliche Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Endentscheidungen. Dies ist gemäß der Legaldefinition in § 38 die Entscheidung, die über den Verfahrensgegenstand in der Instanz ganz oder teilweise abschließend entscheidet.
Die Beschwerde übernimmt damit als Hauptsacherechtsmittel im FamFG die Funktion der Berufung in der Zivilprozessordnung und anderen Verfahrensordnungen.[2] vgl. BT-Drucksache 16/6308 (PDF) S. 203.
Literatur
- Eva Becker, Peter Junggeburth: Das neue FamFG: Die Reform des Verfahrens in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Freiburg: Haufe, 2009. ISBN 978-3-448-08076-6.
- Peter Fölsch: Das neue FamFG in Familiensachen. Bonn: Deutscher Anwaltverlag, 2008. ISBN 978-3-8240-1027-1.
- Jörn Heinemann: Die Reform der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch das FamFG und ihre Auswirkungen auf die notarielle Praxis. DNotZ 2009, S. 6–43.
- Ludwig Kroiß, Christian Seiler: Das neue FamFG. Baden-Baden: Nomos, 2009. ISBN 978-3-8329-3258-9.
- Christian Meyer-Seitz, Petra Frantzioch, Rainer Ziegler: Die FGG-Reform: Das neue Verfahrensrecht. Köln: Bundesanzeiger-Verlag, 2009. ISBN 978-3-89817-621-7.
- Kai Schulte-Bunert, Gerd Weinreich: FamFG: Kommentar. Köln: Luchterhand, 2009. ISBN 978-3-472-06295-0.
- Walter Zimmermann: Das neue FamFG: Verfahrensrecht, Rechtsmittel, Familiensachen, Betreuung, Unterbringung, Nachlasssachen und Kosten. München: C.H.Beck, 2009. ISBN 978-3-406-58885-3.
Weblinks
- FGG-RG vom 17. Dezember 2008, BGBl. I, S. 2586–2743 (PDF). (1007 kB)
- Entwurf der Bundesregierung eines FGG-RG vom 7. September 2007, Bundestagsdrucksache 16/6308 (PDF). (8,53 MB)
- Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 23. Juni 2008, Bundestagsdrucksache 16/9733 (PDF). (5,47 MB)