Die Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen ist eine Besonderheit der Zwangsvollstreckung. Zur Nachtzeit (21 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen dürfen von den Gerichtsvollziehern Vollstreckungsmaßnahmen nicht durchgeführt werden. Ein Versuch der Zwangsvollstreckung zu diesen Zeiten in der Wohnung des Schuldners darf nur durchgeführt werden, wenn eine entsprechende richterliche Erlaubnis vorher erteilt worden ist.
Um die entsprechende richterliche Erlaubnis zu bekommen, muß der Gläubiger diese beim zuständigen Vollstreckungsgericht vorher beantragen. Wenn nach Vorlage der richterlichen Erlaubnis eine Zwangsvollstreckung zu den Zeiten vorgenommen wir, muss der Gerichtsvollzieher die richterliche Erlaubnis dem Vollstreckungsschulder vorzeigen.
Der Antrag und auch die Erlaubnis wird regelmäßig formularmäßig gestellt und auch erteilt.